25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
8.3 KiB
8.3 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-tzb-05 | 1 | Teilzeitbeschäftigung - Sonderfälle | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | teilzeit | Thöny-Maier | 2026-07 |
|
|
|
|
Teilzeitbeschäftigung – Sonderfälle
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-05).
Zusammenfassung
- Systematik: Mehrere Teilzeitformen haben gesetzliche Sonderregeln zu SV, Beendigungsansprüchen, Bestandsschutz und Förderung: geringfügige Beschäftigung, Elternteilzeit, Solidaritätsprämienmodell, Betreuungsteilzeit, Hospizteilzeit, Teilzeit zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder, Pflegeteilzeit, (geförderte) Altersteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit und Bildungsteilzeit. Unkenntnis der jeweiligen Sonderregeln kann gravierende Konsequenzen haben.
- Gemeinsames Muster der geförderten/sozialen Teilzeitformen: Bei den meisten Sonderformen laufen SV-Beiträge und BMSVG-Beitrag (§ 6 Abs 4 BMSVG) von der Beitragsgrundlage der Arbeitszeit vor der Reduzierung — analog zur Altersteilzeit; bei Elternteilzeit und Betreuungsteilzeit hingegen auf Basis des (reduzierten) Teilzeitentgelts. Kündigungen sind motivgeschützt (§ 15/§ 15a AVRAG, bei Elternteilzeit §§ 15n MSchG, § 8f VKG), und die Sonderformen haben Abrechnungsbesonderheiten bei Beendigung.
- Solidaritätsprämienmodell (§ 13 AVRAG): Arbeitszeitreduktion zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen gegen Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (Beihilfe max. 2 Jahre; 3 Jahre, wenn die Ersatzkraft langzeitarbeitslos, älter als 45 oder behindert ist). Abfertigung „Alt“: bei Beendigung binnen 2 Jahren ab Reduzierung ist das Entgelt vor der Reduzierung Berechnungsbasis (danach abweichende KV/BV-Methoden möglich); Abfertigung „Neu“: Beiträge auf Basis des Vollzeitentgelts. Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG iVm § 105 ArbVG (Glaubhaftmachung genügt).
- Elternteilzeit: Meldung bis 31. 10. 2023: max. bis zum 7. Geburtstag (oder späterem Schuleintritt); ab 1. 11. 2023: max. bis zum 8. Geburtstag, max. 7 Jahre Dauer (Zeiten von Beschäftigungsverbot und Karenz beider Elternteile für dasselbe Kind werden davon abgezogen). Reduzierung um mind. 20 %, mindestens 12 Wochenstunden (seit 1. 1. 2016 für ab dann geborene/adoptierte/in Pflege genommene Kinder).
- Hospiz-/Pflege-/Begleitungs-Teilzeit und Wiedereingliederungsteilzeit: befristete Formen mit BV-Beitragsbasis vor Reduzierung; bei Hospizteilzeit zahlt der Bund KV-/PV-Beiträge, wenn das Entgelt unter die Geringfügigkeit fällt (Meldung durch den Arbeitgeber).
Die Einzelwerte enthält die Tabelle; die Übersichtstabelle des Exports ist im Volltext zerpflückt (Export-Artefakt), inhaltlich aber vollständig rekonstruierbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Sonderform (Norm) | BMSVG/SV-Basis | Max. Dauer | Mindestausmaß |
|---|---|---|---|
| Geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs 2 ASVG) | nur UV-Schutz; Selbstversicherung § 19a ASVG; keine BMSVG-Sonderregel | unbefristet | nein |
| Elternteilzeit (§§ 15h ff MSchG, §§ 8 ff VKG) | Beiträge auf Teilzeit-Basis (KBG-Bezug: Zusatzbeitrag GKK an BV-Kasse) | Meldung bis 31. 10. 2023: max. bis 7. Geburtstag/späterer Schuleintritt; ab 1. 11. 2023: max. bis 8. Geburtstag, max. 7 Jahre (abzgl. Verbots-/Karenzzeiten beider Elternteile) | Reduzierung ≥ 20 %; ≥ 12 Wochenstunden (seit 1. 1. 2016) |
| Solidaritätsprämienmodell (§ 13 AVRAG) | BG vor Reduzierung für SV und BMSVG (§ 6 Abs 4 BMSVG) | Beihilfe max. 2 Jahre; 3 Jahre, wenn Ersatzkraft langzeitarbeitslos, > 45 oder behindert | Reduzierung bis höchstens 50 %; darf nicht geringfügig sein |
| Betreuungsteilzeit (§ 14 Abs 2 lit 2 AVRAG) | Beiträge auf Teilzeit-Basis | nicht gesetzlich geregelt; jedenfalls länger als Elternteilzeit | nein |
| Hospizteilzeit (§ 14a AVRAG) | BG vor Reduzierung; Bund zahlt KV/PV bei Entgelt unter GFG | 3 Monate; Verlängerung bis max. 6 Monate | nein |
| Begleitung schwerst erkrankter Kinder (§ 14b AVRAG) | BG vor Reduzierung | 5 Monate; Verlängerung auf bis zu 9 Monate insgesamt; max. 2 × 9 Monate bei weiteren medizinisch notwendigen Therapien | nein |
| Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) | BG vor Reduzierung | Vereinbarung: 1 Monat bis 3 Monate; einseitiger Anspruch: 2 Wochen (+ Verlängerung um bis zu 2 Wochen bei Nichteinigung) | nicht unter 10 Stunden/Woche |
| Altersteilzeit gefördert (§§ 27, 82 AlVG; mit Lohnausgleich) | BG vor Reduzierung für SV und BMSVG | Förderungsdauer je nach Beginn der ATZ | Reduzierung 40–60 % der Normalarbeitszeit (max. 40 % Unterschreitung) |
| Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG) | BG vor Reduzierung | bis 6 Monate; einmalige Verlängerung um 1 bis zu 3 Monate | Herabsetzung ≥ ¼; nicht unter 12 Wochenstunden |
| Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) | BG vor Reduzierung | mind. 4 Monate bis 2 Jahre | Reduzierung ¼–½; nicht unter 10 Wochenstunden |
Kündigungsschutz: § 15/§ 15a AVRAG (Solidaritätsprämienmodell, Betreuungs-, Pflege-, Wiedereingliederungs-, Bildungsteilzeit), § 15n MSchG/§ 8f VKG (Elternteilzeit); geringfügige Beschäftigung und Altersteilzeit unterliegen allgemeinen Regeln (ArbVG, GlBG, BEinstG).
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) und § 19a ASVG (Selbstversicherung) — ✅ zitiert; § 6 Abs 4 BMSVG (BG vor Reduzierung) — ✅ zitiert.
- AVRAG §§ 13, 13a, 11a, 14 Abs 2 lit 2, 14a, 14b, 14d, 15, 15a — ✅ zitiert; MSchG §§ 15h ff, § 15n und VKG §§ 8 ff, § 8f — ✅ zitiert; AlVG §§ 27 und 82 (Altersteilzeit) — ✅ zitiert; § 105 ArbVG (Motivkündigungsschutz) — ✅ zitiert.
- ⚠ Detailvoraussetzungen der einzelnen Formen (Anspruchs- und Meldesysteme, Förderbedingungen) verweisen auf nicht in Batch 1 enthaltene Einzelbeiträge (Elternteilzeit, Hospiz-/Pflegeteilzeit, Altersteilzeit: → atz-Cluster) — vor Implementierung gegen RIS bzw. die KB-Folgebeiträge verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BG „vor Reduzierung“ als Musterbaustein: Die meisten Sonderformen beziehen SV- und BV-Beiträge von der vor-Reduzierungs-BG — dieselbe Mechanik wie bei der Altersteilzeit: ein versionierter BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht. Ein einheitlicher Baustein deckt Hospiz-, Begleitungs-, Pflege-, Wiedereingliederungs-, Bildungs- und Solidaritäts-/ATZ-Formen ab; Elternteil- und Betreuungsteilzeit laufen auf Ist-Basis.
- Abrechnungsbesonderheiten bei Beendigung überschreiben die Standard-Beendigungsabrechnung (zB Solidaritätsprämienmodell: Abfertigung alt auf Vor-Reduzierungs-Entgelt binnen 2 Jahren, Abfertigung Neu auf Vollzeitentgelt — → lb-tzb-06).
- Sonderform als Attribut mit Fristen: Dauer-Ober-/Untergrenzen, Rahmenfristen, Mindeststunden je Phase validieren, bevor die Vertragsversion gespeichert wird — nicht in Regeln.
- Bund-/GKK-Zahlungslogik Hospizteilzeit: Bei Entgelt unter GFG zahlt der Bund KV/PV — kein Beitragsauslöser beim Mandanten, aber Meldepflicht des Arbeitgebers: reiner Meldesonderfall.
- Kündigungsschutz ist HR-Compliance (Anfechtungslogik), keine Abrechnungsregel.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit; Abfertigung Alt/Neu) · lb-atz-07 (Altersteilzeit – Überblick) · lb-atz-12 (kontinuierliche/geblockte Altersteilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Abschnitt 8 Abfertigung Neu/BMSVG; Abschnitt 4 SV-Werte) - Hinweis: Die Übersichtstabelle des Quell-PDFs ist im Markdown-Export spaltweise zerpflückt (Export-Artefakt); Werte wurden aus den Tabellenfragmenten übernommen und nicht aus anderen Quellen ergänzt.