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lb-tzb-05 1 Teilzeitbeschäftigung - Sonderfälle Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse teilzeit Thöny-Maier 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_sonderfalle.pdf .lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_sonderfalle.md
ASVG § 5 Abs 2
ASVG § 19a
AVRAG § 13
AVRAG § 13a
AVRAG § 11a
AVRAG § 14 Abs 2 lit 2
AVRAG § 14a
AVRAG § 14b
AVRAG § 14d
AVRAG § 15
AVRAG § 15a
MSchG §§ 15h ff
VKG §§ 8 ff
BMSVG § 6 Abs 4
AlVG §§ 27 und 82
ArbVG § 105
teilzeit
sonderformen
elternteilzeit
solidaritatspramienmodell
hospizteilzeit
pflegeteilzeit
lb-bes-06
lb-tzb-01
lb-tzb-06
lb-atz-07
lb-atz-12

Teilzeitbeschäftigung Sonderfälle

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-05).

Zusammenfassung

  • Systematik: Mehrere Teilzeitformen haben gesetzliche Sonderregeln zu SV, Beendigungsansprüchen, Bestandsschutz und Förderung: geringfügige Beschäftigung, Elternteilzeit, Solidaritätsprämienmodell, Betreuungsteilzeit, Hospizteilzeit, Teilzeit zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder, Pflegeteilzeit, (geförderte) Altersteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit und Bildungsteilzeit. Unkenntnis der jeweiligen Sonderregeln kann gravierende Konsequenzen haben.
  • Gemeinsames Muster der geförderten/sozialen Teilzeitformen: Bei den meisten Sonderformen laufen SV-Beiträge und BMSVG-Beitrag (§ 6 Abs 4 BMSVG) von der Beitragsgrundlage der Arbeitszeit vor der Reduzierung — analog zur Altersteilzeit; bei Elternteilzeit und Betreuungsteilzeit hingegen auf Basis des (reduzierten) Teilzeitentgelts. Kündigungen sind motivgeschützt (§ 15/§ 15a AVRAG, bei Elternteilzeit §§ 15n MSchG, § 8f VKG), und die Sonderformen haben Abrechnungsbesonderheiten bei Beendigung.
  • Solidaritätsprämienmodell (§ 13 AVRAG): Arbeitszeitreduktion zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen gegen Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (Beihilfe max. 2 Jahre; 3 Jahre, wenn die Ersatzkraft langzeitarbeitslos, älter als 45 oder behindert ist). Abfertigung „Alt“: bei Beendigung binnen 2 Jahren ab Reduzierung ist das Entgelt vor der Reduzierung Berechnungsbasis (danach abweichende KV/BV-Methoden möglich); Abfertigung „Neu“: Beiträge auf Basis des Vollzeitentgelts. Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG iVm § 105 ArbVG (Glaubhaftmachung genügt).
  • Elternteilzeit: Meldung bis 31. 10. 2023: max. bis zum 7. Geburtstag (oder späterem Schuleintritt); ab 1. 11. 2023: max. bis zum 8. Geburtstag, max. 7 Jahre Dauer (Zeiten von Beschäftigungsverbot und Karenz beider Elternteile für dasselbe Kind werden davon abgezogen). Reduzierung um mind. 20 %, mindestens 12 Wochenstunden (seit 1. 1. 2016 für ab dann geborene/adoptierte/in Pflege genommene Kinder).
  • Hospiz-/Pflege-/Begleitungs-Teilzeit und Wiedereingliederungsteilzeit: befristete Formen mit BV-Beitragsbasis vor Reduzierung; bei Hospizteilzeit zahlt der Bund KV-/PV-Beiträge, wenn das Entgelt unter die Geringfügigkeit fällt (Meldung durch den Arbeitgeber).

Die Einzelwerte enthält die Tabelle; die Übersichtstabelle des Exports ist im Volltext zerpflückt (Export-Artefakt), inhaltlich aber vollständig rekonstruierbar.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Sonderform (Norm) BMSVG/SV-Basis Max. Dauer Mindestausmaß
Geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs 2 ASVG) nur UV-Schutz; Selbstversicherung § 19a ASVG; keine BMSVG-Sonderregel unbefristet nein
Elternteilzeit (§§ 15h ff MSchG, §§ 8 ff VKG) Beiträge auf Teilzeit-Basis (KBG-Bezug: Zusatzbeitrag GKK an BV-Kasse) Meldung bis 31. 10. 2023: max. bis 7. Geburtstag/späterer Schuleintritt; ab 1. 11. 2023: max. bis 8. Geburtstag, max. 7 Jahre (abzgl. Verbots-/Karenzzeiten beider Elternteile) Reduzierung ≥ 20 %; ≥ 12 Wochenstunden (seit 1. 1. 2016)
Solidaritätsprämienmodell (§ 13 AVRAG) BG vor Reduzierung für SV und BMSVG (§ 6 Abs 4 BMSVG) Beihilfe max. 2 Jahre; 3 Jahre, wenn Ersatzkraft langzeitarbeitslos, > 45 oder behindert Reduzierung bis höchstens 50 %; darf nicht geringfügig sein
Betreuungsteilzeit (§ 14 Abs 2 lit 2 AVRAG) Beiträge auf Teilzeit-Basis nicht gesetzlich geregelt; jedenfalls länger als Elternteilzeit nein
Hospizteilzeit (§ 14a AVRAG) BG vor Reduzierung; Bund zahlt KV/PV bei Entgelt unter GFG 3 Monate; Verlängerung bis max. 6 Monate nein
Begleitung schwerst erkrankter Kinder (§ 14b AVRAG) BG vor Reduzierung 5 Monate; Verlängerung auf bis zu 9 Monate insgesamt; max. 2 × 9 Monate bei weiteren medizinisch notwendigen Therapien nein
Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) BG vor Reduzierung Vereinbarung: 1 Monat bis 3 Monate; einseitiger Anspruch: 2 Wochen (+ Verlängerung um bis zu 2 Wochen bei Nichteinigung) nicht unter 10 Stunden/Woche
Altersteilzeit gefördert (§§ 27, 82 AlVG; mit Lohnausgleich) BG vor Reduzierung für SV und BMSVG Förderungsdauer je nach Beginn der ATZ Reduzierung 4060 % der Normalarbeitszeit (max. 40 % Unterschreitung)
Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG) BG vor Reduzierung bis 6 Monate; einmalige Verlängerung um 1 bis zu 3 Monate Herabsetzung ≥ ¼; nicht unter 12 Wochenstunden
Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) BG vor Reduzierung mind. 4 Monate bis 2 Jahre Reduzierung ¼–½; nicht unter 10 Wochenstunden

Kündigungsschutz: § 15/§ 15a AVRAG (Solidaritätsprämienmodell, Betreuungs-, Pflege-, Wiedereingliederungs-, Bildungsteilzeit), § 15n MSchG/§ 8f VKG (Elternteilzeit); geringfügige Beschäftigung und Altersteilzeit unterliegen allgemeinen Regeln (ArbVG, GlBG, BEinstG).

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abs 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) und § 19a ASVG (Selbstversicherung) — zitiert; § 6 Abs 4 BMSVG (BG vor Reduzierung) — zitiert.
  • AVRAG §§ 13, 13a, 11a, 14 Abs 2 lit 2, 14a, 14b, 14d, 15, 15a zitiert; MSchG §§ 15h ff, § 15n und VKG §§ 8 ff, § 8f zitiert; AlVG §§ 27 und 82 (Altersteilzeit) — zitiert; § 105 ArbVG (Motivkündigungsschutz) — zitiert.
  • ⚠ Detailvoraussetzungen der einzelnen Formen (Anspruchs- und Meldesysteme, Förderbedingungen) verweisen auf nicht in Batch 1 enthaltene Einzelbeiträge (Elternteilzeit, Hospiz-/Pflegeteilzeit, Altersteilzeit: → atz-Cluster) — vor Implementierung gegen RIS bzw. die KB-Folgebeiträge verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • BG „vor Reduzierung“ als Musterbaustein: Die meisten Sonderformen beziehen SV- und BV-Beiträge von der vor-Reduzierungs-BG — dieselbe Mechanik wie bei der Altersteilzeit: ein versionierter BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht. Ein einheitlicher Baustein deckt Hospiz-, Begleitungs-, Pflege-, Wiedereingliederungs-, Bildungs- und Solidaritäts-/ATZ-Formen ab; Elternteil- und Betreuungsteilzeit laufen auf Ist-Basis.
  • Abrechnungsbesonderheiten bei Beendigung überschreiben die Standard-Beendigungsabrechnung (zB Solidaritätsprämienmodell: Abfertigung alt auf Vor-Reduzierungs-Entgelt binnen 2 Jahren, Abfertigung Neu auf Vollzeitentgelt — → lb-tzb-06).
  • Sonderform als Attribut mit Fristen: Dauer-Ober-/Untergrenzen, Rahmenfristen, Mindeststunden je Phase validieren, bevor die Vertragsversion gespeichert wird — nicht in Regeln.
  • Bund-/GKK-Zahlungslogik Hospizteilzeit: Bei Entgelt unter GFG zahlt der Bund KV/PV — kein Beitragsauslöser beim Mandanten, aber Meldepflicht des Arbeitgebers: reiner Meldesonderfall.
  • Kündigungsschutz ist HR-Compliance (Anfechtungslogik), keine Abrechnungsregel.

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit; Abfertigung Alt/Neu) · lb-atz-07 (Altersteilzeit Überblick) · lb-atz-12 (kontinuierliche/geblockte Altersteilzeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Abschnitt 8 Abfertigung Neu/BMSVG; Abschnitt 4 SV-Werte)
  • Hinweis: Die Übersichtstabelle des Quell-PDFs ist im Markdown-Export spaltweise zerpflückt (Export-Artefakt); Werte wurden aus den Tabellenfragmenten übernommen und nicht aus anderen Quellen ergänzt.