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| lb-bnd-34 | 8 | Tod des Arbeitgebers | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier/David | 2026-06 |
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Tod des Arbeitgebers
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bnd-34).
Zusammenfassung
- Grundsatz: der Tod des Arbeitgebers hat auf das Weiterbestehen des DV grundsätzlich keine Auswirkungen — das DV wird nicht beendet; es beginnt auch kein neues Arbeitsjahr für die Berechnung der AN-Ansprüche. Die Verlassenschaft des AG tritt in das Vertragsverhältnis ein.
- Ausnahme 1 — höchstpersönliche Dienstleistung: das DV endet mit dem Tod des AG, wenn es höchstpersönliche Arbeitsleistungen gegenüber dem Verstorbenen zum Inhalt hatte (zB Beschäftigung einer Krankenschwester zur Betreuung des AG).
- Ausnahme 2 — Erbe als bisheriger Arbeitnehmer: führt ein Erbe, der bisher als AN beschäftigt war, den Betrieb (als Verlassenschaftskurator) fort und hat er die Gesamtorganisation inne, besteht Arbeitgeberfunktion — ein bestehendes, weisungsgebundenes sozialversicherungspflichtiges DV ist damit nicht mehr möglich und endet (OGH).
- Ausnahme 3 — Lehrlingsausbildner: war der AG Lehrlingsausbildner im Betrieb, enden gem § 14 BAG die Lehrverhältnisse, wenn im Betrieb kein anderer Ausbildner beschäftigt ist und nicht ohne unnötigen Aufschub ein neuer Ausbildner bestellt wird.
- Einzelunternehmer als AG: die Verlassenschaft (danach allfällige Erben) tritt — wie bei einem Betriebsübergang — mit allen Rechten und Pflichten als neuer AG in die bestehenden Arbeitsverträge ein; durchgehendes DV, nur Person des AG ändert sich. Der Verlassenschaftsverwalter entscheidet über die Fortführung; bei Nichtfortführung: Beendigung durch Kündigung oder Versuch von einvernehmlichen Auflösungen.
- Kapitalgesellschaft als AG: der Tod eines Gesellschafters hat überhaupt keinen Einfluss auf das DV — nur die Gesellschaftsanteile gehen auf den Erben über, die Gesellschaft besteht als eigene Rechtsperson weiter.
- Notgeschäftsführer-Fiktion: stirbt der einzige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, muss ein Notgeschäftsführer bestellt werden; bis dahin kann niemand Erklärungen des AN entgegennehmen — AN-Erklärungen (zB Austrittserklärungen), die der unvertretenen Gesellschaft zuzustellen versucht werden, gelten zum Zeitpunkt des Zustellversuchs als zugegangen (OGH).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Grundregel | Tod des AG beendet das DV nicht; Verlassenschaft tritt ins Vertragsverhältnis ein ✅ |
| Arbeitsjahr | kein neuer Arbeitsjahr-Beginn für AN-Ansprüche; DV ohne Änderung fortgeführt |
| Ausnahme 1 | höchstpersönliche Arbeitsleistung gegenüber dem Verstorbenen (zB Krankenschwester zur AG-Betreuung) → DV endet mit Tod |
| Ausnahme 2 | Erbe/bisheriger AN als Verlassenschaftskurator mit Gesamtorganisation → weisungsgebundenes SV-pflichtiges DV unmöglich, endet (OGH 8 ObS 268/98i) ✅ |
| Ausnahme 3 | § 14 BAG: Lehrlingsausbildner tot + kein anderer Ausbildner beschäftigt + keine Bestellung ohne unnötigen Aufschub → Lehrverhältnisse enden ✅ |
| Einzelunternehmer | Verlassenschaft/Erben wie bei Betriebsübergang mit allen Rechten/Pflichten; durchgehendes DV |
| Nichtfortführung | Beendigung durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung |
| Kapitalgesellschaft | Tod eines Gesellschafters ohne Einfluss (nur Anteilsübergang); Gesellschafts-Rechtsperson unverändert |
| Einziger Geschäftsführer stirbt | Notgeschäftsführer bestellen; bis dahin Zustellversuche von AN-Erklärungen gelten mit dem Zustellversuch als zugegangen (OGH 9 ObA 124/97v) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 14 BAG (Ende der Lehrverhältnisse beim Tod des Ausbildners) — ausdrücklich zitiert ✅
- Die Grundregel (Fortbestand des DV, Eintritt der Verlassenschaft) und die GmbH-Zustellfiktion werden ohne §-Zitat referenziert — ✅ als Briefing- Aussage dokumentiert; ⚠ RIS-Verifikation (ABGB/Erbrecht, OGH 9 ObA 124/97v) offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Beendigungsvorgang in der Grundregel: DV, Arbeitsjahr-Laufzeit, Urlaubs-/Sonderzahlungszeiträume laufen unverändert weiter → im Odoo-Kontext keine Ab-/Anmeldung, kein Schlussabrechnung-Trigger.
- AÜG/AG-Wechsel in der Verlassenschaft: AG-Identität ändert sich ohne Betriebsübergangs-Zäsur der Ansprüche — für Zeiträume-/Ansprüche-Berechnung (Abfertigung, Sonderzahlungen) kein neuer Zyklus.
- Notgeschäftsführer-Zustellfiktion relevant für Meldungen/Erklärungen (zB Austrittserklärungen) — Zustellungs-Zeitpunkt dokumentieren.
- Lehrverhältnis-Ende (§ 14 BAG): Ausnahmefall mit Beendigungsabrechnung (Abfertigung Neu, Urlaubsersatzleistung) — wie sonstige Beendigung abwickeln; Lehrlings-Meldewesen.
- Abrechnungs-/Meldewesen-Ausnahme 2 (Erbe als Verlassenschaftskurator endet SV-pflichtiges DV): reguläre Beendigungsabwicklung nötig.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung, Beendigungsalternative der Verlassenschaft) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche, Beendigungs-Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte) · lb-bnd-35 (Tod des Arbeitnehmers, Parallelbetrachtung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(BAG/Arbeitsrecht)