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| lb-lnk-04 | 4 | U-Bahn-Steuer | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnnebenkosten | Sabara | 2026-08 |
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U-Bahn-Steuer
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-lnk-04).
Zusammenfassung
- Art der Abgabe: Die „U-Bahn-Steuer" ist die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien nach dem Wiener Dienstgeberabgabegesetz (Wr. DAG): eine Kopfpauschale von 2 € für jeden Dienstnehmer und jede angefangene Woche eines in Wien bestehenden Dienstverhältnisses — abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der mindestens einen Dienstnehmer in Wien beschäftigt.
- Ortsbezug: Beschäftigungsort ist der Ort der Ausübung; bei abwechselnder Ausübung von einer festen Arbeitsstätte aus gilt diese (Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein-/Verkaufsstellen; Bauausführungen > 6 Monate gelten selbst als feste Arbeitsstätte); ohne feste Arbeitsstätte gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers.
- Verfahren: Selbstberechnungsabgabe ohne Vorschreibung — monatlich zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die Stadtkasse (Magistrat) zu entrichten; Jahreserklärung bis 31. März des Folgejahres, darin auch die befreiten Dienstnehmer anzugeben.
- Befreiungen: Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe/Unternehmungen/Anstalten/Stiftungen/Fonds); Dienstverhältnisse nach Überschreitung des 55. Lebensjahres; Behinderte iSd § 18 Abs 3/4 Behindertengesetz, Opferfürsorge und § 1 BEinstG; Lehrverhältnisse nach dem BAG; Arbeitszeit ≤ 10 Wochenstunden; Hausbesorger; gesetzliche Beschäftigungsverbote (Mutterschaft) sowie Karenzurlaub auf gesetzlichem Anspruch; ordentlicher/außerordentlicher Präsenzdienst.
- Begünstigung: Rückerstattung der geleisteten Abgabe auf Antrag, wenn die Entgelte aus Dienstverhältnissen im Vorjahr monatlich 218,02 € nicht erreichen und das steuerpflichtige Einkommen 2.180,19 € nicht übersteigt (+20 % für Ehegatten/eingetragene Partner, +10 % je Unterhaltsperson); Antrag bis Ende des Folgejahres.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Abgabenhöhe | 2 € je Dienstnehmer und angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses (Stand 2026-08) — ⚠ Wr. DAG ist nicht im GP0-Inventar von RECHTSQUELLEN-Privat.md; RIS-Verifikation vor Implementierung offen |
| Fälligkeit | monatliche Selbstberechnung bis 15. des Folgemonats an die Stadtkasse (Magistrat) (Stand 2026-08) ⚠ |
| Jahreserklärung | bis 31. März des Folgejahres, einschließlich der befreiten Dienstnehmer (Stand 2026-08) ⚠ |
| Altersbefreiung | ab Überschreiten des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers |
| Wochenstunden-Grenze | keine Abgabe, solange die Arbeitszeit 10 Wochenstunden nicht übersteigt |
| Rückerstattungsantrag | Grenzen 218,02 € (monatl. Entgelte) / 2.180,19 € (steuerpflichtiges Einkommen); +20 % Ehegatte/eingetragener Partner, +10 % je unterhaltsberechtigte Person; Einbringung bis Ende des Folgejahres (Stand 2026-08) — ⚠ historisch erstarrte Beträge, gegen RIS verifizieren |
| §-Zitate | das Briefing zitiert das Wr. DAG ohne Paragraphenangabe — Normtext (Satz, Befreiungen, Fristen) vor Implementierung am RIS verifizieren ⚠ |
Rechtsgrundlagen
- Wiener Dienstgeberabgabegesetz (Wr. DAG): einzige Primärschranke des Briefings, ohne §-Zitat — ⚠ Volltext incl. aktueller Beträge am RIS verifizieren (Landesrecht Wien).
- BAG (Lehrverhältnisse), Behindertengesetz § 18 Abs 3 und 4, Opferfürsorgegesetz, BEinstG § 1 (Befreiungstatbestände) im Quelltext genannt.
- Abgrenzung: DB (§ 41 FLAG) und KommSt (KommStG 1993) sind lohnbasierte Abgaben (→ lb-lnk-02, lb-lnk-03); die U-Bahn-Steuer bemisst sich am Bestehen des Dienstverhältnisses (Kopf-Wochen-Pauschale), nicht an Bezügen iSd § 67 EStG oder Arbeitslöhnen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Nicht lohnabhängig: Zählgröße ist „Dienstnehmer × angefangene Woche" — keine Bemessungsgrundlage aus Bezügen; Wochen aus dem Work-Entry-/Kalendermodell je Beschäftigungsort „Wien" ableiten (Dienstverhältnis-Bestand je Woche, angefangene Wochen zählen).
- Beschäftigungsort-Logik: Wien-Kriterium über feste Arbeitsstätte bzw. Wohnsitz — erfordert eine Ortszuordnung je Dienstnehmer/Betriebsstätte; Bauausführungen > 6 Monate gesondert behandeln.
- Befreiungsflags: Alter (> 55), Lehrling, ≤ 10 Wochenstunden (aus
work_time_rate/Vertragsstunden), Mutterschafts-/Karenz-Zeiträume, Präsenzdienst — Befreiungen je Woche wirksam, daher wochenweise Bewertungslogik, nicht monatsweise Pauschale. - Mandanten-/Betriebsmerkmal Wien als Aktivschalter der Regel (Gebietskörperschaften befreit → für öffentliche Arbgeber irrelevant, für Privatmandate mit Wiener Betriebsstätte aktiv).
- Verbuchung: Aufwandskonto 6663 im
l10n_at-Template („Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn Steuer)"); Fälligkeits- und Jahreserklärungsfristen als Finance-Szenario (Stadtkasse/Magistrat).
Verweise
- KB-intern: lb-lnk-02 (DB: lohnbasierte Schwesterabgabe, Kontrast zur Kopfpauschale) · lb-lnk-03 (KommSt: gleiche Fristenlogik, andere Bemessung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt: Dienstverhältnis-/Entgeltbegriff, den die Wr. Abgabe nicht bemüht) · lb-gsf-02 (Geschäftsführer: die U-Bahn-Abgabe hat eine eigene Definition — Praxis zieht die DB-Regeln heran)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(erfasst die privaten DG-Abgaben § 41 FLAG/KommStG — Wr. DAG dort nicht verifiziert; alle Werte dieses Eintrags allein quellenbelegt, Stand 2026-08).