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lb-ues-02 5 Überstundenpauschale und All-in Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit uberstunden Thöny-Maier 2025-12
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AZG § 10
AZG § 7 Abs 6
AVRAG § 2g
UrlG § 7
uberstundenpauschale
all-in
deckungsrechnung
grundlohn
widerrufsvorbehalt
deckungsprufung
lb-ues-01
lb-ues-03
lb-ues-04
lb-zus-07
lb-zus-08
lb-sch-01

Überstundenpauschale und All-in

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Dezember 2025 (lb-ues-02).

Zusammenfassung

  • Zwei Pauschalierungsformen: Beim Überstundenpauschale wird zusätzlich zum Gehalt ein monatliches Pauschale für eine fest vereinbarte Anzahl von Überstunden samt Zuschlag bezahlt — unabhängig davon, ob diese tatsächlich anfallen. Beim All-in deckt eine vereinbarte Gesamtsumme Grundgehalt, Zulagen/Zuschläge, Reise-/Wegzeiten und sämtliche zulässige Mehr- und Überstunden samt Zuschlägen ab.
  • § 2g AVRAG (neue Verträge ab 1. 1. 2016): Der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn ist zwingend im Arbeitsvertrag/Dienstzettel auszuweisen; fehlt der Ausweis, gebührt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn vergleichbarer Arbeitnehmer. Für Altverträge (vor 31. 12. 2015) gilt die Deckungsrechnung vom kollektivvertraglichen Mindestsatz (Verwendungs-/Berufsgruppe im aktuellen Jahr) aus.
  • Deckungsrechnung (zwingend bei beiden Formen): Der Arbeitnehmer darf durch die Pauschalierung nicht schlechter gestellt sein als bei Einzelabrechnung; die Prüfung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung für das Kalenderjahr. Deckt das Pauschale nicht, gilt es als Akontozahlung — die Differenz ist nachzuzahlen.
  • Grenzen: Unzulässige Überstunden sind ohne ausdrückliche Erwähnung nicht erfasst. Die Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in ein All-in ist nichtig (Ablöseverbot des § 7 UrlG).
  • Berechnungsmethode (Pauschale): Vereinbartes (bzw. Ist-)Grundgehalt ÷ Überstundenteiler = Grundstunde; Zuschlag darauf; Vergleich mit der Einzelabrechnung der geleisteten Stunden. Beispiel des Briefings: Grundgehalt € 2.200, bei 40-h-Woche, Teiler 1/158 → Grundstunde € 13,92; Pauschale für 15 Überstunden à 50 % = € 313,12 × 14/Jahr; geleistet wurden 168 Überstunden à 50 % und 14 à 100 % = € 3.897,60 → Pauschale (€ 4.383,68) deckt, keine Nachzahlung.
  • AZG-Novelle 2018-Konflikt bei Alt-All-ins: Die neu zulässigen (früher unzulässigen) Stunden waren bei Altverträgen nicht „mitgedacht" und bleiben daher grundsätzlich unabgegolten; ihre Leistung kann der Arbeitnehmer nach § 7 Abs 6 AZG grundlos ablehnen (> 10 h/Tag bzw. 50 h/Woche). Das Wahlrecht des § 10 Abs 4 AZG (Geld oder Zeitausgleich) geht vertraglich im All-in nicht unter.
  • Verfall: Eine Verfallfrist beginnt erst mit der Geltendmachbarkeit, regelmäßig mit Ende des Durchrechnungszeitraums (default Kalenderjahr).
  • Widerruf: Ein Überstundenpauschale ist ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt nicht widerruflich — auch nicht bei Wegfall des Überstundenbedarfs; mit Vorbehalt nur nach billigem Ermessen.
  • Abgleich (verpflichtend, Stand-Divergenz): Dieses Briefing (2025-12) behandelt nur die arbeitsrechtliche Seite und zitiert keine § 68-EStG-Werte — kein Konflikt zu RECHTSQUELLEN-Privat. Die abgabenrechtliche All-in-Handhabung liefert das neuere Briefing lb-zus-07 (Stand 2026-07): 2026 steuerfrei die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden, max. € 170,/Monat; ab 2027 wieder 10 Überstunden / € 120, deckungsgleich mit RECHTSQUELLEN-Privat (RIS-korrigiert 11.09.2026: § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026, Aufrollung bis 31. 5. 2026 — das lb-zus-07-Zitat ist RIS-bestätigt; die frühere „Z 476 lit c"-Zuordnung war ein Fehlzitat, Z 476 = Pendlerpauschale). Zudem: Herausrechnen der Zuschläge aus All-in mit dem Teiler 195,5 (LStR Rz 1162) — nur für die Steuerbegünstigung, nicht für die hier beschriebene arbeitsrechtliche Deckungsprüfung (→ lb-zus-07).

Kernwerte & Fristen (Stand 2025-12)

Wert / Regel Detail
Überstundenpauschale feste monatliche ÜStd-Anzahl samt Zuschlag; gebührt auch ohne tatsächliche Leistung
All-in Grundgehalt + Zulagen/Zuschläge + Reise-/Wegzeiten + sämtliche Mehr-/ÜStd samt Zuschlägen pauschal abgegolten
§ 2g AVRAG ab 1. 1. 2016 zwingender Grundlohn-Ausweis im Vertrag/Dienstzettel; sonst Ist-Grundlohn
All-in alt vor 31. 12. 2015: Deckungsrechnung ab KV-Mindestsatz (Einstufung in Verwendungs-/Berufsgruppe)
Deckungsrechnung Durchschnittsvergleich gegen Einzelabrechnung; default Zeitraum 1 Kalenderjahr; Unterdeckung → Akonto, Differenz nachzahlen
Unzulässige ÜStd nur bei ausdrücklicher Erwähnung erfasst; Ø-Grenze 48 h/17 Wochen beachten
Urlaubsersatzleistung Einbeziehung nichtig (§ 7 UrlG)
Verfallfrist Beginn mit Geltendmachbarkeit, idR Ende des Durchrechnungszeitraums (Kalenderjahr)
Widerruf ohne Widerrufsvorbehalt unzulässig; mit Vorbehalt nur nach billigem Ermessen; kein einseitiger Umstieg auf Einzelabrechnung
§ 10 Abs 4 AZG Wahlrecht Geld/Zeitausgleich (> 10 h/Tag bzw. 50 h/Woche) durch All-in nicht abbedingbar
§ 68 Abs 2 EStG (Kontext) 2026: 15 ÜStd / € 170,, ab 2027: 10 / € 120, — per lb-zus-07 (2026-07) RECHTSQUELLEN-Privat

Rechtsgrundlagen

  • § 10 AZG (Abgeltungsgrundsatz; Abs 4-Wahlrecht idF BGBl I 2018/53), § 7 Abs 6 AZG (grundlose Ablehnung > 10 h/Tag / 50 h/Woche), § 2g AVRAG (Grundlohn-Ausweis), § 7 UrlG (Ablöseverbot) — alle im Quelltext zitiert.
  • AZG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/53) als Änderungsgrundlage genannt.
  • Lohnsteuerliche Werte (§ 68 Abs 2 EStG) stammen nicht aus diesem Briefing, sondern aus lb-zus-07 (Stand 2026-07) und sind dort gegen RECHTSQUELLEN-Privat abgeglichen (; § 124b-Zitierkonflikt ⚠ dort).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgeltmodell-Flag am Arbeitnehmer/Vertrag: Pauschale oder All-in (mit Ausweis-Grundgehalt wegen § 2g AVRAG); Payslip führt den Pauschalbetrag als eigenen Bezugsbestandteil.
  • Deckungsrechnung als Jahres-Prüfbericht: geleistete Überstunden aus den Work-Entries (Grundstunden + Zuschläge je KV-Satz) gegen das abgerechnete Pauschale rechnen; bei Unterdeckung Differenz als Nachzahlungs-Work-Entry — Akonto-Wirkung automatisch dokumentieren.
  • Getrennte Rechengrößen: arbeitsrechtliche Deckungsprüfung mit dem KV-Überstundenteiler; steuerliche Begünstigung mit Teiler 195,5 — nie mischen (→ lb-zus-07); Teiler als versionierte Parameter führen.
  • Ruhe der Pauschale während Schwangerschafts-Beschäftigungsverboten als Regel-Ausnahme-Logik (→ lb-sch-01: Pauschale während der Verbotszeit nicht auszahlen; § 2g-Ausweis entscheidet über All-in-Reduktion).
  • § 68-Abs-2-Freigrenzen (2026: 15/170; ab 2027: 10/120) als hr.rule.parameter-Jahreswerte — nie hard-codieren (→ lb-zus-07).

Verweise

  • KB-intern: lb-ues-01 (Ausmaß der Überstunden) · lb-ues-03 (Vergütung, Grundstunde) · lb-ues-04 (Leistungspflicht) · lb-zus-07 (abgabenrechtliche All-in-Handhabung, § 68-Abs-2-Werte, Teiler 195,5) · lb-zus-08 (arbeitsrechtliche ÜStd-Zuschläge) · lb-sch-01 (Ruhe der Pauschale bei MSchG-Verboten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — § 68 EStG (verbindliche Referenz für die Freigrenzen inkl. § 124b-Z-Lage).