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lb-zus-07 3 Überstundenzuschläge - Abgabenrechtliches Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung zuschlage Thöny-Maier 2026-07
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EStG § 68 Abs 1
EStG § 68 Abs 2
EStG § 68 Abs 4 Z 7
EStG § 68 Abs 7
EStG § 77 Abs 3
EStG § 124b
ARG § 9 Abs 5
AZG § 10
LStR 2002
uberstundenzuschlag
uberstundenfreibetrag
freigrenzen
all-in
gleitzeit
aufrollung
lb-zus-08
lb-zus-05
lb-zus-02
lb-zus-03
lb-tzb-04
lb-ent-01
lb-lei-01

Überstundenzuschläge Abgabenrechtliches

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-07).

Zusammenfassung

  • Systematik: Das EStG unterscheidet Überstunden an Wochentagen (§ 68 Abs 2, außer Nachtarbeit) von Überstunden an Sonn-/Feiertagen oder in der Nacht (§ 68 Abs 1, gemeinsamer Freibetrag mit SEG- und SFN-Zuschlägen — Details → lb-zus-05). Die Grundstunde ist immer steuerpflichtig, nur der Zuschlag ist begünstigbar.
  • Wochentags-Überstunden (§ 68 Abs 2 EStG): 2026 sind die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von 50 % des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens € 170,/Monat, steuerfrei; ab 2027 gilt wieder die Grundregel (erste 10 Überstunden, max € 120,). Die 2026er-Maßnahme wurde vom Nationalrat am 21. 1. 2026 beschlossen; noch nicht berücksichtigte LZP sind per Aufrollung nach § 77 Abs 3 EStG zu korrigieren. — RIS-textverifiziert (11.09.2026, .additional_docs/ris_normtexte/estg_par124b.txt): § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 (erste 15 ÜStd, max 170 €/Monat für LZP nach 31. 12. 2025 vor 1. 1. 2027, Aufrollung bis 31. 5. 2026) — das Quellzitat des Briefings („Z 440 lit c", Frist „31. 5. 2026") ist damit bestätigt; die frühere GP0-Angabe „Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026 / 30. 9. 2026" war ein Fehlzitat (Z 476 = Pendlerpauschale § 33 Abs 5 Z 4/Abs 8 Z 2; die 30.9.-Frist gehört zur Feiertagsarbeitsentgelt-Regel § 124b Z 494 = § 68 Abs 1 idF BGBl I 43/2026, Vorgänger Z 492 idF BGBl I 4/2026). ⚠ lb-ent-01 (Stand 2026-07) nennt für § 68 Abs 2 pauschal € 120, ohne die 2026er-Sondermaßnahme. Verbindlich für 2026: 15 ÜStd / € 170, RECHTSQUELLEN (RIS-korrigiert).
  • Stundenzählig: Bei weniger als 15 (ab 2027: 10) Überstunden dürfen höhere Zuschläge die freien 50 %-Zuschläge nicht „auffüllen" (Beispiel 2026: 10 ÜStd à 100 % Zuschlag = € 300, → nur € 150, begünstigt); bei geringeren Zuschlägen bleibt es bei der Stundenbegrenzung (Beispiel: 20 ÜStd à 25 % → € 112,50, steuerfrei für 15 Stunden). Zuschläge für Samstagsarbeit fallen unter § 68 Abs 2. Mehrarbeitszuschläge wegen KV-verkürzter Normalarbeitszeit gelten als Überstundenzuschläge (LStR Rz 1146); Mehrarbeitszuschläge nach § 19d AZG (Teilzeit, 25 %) sind steuerpflichtig (→ lb-zus-02/03).
  • Stundenteiler: Grundlohn-Teiler ausgehend von der 40-Stunden-Woche: 173 (KV/BV sehen oft andere vor). Bei All-in ohne abgeglichene Zuschlagsanzahl gilt der Teiler 195,5 (173 + 15 Überstunden + 7,5 Stunden für die 50 %-Zuschläge) unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (LStR Rz 1162; Beispiel: Monatsgehalt € 4.398,75, → 15 Zuschläge = € 168,75,; der KV-Teiler 150 darf dafür nicht verwendet werden). Diese Methode dient nur der Berechnung der steuerfreien Zuschläge, nicht der arbeitsrechtlichen Deckungsprüfung.
  • Aufzeichnungen (LStR Rz 1161): Keine gesonderten Aufzeichnungen nötig, wenn in früheren LZP Überstunden in diesem oder höherem Ausmaß geleistet und gezahlt wurden; geleistete AZG-Aufzeichnungen sind steuerlich maßgeblich. Bei Neuanstellung/Erstleistung: Aufzeichnung über mindestens 6 Monate. Leitende Angestellte ohne AZG: Begünstigung nur, wenn innerbetrieblich eine Normalarbeitszeit entsprechend § 68 Abs 4 Z 7 für alle AN/Gruppen festgelegt ist.
  • Feiertagsarbeitsentgelt ab 2026: Nach der BFG-Entscheidung RV/3100544/2017 (19. 12. 2024) war das Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG) nicht mehr als steuerfreier Zuschlag behandelbar; der Gesetzgeber hat es rückwirkend ab 1. 1. 2026 wieder in den § 68 Abs 1-Begünstigungsumfang aufgenommen (Aufrollung lt. BGBl I 4/2026 [§ 124b Z 492] bis 31. 5. 2026, verlängert auf 30. 9. 2026 durch BGBl I 43/2026 [§ 124b Z 494] — RIS 11.09.2026; → lb-zus-05).
  • Gleitzeit: Die steuerliche Beurteilung knüpft seit 2025 konsequent an die arbeitsrechtliche Qualifikation an. Gleitzeit-Überstunden liegen vor bei Überschreiten der in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit, bei Anordnung außerhalb der regulären Normalarbeitszeit, bei Arbeit außerhalb des Gleitzeitrahmens und bei Überschreiten des übertragbaren Saldos am Periodenende — diese Stunden sind auf einem separaten Überstundenkonto (nicht dem Gleitzeitguthaben) zu führen und dem LZP des Kalendermonats zuzuordnen.
  • All-in: § 68 Abs 2 ist seinem Wortlaut nach monatlich zugeordnet; nach LStR Rz 1162a ist eine durchschnittliche Betrachtung möglich, wenn im Jahresdurchschnitt tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden (12 × 15 = 180 Stunden); missbräuchliche Verteilung schließt die Begünstigung aus. Ob diese Auslegung unter der neuen arbeitsrechtlich angelehnten Betrachtung aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten (⚠).
  • Krankheit: Können im Jahresdurchschnitt rechnerisch zugrunde gelegte Überstunden wegen Erkrankung nicht geleistet werden, sind die in der Gesamtvergütung enthaltenen Zuschläge nach § 68 Abs 7 dritter Teilstrich wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
  • Pauschalen: Zuschläge nach § 68 Abs 1 lassen sich aus Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausrechnen (VwGH, LStR Rz 1163).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
§ 68 Abs 2 EStG 2026 Zuschläge für die ersten 15 Überstunden, 50 % des Grundlohnes, max € 170,/Monat steuerfrei — RIS-textverifiziert 11.09.2026: § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026, Aufrollung bis 31. 5. 2026 (Quellzitat bestätigt; frühere RECHTSQUELLEN-Angabe „Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026, 30. 9. 2026" = Fehlzitat — Z 476 = Pendlerpauschale, 30.9.-Frist = Feiertagsregel Z 494)
§ 68 Abs 2 EStG ab 2027 Grundregel wieder 10 Überstunden, max € 120,/Monat (Quelltext und RECHTSQUELLEN)
Auffüllverbot Stundenbegrenzung gilt stundenzählig: höhere Zuschläge erweitern sie nicht; niedrigere verengen sie nicht (nur weniger Stunden)
Stundenteiler 173 (40-h-Woche) für den Grundlohn; 195,5 bei All-in ohne Zuschlagsanzahl (LStR Rz 1162)
§ 68 Abs 1 EStG € 400,/Monat (bzw. € 600, überwiegende Nachtarbeit) gemeinsamer Freibetrag SEG/SFN + ÜStd-Zuschläge — RECHTSQUELLEN (→ lb-zus-05)
Feiertagsarbeitsentgelt ab 1. 1. 2026 wieder § 68 Abs 1-begünstigt (BGBl I 2026/4; BFG RV/3100544/2017 zwischendurch ablehnend; 2025: steuerpflichtig)
Aufzeichnungen LStR Rz 1161: entbehrlich bei fortlaufender Leistung in diesem/höherem Ausmaß; sonst mind. 6 Monate dokumentieren; AZG-Aufzeichnungen maßgeblich
Leitende Angestellte steuerfreier Zuschlag nur bei innerbetrieblicher Normalarbeitszeit-Festlegung nach § 68 Abs 4 Z 7
Gleitzeit separate Überstundenkonto; Begünstigung nach § 68 Abs 2 erst bei Gleitzeit-Überstunden bzw. Saldo-Überschreitung am Periodenende
All-in-Jahresdurchschnitt 180 Überstunden (12 × 15) im Jahresdurchschnitt; missbräuchliche Verteilung schadet; Bestand der LStR-Auslegung offen (⚠)

Rechtsgrundlagen

  • § 68 Abs 2 EStG (15/170 € 2026, 10/120 € Grundregel), § 68 Abs 1/4/7 EStG, § 77 Abs 3 EStG (Aufrollung), § 124b EStG (2026er-Maßnahme — RIS 11.09.2026: ÜStd 15/170 = Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026, Aufrollung 31. 5. 2026; Feiertagsarbeitsentgelt § 68 Abs 1 = Z 492 idF BGBl I 4/2026 [31. 5. 2026] → Z 494 idF BGBl I 43/2026 [30. 9. 2026]), § 9 Abs 5 ARG (Feiertagsarbeitsentgelt), § 10 AZG (Mindestzuschlag 50 % für echte Überstunden), LStR 2002 Rz 1146, 1161, 1162, 1162a, 1163.
  • Judikatur: BFG 19. 12. 2024, RV/3100544/2017; VwGH 0671/77 (Pauschal-Herausrechnung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei Freibetrags-Parameter: § 68 Abs 2 (2026: 15 ÜStd / 170 €; Grundregel 10/120 ab 2027) und § 68 Abs 1 (400/600 €) als getrennte, versionierte hr.rule.parameter-Jahreswerte; die Abs-2-Logik muss stundenzählig (Anzahl begünstigter ÜStd) und betragsmäßig deckeln, ohne Auffüllung durch höhere Sätze.
  • Grundlohn-/Zuschlagstrennung: Zuschlagsbasen je Überstunden-Work- Entry (Teiler 173 je 40-h-Woche bzw. KV-Teiler), Zuschlagsanteil separat ausweisen und nur diesen in die Freibetragsrechnung speisen; All-in- Teiler 195,5 als eigene Rechengröße nur für die Steuerbegünstigung.
  • Jahresdurchschnitt (All-in): Jahres-Aggregat der geleisteten Überstunden (Rz 1162a, 180-Stunden-Kontrolle) und 6-Monats-Doku für Neuzugänge — Bericht/Lohnkonto-Protokoll als begleitender Ausweis (Nachweislast des AG).
  • Aufrollungs-Events: Parameterwechsel (§ 124b-Maßnahme, Feiertagsarbeitsentgelt-Re-Integration ab 2026) erzeugen Aufrollungspflichten mit Fristen ( RIS 11.09.2026: ÜStd 15/170 bis 31. 5. 2026, Z 440 lit c BGBl I 4/2026; Feiertagsarbeitsentgelt 400 € bis 30. 9. 2026, Z 494 BGBl I 43/2026) — als datierte TODO-Mechanik bzw. Batchprozess im Jahreswechsel vorsehen.
  • Gleitzeitkonten: Überstunden separat vom Gleitzeitguthaben buchen (Work-Entry-Typen/Kategorien trennen), Zuordnung zum Kalendermonats-LZP; Periodenübergänge (Saldo-Überschreitung) als Zuschlagsereignis bewerten.
  • Krankheits-/Feiertagsfälle: § 68 Abs 7-Teilstriche (Krankheit, Betriebsrat) und Feiertagsarbeitsentgelt (2026 wieder Abs 1) in der Regelkette versioniert abbilden — Rechtslage je LZP prüfen.

Verweise

  • KB-intern: lb-zus-08 (Überstunden arbeitsrechtlich: §§ 6, 7, 10 AZG) · lb-zus-05 (§ 68 Abs 1/6: SFN-Zuschläge, Feiertagsarbeitsentgelt- Zeitachse) · lb-zus-02/lb-zus-03 (Mehrarbeit: keine Begünstigung nach § 19d AZG) · lb-tzb-04 (Gleitzeit-/Teilzeit-Abgrenzung) · lb-ent-01 (§ 68-Freibeträge ohne Aliquotierung; AlV-Staffel-Kontext) · lb-lei-01 (leitende Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — § 68 EStG inkl. § 124b-Z-Nummern und Aufrollungsfristen (verbindliche Referenz für den 2026er-Überstundenfreibetrag).