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| lb-url-03 | 7 | Unbezahlter Urlaub | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Unbezahlter Urlaub
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-03).
Zusammenfassung
- Begriff: Unbezahlter Urlaub („Karenzierung") setzt die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten aus — Arbeits- und Entgeltpflicht —, während Nebenleistungspflichten (Treue-, Fürsorgepflicht) aufrecht bleiben. Karenz kann jederzeit einvernehmlich vereinbart werden („vereinbarte Karenz"); einen Rechtsanspruch gibt es nicht — anders bei der Karenz kraft Gesetzes (zB Elternkarenz).
- Abgrenzungen: Bei der Unterbrechung erlöschen alle Rechtsbeziehungen (beendigungsabhängige Ansprüche wie Abfertigung alt werden fällig; Arbeitslosengeld möglich) — bei der bloßen Karenzierung nicht. Die Dienstfreistellung setzt nur die Arbeitspflicht, nicht die Entgeltpflicht aus.
- Vereinbarung: Dauer muss bestimmt oder bestimmbar sein; dem Arbeitnehmer kann ein einseitiges Endeingeräumt werden; der Arbeitgeber darf die Dauer nicht einseitig bestimmen.
- Dienstzeitabhängige Ansprüche: Karenzzeiten zählen grundsätzlich als Dienstzeit, sofern Gesetz/KV/BV/Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen (Abweichvereinbarungen üblich; Nichtanrechnung kann Indiz für eine Unterbrechung sein). Der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres wird nur aliquotiert, wenn die Initiative zur Karenz nicht vom Arbeitgeber ausging (vgl. Tabelle in lb-url-05).
- Sonderzahlungen stehen für entgeltfreie Zeiten grundsätzlich nicht zu (KV kann anderes vorsehen).
- SV/Lohnsteuer/Lohnnebenkosten: bis einschließlich 1 Monat bleibt der Arbeitnehmer versichert (§ 11 Abs 3 lit a ASVG), trägt die Beiträge aber allein (Beitragsgrundlage unmittelbar vor der Karenz); länger als 1 Monat → Abmeldung. Kein Krankengeld; Lohnzahlungszeitraum bleibt der Kalendermonat.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV-Status bis max. 1 Monat | versichert gem § 11 Abs 3 lit a ASVG iVm § 1 Abs 6 AlVG; kein Krankengeld trotz Versicherung |
| SV-Beiträge bis 1 Monat | trägt der Dienstnehmer allein (§ 53 Abs 3 lit c ASVG, § 2 Abs 6 lit c AMPFG); freiwillige Tragung durch DG = geldwerter Vorteil |
| Beitragsgrundlage | jene unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub (§ 47 lit a ASVG) |
| SV-Status > 1 Monat | Abmeldung von der Sozialversicherung; alle Lohnnebenkosten entfallen gänzlich |
| Vom DG weiter zu tragen | Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (§ 12 Abs 1 Z 4 IESG) und ggf. Nachtschwerarbeitsbeitrag (Art XI Abs 3 NSchG) — auch bei Karenz ≤ 1 Monat |
| Entfallend (≤ 1 Monat) | Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, BV-Beitrag, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) |
| Lohnsteuer | Lohnzahlungszeitraum bleibt der Kalendermonat (§ 77 Abs 1 und 2 EStG); Bemessungsgrundlage sinkt entsprechend |
| Kommunalsteuer | entfällt auf den karenzierten Arbeitnehmer (§ 5 Abs 1 KommStG) |
| Urlaubsanspruch | aliquotiert nur bei Initiative des Arbeitnehmers (→ lb-url-05, Tabelle entgeltfreie Zeiten) |
| Verjährung | freiwillige Karenz hemmt die Urlaubsverjährung nicht (→ lb-url-11) |
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 3 lit a ASVG (iVm § 1 Abs 6 AlVG) — Versicherungsschutz bei Unterbrechung der Beschäftigung bis zu einem Monat.
- § 53 Abs 3 lit c ASVG / § 2 Abs 6 lit c AMPFG — Alleintragung der Beiträge durch den Dienstnehmer während der entgeltfreien Zeit.
- § 47 lit a ASVG — Beitragsgrundlage = letzte Bemessungsgrundlage vor der Karenzierung.
- § 12 Abs 1 Z 4 IESG / Art XI Abs 3 NSchG — vom Arbeitgeber fortlaufende Abgaben (Insolvenz-Zuschlag, ggf. NSch-Beitrag).
- § 77 Abs 1, 2 EStG — monatlicher Lohnzahlungszeitraum bleibt unberührt; § 5 Abs 1 KommStG — Kommunalsteuer entfällt.
- Karenz kraft Gesetzes (Elternkarenz, Bildungskarenz → lb-kzs-01) folgt eigenen Regeln; die Elternkarenz verlängert die Urlaubsverjährung (§ 4 Abs 5 Satz 2 UrlG, → lb-url-11).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eigener unbezahlter Work-Entry-Type (keine Entgelt-Work-Entries, keine Abrechnungsposition): Abwesenheit ohne Bezugerzeugung; die Beitragsgrundlagen-Referenz für die SV-Anmeldung (BG unmittelbar vor Karenz) muss als Datenpunkt am Mitarbeiter erhalten bleiben.
- Fristenlogik 1 Monat: Überschreiten der Einmonatsgrenze muss die Abmelde-Logik (eSV An-/Abmeldung) triggern; Entfall/Aufrechterhalt der einzelnen Lohnnebenkosten ist eine Work-Entry-/Regel-Interaktion, keine manuelle Korrektur.
- Sonderzahlungen: Kürzung für entgeltfreie Zeiten (Anwartschaft × 12-Monats-Raster) — KV-Abweichungen beachten (vgl. lb-son-01-Aliquotierung).
- Dienstzeitanrechnung als Flag je Karenzzeitraum (anrechenbar ja/nein, Initiative AN/DG) — steuert Urlaubsanspruch- Aliquotierung (→ lb-url-05) und dienstzeitabhängige Bezüge.
- Verlängerung einer Elternkarenz durch unbezahlten Urlaub ist ein eigener Use case mit Karenzbeihilzen-Bezug (→ lb-kar-06).
Verweise
- KB-intern: lb-url-05 (Aliquotierungstabelle entgeltfreier Zeiten) · lb-url-11 (keine Verjährungshemmung bei freiwilliger Karenz) · lb-url-12 (Vorgriff als Alternative)
- Querbezüge: lb-kar-06 (Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub) · lb-kzs-01 (Bildungskarenz — Karenz kraft Gesetzes)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Werte 2026, Lohnnebenkosten, Abschnitt 4/5)