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lb-lsd-11 4 Unterentlohnung - das geschützte Mindestentgelt Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 2 Abs 3
LSD-BG § 3 Abs 2
LSD-BG § 3 Abs 3
LSD-BG § 3 Abs 7
LSD-BG § 29 Abs 1
ASVG § 49 Abs 3
AÜG § 10
ABGB § 1152
AngG § 6 Abs 1
UrlG § 6
AZG § 10
AZG § 19d Abs 3b-3f
RL 96/71/EG Art 3
lohndumping
lsd-bg
mindestentgelt
kollektivvertrag
entgeltbegriff
entsendung
lb-lsd-02
lb-lsd-07
lb-lsd-09
lb-lsd-12
lb-lsd-13
lb-ent-08
lb-ent-10

Unterentlohnung das geschützte Mindestentgelt

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-11).

Zusammenfassung

  • Tatbestand (§ 29 Abs 1 LSD-BG): geschützt ist zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien — ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten (sv-freien) Entgeltbestandteile. Zugrunde liegt der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff (nicht nur das laufende Gehalt, sondern zB auch Überstundengrundentgelt samt Zuschlag, Urlaubsentgelt; bis Ende 2014 war nur der „Grundlohn" geschützt).
  • Keine echte Aufwandsentschädigung = Entgelt: Taggelder, Nächtigungsgelder und der zwingende Aufwandersatz für entsandte Arbeitnehmer (§ 3 Abs 7 LSD-BG, Reise-/Unterbringungs-/Verpflegungs- kosten) gehören nicht zum geschützten Entgelt; eine als „Aufwandsentschädigung" bezeichnete Leistung ist Entgelt, soweit sie keine Aufwandsfunktion erfüllt; pauschalierte Kostenersätze bleiben Aufwand, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen im Wesentlichen abdecken. Entsendezulagen gelten anteilig als Entgelt bzw. Aufwandersatz. Verzugszinsen sind kein Entgelt.
  • Quellen des Mindestentgelts:
    • Gesetz: kein generelles gesetzliches Mindestentgelt in der Privatwirtschaft (auch nicht via § 1152 ABGB oder § 6 Abs 1 AngG); aber § 3 Abs 2 LSD-BG (Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort Österreich bei ausländischem, nicht WKÖ-Mitglied Arbeitgeber: fiktive kv-Einreihung nach Gewerbeberechtigung), § 3 Abs 3 LSD-BG (Entsandte), § 10 AÜG (Angemessenheit/Ortsüblichkeit für überlassene Arbeitnehmer), § 2 Abs 3 LSD-BG (Entsendung/Über- lassung über 12 Monate aus EWR/Schweiz: ab dann alle österreichischen Normen nach Günstigkeitsprinzip; Verlängerung auf 18 Monate durch begründete Mitteilung; für überlassene Arbeitnehmer auch Mindestentgelt des Überlasser-KV).
    • Verordnung: Satzungen/Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamts für Branchen ohne Kollektivvertrag.
    • Kollektivvertrag: nur der normativ geltende KV; ein bloß vereinbarter (anderer) KV schützt nicht.
  • Nicht geschützt: Betriebsvereinbarungen (zB Gewinnbeteiligungen), überkollektivvertragliches Arbeitsvertrags-Entgelt, Ansprüche aus betrieblicher Übung/unechter BV — deren Vorenthalten bleibt zivil klagbar, aber nicht strafbar. Ohne jede gesetzliche/verordnete/kv- Mindestentgeltbasis ist der Straftatbestand nicht erfüllbar (auch sittenwidrig niedrige Bezahlung nicht).
  • „Abgeleitete" Ansprüche: Für gesetzliche Entgeltfortzahlungen (Urlaub, Feiertag, Krankheit), den Überstundenzuschlag von 50 % (§ 10 AZG) und den Mehrarbeitszuschlag von 25 % bemisst sich der geschützte Anspruch nicht am Ist-Entgelt, sondern am kv- Mindestentgelt (Beispiele: Urlaubsentgelt bei vereinbart € 3.500 / KV € 3.000 → geschützt nur € 3.000; Überstundenentgelt gesetzlich € 303,47 → geschützte Untergrenze € 260,12). Auch kv-Ist-Lohn- Erhöhungen sind nur bis zur kv-Mindestentgelt-Grenze geschützt (Beispiel Ist +2,5 %/Mindestlohn +3,0 %: bei unveränderter Zahlung von € 3.500 liegt das neue Mindestentgelt € 3.090 darunter → keine Unterentlohnung, obwohl die Ist-Erhöhung klagbar ist).
  • § 49 Abs 3 ASVG-Ausnahmen (vom Mindestentgeltbegriff ausgenommen): Abfertigungen, Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge und Altersvorsorgeaufwendungen, Zuschüsse (Krankengeld, Begräbnis, Kinderbetreuung), eSt-freie Schmutzzulagen (nicht Erschwernis-/ Gefahrenzulagen — SEG-Zulagen sind rechnerisch aufzuspalten), Umzugsvergütungen. Jubiläumsgelder sind seit 2016 sv-pflichtig und daher (bei kv-Gebühren) geschützt. Entscheidend ist die rechtliche Beitragsfreiheit, nicht die tatsächlich erfolgte SV-Abfuhr („schwarze" Zahlung schließt den Schutz nicht aus).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Überstundenzuschlag (§ 10 AZG) gesetzlich 50 % des Überstundengrundentgelts; LSD-geschützt auf Basis des kv-Mindestentgelts (Stand 2026-07)
Mehrarbeitszuschlag gesetzlich 25 % des Ist-Entgelts; geschützt nur auf kv-Mindestentgelt-Basis (Stand 2026-07)
Rechenbeispiel Urlaubsentgelt vereinbart € 3.500, KV € 3.000 → geschütztes Urlaubs-Mindestentgelt € 3.000 (Stand 2026-07)
Rechenbeispiel Überstunden 10 ÜSt: gesetzlich € 3.500/173 × 1,5 × 10 = € 303,47; geschützte Untergrenze € 3.000/173 × 1,5 × 10 = € 260,12 (Stand 2026-07)
Entsende-Frist § 2 Abs 3 ab Entsendung/Überlassung über 12 Monate (EWR/Schweiz) volle Anwendung österreichischer Normen; Verlängerung auf 18 Monate mit begründeter Mitteilung (Stand 2026-07)
Ist-Lohn-Erhöhung (Beispiel) Ist +2,5 % / Mindestlohn +3,0 %: neue kv-Untergrenze € 3.090 unter Ist-Zahlung € 3.500 → keine Unterentlohnung (Stand 2026-07)
SEG-Zulagen Schmutzanteil (§ 49 Abs 3 ASVG) ausgenommen, Erschwernis-/Gefahrenanteil geschützt → rechnerische Aufspaltung

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs 1 LSD-BG (Tatbestand, Einstufungskriterien, § 49 Abs 3- ASVG-Ausnahme), § 3 Abs 2/3/7, § 2 Abs 3 LSD-BG, § 49 Abs 3 ASVG, § 10 AÜG.
  • § 6 UrlG (Urlaubsentgelt), § 10 AZG (Überstundenentgelt), § 19d Abs 3b3f AZG (Zuschlagspflicht der Mehrarbeitsstunden), § 1152 ABGB/§ 6 Abs 1 AngG (kein Mindestentgeltssatz), Art 3 Abs 1 lit i Entsende-RL 96/71/EG (Entsendezulagen-Abgrenzung).
  • §-Zitate ausdrücklich im Quelltext; OGH-Judikatur zur Entsendezulage und zur fiktiven kv-Einreihung mit Fundstellen im Original.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kernanbindung an das KV-Framework: Das geschützte Soll je Arbeitnehmer und Lohnzahlungszeitraum ergibt sich aus den kv- Mindestentgelt-Werten (Gruppe/Stufe inkl. Einstufungskriterien und Vordienstzeiten) — genau die Datenstruktur des GP1-KV-Frameworks (l10n_at_hr_payroll_private); der Soll-Ist-Abgleich gegen die Ist-Abrechnung ist der zentrale LSD-BG-Use Case.
  • Abgeleitete Ansprüche: Für Urlaubsentgelt, Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge ist eine zweite, auf dem kv-Mindestentgelt basierende „protected"-Berechnung nötig (nicht die Ist-Entgelt- Regeln der Payslip) — Umsetzung als separate Soll-Regeln im Abgleichsreport, nicht als Auszahlungskalkulation.
  • Istlohnklauseln: kv-Ist-Erhöhungen (→ lb-ent-08) wirken zivil, LSD-rechtlich aber nur bis zur kv-Mindestentgelt-Grenze — der Deckungscheck vergleicht gegen Mindestentgelt, nicht Ist-Lohn.
  • Entgeltart-Klassifizierung: sv-Freiheit nach § 49 Abs 3 ASVG (Schmutzzulage, BMSVG-Beiträge, Abfertigung, Jubiläumsgelder-Status) muss als Attribut je Entgeltart vorliegen, um geschützte Bestandteile zu bestimmen; SEG-Zulagen sind aufzuspalten. Sachbezüge und echte Aufwandsersätze (§ 3 Abs 7) sind nicht anrechenbar (→ lb-lsd-12).

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema/ Anwendungsbereich) · lb-lsd-09 (Nachzahlungsumfang inkl. § 49-Abs-3- Bestandteile) · lb-lsd-12 (Ist-Seite des Vergleichs) · lb-lsd-13 (Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (kv-Bezug, § 49 Abs 3 ASVG-Inventar); KV-Datenpflege siehe personalverrechnung/RUNBOOK.md (KV-Library).