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lb-lsd-12 4 Unterentlohnung - das tatsächlich gezahlte Entgelt Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 29 Abs 1
ASVG § 49 Abs 3
AngG § 15
DHG § 7
lohndumping
lsd-bg
ist-entgelt
soll-ist-vergleich
faelligkeit
sachbezuege
lb-lsd-02
lb-lsd-07
lb-lsd-09
lb-lsd-11
lb-lsd-13
lb-ent-08
lb-ent-10

Unterentlohnung das tatsächlich gezahlte Entgelt

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-12).

Zusammenfassung

  • Ist-Seite des Soll-Ist-Vergleichs: Vergleichbar sind nur Entgeltzahlungen, die mit dem geschützten Mindestentgelt sachlich und zeitlich kongruent sind. § 29 Abs 1 Satz 8 LSD-BG rechnet Entgeltzahlungen, die das gebührende Entgelt übersteigen, auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (idR Kalendermonat) an.
  • Sachliche Kongruenz: Vom weiten Entgeltbegriff auszugehen ist; echte Aufwandsentschädigungen (zB Taggelder) sind nicht anrechenbar — zahlt der Arbeitgeber € 3.000 „inklusive" € 150 Taggeld, liegt nur Entgelt iHv € 2.850 vor und damit eine strafbare Unterentlohnung (nicht umgekehrt: offene Taggelder sind nicht geschützt). Anrechenbar ist nur tatsächlich zugeflossenes Entgelt; eine berechtigte Aufrechnung (zB Kostenbeitrag für Privatnutzung des Firmen-Pkw) gilt als Zufluss, eine unberechtigte (zB trotz Widerspruch nach § 7 DHG) nicht.
  • Brutto-Maßstab: Das geschützte Mindestentgelt ist ein Bruttoentgelt — zugeflossene Nettozahlungen sind hochzurechnen; Abrechnungsfehler zulasten des Arbeitgebers (zB Abrechnung nach dem falschen — hier: zu ungünstigen ausländischen — Steuerregime mit zu niedrigem Netto) können Unterentlohnung begründen.
  • Rechtsgrund egal: Auch freiwillige oder rein faktische Zahlungen sind anrechenbar („die Entgeltzahlung hat kein Mascherl") — zahlt der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt und ignoriert geleistete Überstunden (Beispiel: Anspruch gesamt € 3.443,06, Mindestanspruch € 3.130,06, gezahlt € 3.300), liegt keine Unterentlohnung vor.
  • Zwei Ausnahmen mit „Mascherl" (nicht anrechenbar): (1) Entgeltbestandteile nach § 49 Abs 3 ASVG, soweit sie nach Gesetz/VO/KV gebühren (Beispiel kv-Schmutzzulage: als solche nicht Teil des Mindestentgelts; arbeitsvertraglich vereinbart ist sie hingegen als Überzahlung anrechenbar); (2) Sachbezüge — das Mindestentgelt ist zwingend in Bar-/Giralgeld zu leisten; nur wenn der KV die Begleichung durch Sachbezüge selbst zulässt, sind sie anrechenbar.
  • Zeitliche Kongruenz: Solange das Mindestentgelt nicht fällig ist, kann keine Unterentlohnung vorliegen (EuGH Čepelnik). § 15 AngG erlaubt Fälligkeit des Angestelltengehalts erst zum Monatsultimo; einzelne Bestandteile (zB Überstundenentgelt, Arbeiterlohn) dürfen — wenn KV-konform — erst im Folgemonat fällig werden; strafbar wird die Unterzahlung erst, wenn auch der letzte Teil des Mindestentgelts fällig und nicht gezahlt ist. Bei Pauschalentgelt/All-in ist eine Unterdeckung erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums (mangels Vereinbarung: ein Jahr) feststellbar, die Nachzahlung erst dann fällig — Ausnahme bei vorher eindeutig erkennbarer Unterdeckung. Fälligkeit rein vertraglicher Mehrbestandteile (zB Gewinnprämie am 30. 6.) verschiebt die Prüfung des monatlichen Mindestentgelts nicht.
  • Spätere freiwillige Überzahlungen verhindern das Entstehen der Strafbarkeit nicht (auch nicht mit Anrechnungsvereinbarung) — sie heilen aber rückwirkend als tätige Reue (→ lb-lsd-09).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Lohnzahlungszeitraum idR der Kalendermonat — Anrechnung übersteigender Zahlungen je Periode (Stand 2026-07)
Fälligkeitsregel Angestellte spätestens am Schluss des Kalendermonats vereinbarbar (§ 15 AngG); Teile (ÜSt-Entgelt, Arbeiterlohn) dürfen später fällig sein (Stand 2026-07)
Beobachtungszeitraum Pauschale mangels abweichender Vereinbarung 1 Jahr (Nachzahlung bis zu 11 Monate später fällig; früher bei eindeutig erkennbarer Unterdeckung) (Stand 2026-07)
Aufwandsersatz-Beispiel € 3.000 Zahlung inkl. € 150 Taggeld → anrechenbares Entgelt nur € 2.850 (Stand 2026-07)
ÜSt-Beispiel gezahlt € 3.300 ≥ geschütztes Mindestentgelt € 3.130,06 (€ 3.000 + 5 ÜSt € 3.000/173 × 1,5) → keine Unterentlohnung trotz ignoriertes Ist-ÜSt-Entgelt (Stand 2026-07)
Sachbezüge grundsätzlich nicht anrechenbar (Bar-/Giralgeld-Zwang), außer der KV lässt Sachbezüge ausdrücklich zu

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs 1 LSD-BG (Satz 1 Tatbestand, Satz 8 Anrechnung je Lohnzahlungszeitraum), § 49 Abs 3 ASVG (nicht anrechenbare Entgeltbestandteile, soweit kv-/gesetzlich gebühren), § 15 AngG (Fälligkeit des Gehalts), § 7 DHG (Widerspruch gegen Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen).
  • EuGH C-33/17 Čepelnik (Fälligkeit als Prüfpunkt) und OGH-Judikatur zu Mahlzeit-/Verkehrskosten und Sachbezügen im Quelltext mit Fundstellen. §-Zitate ausdrücklich genannt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Brutto-Soll-Ist je Lohnzahlungszeitraum direkt aus dem Payslip ableitbar: Summe der Entgelt-Gutschriften je Periode, korrigiert um nicht anrechenbare Komponenten — die Entgeltarten-Klassifizierung (echter Aufwandsersatz / § 49-Abs-3-ASVG / Sachbezug / Bar-Entgelt) wird damit zum Schlüsselattribut des KV-Frameworks und der Abrechnung.
  • Fälligkeit vs. Zahlung trennen: Der Abgleich braucht das Fälligkeitsdatum des Mindestentgelts (per 1. des Folgemonats bzw. vereinbarte spätere Teile) unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsdatum; Zahlungstermine (zB Banküberweisung am 5.) sind gesondert zu führen (vgl. Fehlerliste in lb-lsd-13).
  • All-in/Pauschalen: Jahres-Deckungsprüfung nach Ablauf des Beobachtungszeitraums als periodenübergreifender Report (Default 1 Jahr, konfigurierbar).
  • Netto-Hochrechnung: Bei Netto-Zahlungen (zB ausländisches Steuerregime) ist auf Brutto hochzurechnen — nur als Hinweis für Grenzfälle der Entsendeabrechnung.
  • Periodenübergreifende Anrechnung von Überzahlungen ist zugleich die Mechanik der tätigen Reue (→ lb-lsd-09): ein Abgleichsmodell mit Vortragssaldo deckt beide.

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-09 (tätige Reue; Überzahlung = Nachzahlung) · lb-lsd-11 (geschütztes Mindestentgelt — Soll-Seite) · lb-lsd-13 (Soll-Ist & Sonderzahlungen; Fehlerquellenliste) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln — Ist- vs. Mindestentgelt-Abgrenzung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Fälligkeits- und Entgeltbegriffs-Grundlagen General-AT).
  • Hinweis: Eine Fußnote im Quelltext enthält widersprüchliche Beispielzahlen (€ 2.200/€ 2.000 statt € 3.300/€ 3.000) — Export- Artefakt, nicht rekonstruiert; die Beispiele im Haupttext sind rechnerisch stimmig.