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| lb-lsd-06 | 4 | Unterentlohnung - Kumulation, Verschulden, Strafhöhe & Verjährung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Unterentlohnung – Kumulation, Verschulden, Strafhöhe & Verjährung
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-06).
Zusammenfassung
- Eine Verwaltungsübertretung statt Vieler: Unterentlohnungen, die
durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, bilden eine
einzige Verwaltungsübertretung (§ 29 Abs 1 Satz 7 LSD-BG) — Vorausset-
zung: derselbe Fehler, ununterbrochener Fortgang (keine Kumulation bei
anderem Grund im Folgemonat oder zeitlicher Unterbrechung). Seit
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- 2021 (BGBl I 2021/174) führen auch Unterentlohnungen mehrerer Arbeitnehmer zu nur einer Verwaltungsübertretung — die frühere Strafenmultiplikation pro Arbeitnehmer wurde nach der EuGH-Rechtsprechung Maksimovic (Verhältnismäßigkeit) durch Abschaffung der Mindeststrafe und Zusammenfassung ersetzt.
-
- Verschulden: Fahrlässigkeit genügt und wird vermutet (§ 5 Abs 1 VStG); den Entlastungsbeweis muss der Täter glaubhaft machen. Kein Verschulden, wenn ein an die kv-Anforderungen und Betriebsverhältnisse angepasstes Vorbeuge- und Kontrollsystem eingerichtet und durchgesetzt wurde. Bloße Zahlungsunfähigkeit schließt Verschulden nicht aus. Unkenntnis der Norm entschuldigt nur bei unverschuldeter Unkenntnis; Orientierung an höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder an der Vollzugspraxis/Auskünften kompetenter Stellen (Behörden, Krankenversicherungsträger, Kammern — nicht Rechtsanwälte oder Steuerberater) lässt subjektives Verschulden entfallen.
- Strafrahmen (staffelt nach Summe des vorenthaltenen Entgelts, ohne Mindeststrafen): bis € 20.000 (Erstfall, Arbeitgeber mit bis zu 9 Arbeitnehmern, Summe unter € 20.000); bis € 50.000 (Summe € 20.000–50.000; oder darunter bei Wiederholungsfall bzw. mehr als 9 Arbeitnehmern); bis € 100.000 (Summe über € 50.000); bis € 250.000 (Summe über € 100.000); bis € 400.000 (Summe über € 100.000 und vorsätzliche durchschnittliche Vorenthaltung von mehr als 40 %). Mitwirkung (unverzüglich, vollständig) halbiert die oberen beiden Rahmen: € 100.000 → € 50.000, € 250.000 → € 100.000.
- Strafmilderung: geringes Verschulden, achtenswerte Beweggründe (zB wirtschaftliche Schwierigkeiten), geringe Unterentlohnung, ernsthaftes Bemühen um Schadensgutmachung; speziell § 25a LSD-BG (fehlende Information auf der österreichischen Website gemäß Art 5 RL 2014/67/EU für Entsendungs-/Überlassungsfälle). Eine Ermahnung statt Strafe ist bei Unterentlohnung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 29 Abs 3 Satz 4). Zugleich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens zwei Wochen zu verhängen (deren Zulässigkeit nach Maksimovic fraglich).
- Verjährung: Verfolgungsverjährung 1 Jahr ab Nachzahlung, sonst 3 Jahre ab Fälligkeit des Entgelts (bei durchgehenden Unterentlohnungen ab Ende des letzten Lohnzahlungszeitraums); Strafbarkeitsverjährung 3 Jahre ab Nachzahlung, sonst 5 Jahre — jeweils gilt die früher eintretende Frist. Die GPLB-Prüfung ist keine Verfolgungshandlung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Strafrahmen Stufe 1 | bis € 20.000 — Erstfall, Arbeitgeber mit bis zu 9 Arbeitnehmern (Gesamtzahl!), Summe des vorenthaltenen Entgelts < € 20.000 (Stand 2026-07) |
| Strafrahmen Stufe 2 | bis € 50.000 — Summe € 20.000 bis € 50.000; oder < € 20.000 bei Wiederholungsfall oder > 9 Arbeitnehmern (Stand 2026-07) |
| Strafrahmen Stufe 3 | bis € 100.000 — Summe > € 50.000 (Stand 2026-07) |
| Strafrahmen Stufe 4 | bis € 250.000 — Summe > € 100.000 (Stand 2026-07) |
| Strafrahmen Stufe 5 | bis € 400.000 — Summe > € 100.000 und vorsätzlich durchschnittlich > 40 % vorenthalten (Stand 2026-07) |
| Mitwirkung | unverzügliche und vollständige Wahrheitsfindungsmitwirkung: Rahmen € 100.000 → € 50.000, € 250.000 → € 100.000 (Stand 2026-07) |
| Kostenbeitrag | pauschal 10 % der Strafe; bei gänzlicher Bestätigung durch das LVwG 20 % (Stand 2026-07) |
| Ersatzfreiheitsstrafe | höchstens 2 Wochen (Stand 2026-07); Zulässigkeit nach EuGH Maksimovic fraglich (⚠) |
| Verfolgungsverjährung | 1 Jahr ab Nachzahlung, sonst 3 Jahre ab Fälligkeit (durchgehend: ab Ende des letzten Lohnzahlungszeitraums) (Stand 2026-07) |
| Strafbarkeitsverjährung | 3 Jahre ab Nachzahlung, sonst 5 Jahre (Stand 2026-07) |
| Kumulation mehrerer Arbeitnehmer | seit 1. 9. 2021 (BGBl I 2021/174) eine einzige Verwaltungsübertretung; Grenzen der Zusammenrechnung bei getrennten Arbeitsorten/Auftraggebern (Rsp) |
Rechtsgrundlagen
- § 29 LSD-BG (Tatbestand, Satz 7 Kumulation über Lohnzahlungs- zeiträume, Abs 2/3 Nachzahlung, Abs 4/5 Verjährungsfristen; Abs 3 Satz 4: keine Ermahnung), § 13 Abs 6 (Fristsetzung, Detail → lb-lsd-08), § 25a (Strafmilderung Informationsmangel).
- § 5 VStG (Vermutung der Fahrlässigkeit; unverschuldete Unkenntnis), § 31 VStG (allgemeine Fristen als Vergleichsmaßstab), § 31 Abs 2 Z 3 VStG (Verfahrensaussetzung verlängert Fristen), § 45 Abs 1 VStG (Ermahnung — hier ausgeschlossen).
- § 7i AVRAG (Rechtslage bis 31. 12. 2016) historisch; Art 5 RL 2014/67/EU (Informations-Website). EuGH C-64/18 Maksimovic; Judikatur mit Fundstellen im Quelltext. ✅ §-Zitate ausdrücklich genannt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Strafbemessungs-Datenbasis: Die Strafrahmenstufen hängen an der Summe des vorenthaltenen Entgelts (je Lohnzahlungszeitraum aggregiert, Kumulationsregeln beachten) und an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer — der Soll-Ist-Vergleich (→ lb-lsd-13) liefert genau diese Differenzsummen; die Rahmenstufen niemals hard-coden, sondern als legal data führen.
- Mitwirkungsbonus (halbierte Rahmen) und Milderungsgründe setzen dokumentierte Prozesse voraus — Umsetzungshinweis: Deckungsprüfungs-Routinen und Nachzahlungsdokumentation im Abrechnungslauf.
- Kontrollsystem als Entlastungsbeweis: Routinechecks der Arbeitszeitaufzeichnungen, Jobprofile und Deckungsprüfungskontrollen (Quellbegriffe) lassen sich als wiederkehrende Odoo-Reports/ Prüfprotokolle führen — das reduziert den Verschuldensgrad.
- Verjährungsfristen (1/3 Jahre ab Fälligkeit bzw. ab Nachzahlung, 3/5 Jahre Strafbarkeit) als Fristenobjekte am Abrechnungsperioden- Ende — Näheres zu Nachzahlung und Frist → lb-lsd-08/09.
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema — Verschulden als Prüfstufe) · lb-lsd-08 (Straffreiheit nach der Lohnkontrolle; kürzere Verjährung ab Nachzahlung) · lb-lsd-09 (tätige Reue vor der Kontrolle) · lb-lsd-13 (Soll-Ist-Vergleich als Quelle der Differenzbeträge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(allgemeine Verwaltungsstraf- und Verjährungsgrundlagen), ergänzendpersonalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.