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| lb-url-04 | 7 | Urlaub - Anrechnungsbestimmungen | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaub – Anrechnungsbestimmungen
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-04).
Zusammenfassung
- Zweck: Zusammenrechnung und Anrechnung von Zeiten bestimmen, wann das 25. Dienstjahr vollendet wird — der Sprung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG, → lb-url-05).
- Zusammenrechnung (§ 3 Abs 1 UrlG) betrifft ununterbrochene Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber (inkl. Betriebsübergang bzw. Übernahme „mit allen Rechten und Pflichten"). Unterbrechungen bis zu drei Monaten schaden nicht, außer das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitnehmerkündigung, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung oder vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund beendet.
- Anrechnung (§ 3 Abs 2 UrlG) erfasst Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern (auch Bund/Länder/Gemeinden; als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling), Entwicklungshelfertätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit (je ≥ 6 Monate Dauer), Schul-/Hochschulzeiten und Haftentschädigungszeiten — mit Höchststrahmen.
- Karenzzeiten: grundsätzlich als Dienstzeit anzurechnen. Elternkarenz wird für ab 1. 8. 2019 geborene Kinder bis zur maximalen gesetzlichen Anspruchsdauer voll angerechnet (§ 15f Abs 1 S 2 MSchG); für ältere Kinder nur die erste Karenz, max. 10 Monate. Bildungskarenz (§ 11 Abs 2 AVRAG) und Pflegekarenz (§ 14c Abs 5 AVRAG) werden nicht angerechnet. Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst während des laufenden Arbeitsverhältnisses: Anrechnung nach § 8 APSG.
- Nachweispflicht des Arbeitgebers: Er muss aktiv nach Vordienstzeiten fragen (Aufzeichnungspflicht § 8 Abs 1 Z 1 UrlG); Nachweise formfrei (Zeugnisse, Versicherungsnachweise).
- EU/EWR-Dienstzeiten (≥ 6 Monate) sind wie inländische zu behandeln; EuGH bestätigt die begrenzte Anrechenbarkeit als unionsrechtskonform (C-437/17).
- Sprung während des Urlaubsjahres: Erreicht der Arbeitnehmer das 25. Dienstjahr unterjährig, entsteht rückwirkend ein Anspruch auf Nachgewährung der Erhöhung — der Urlaubsjahresbeginn verschiebt sich dadurch nicht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Anzurechnende Zeit | Voraussetzung | Höchststrahmen |
|---|---|---|
| Inländische Arbeitsverhältnisse (auch Bund/Länder/Gemeinden, Lehrlinge, Heimarbeit) | Dauer ≥ 6 Monate; vorübergehende Auslandsentsendung unschädlich | Nr. 1–3 gemeinsam: 5 Jahre |
| Entwicklungshelfertätigkeit | — | (in 5-Jahre-Rahmen Nr. 1–3) |
| Selbstständige Erwerbstätigkeit im Inland | ≥ 6 Monate | (in 5-Jahre-Rahmen Nr. 1–3) |
| Schulausbildung über Schulpflicht hinaus (HAK, HTL, BG …) | Schulzeit nach dem 9. Schuljahr | mit Nr. 1–3 gemeinsam: 7 Jahre |
| Hochschulstudium | mit Erfolg abgeschlossen | gewöhnliche Studiendauer, max. 5 Jahre |
| Haftentschädigung (§ 13 Abs 1, § 13c Abs 1 OFG) | gebührt für die Zeit | tatsächliche Dauer |
| Doppelte Zeiten | zB Berufstätigkeit während des Studiums | nur einmal zu berücksichtigen (§ 3 Abs 4 UrlG) |
| Praxismaximum | Haftentschädigungsfälle praktisch irrelevant | idR 12 Jahre (7 + 5) |
| Elternkarenz | Kinder ab 1. 8. 2019 | voll bis max. gesetzliche Anspruchsdauer (§ 15f Abs 1 MSchG); ältere Kinder: erste Karenz max. 10 Monate |
| Bildungskarenz/Pflegekarenz | — | werden nicht angerechnet (AVRAG) |
| Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst im laufenden DV | § 8 APSG | als Dienstzeit anzurechnen (→ lb-prd-02) |
| EU/EWR-Dienstzeiten | ≥ 6 Monate | wie inländische Vordienstzeiten |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1–4 UrlG — Zusammenrechnung beim selben Arbeitgeber, Anrechnungsbeträge mit Höchststrahmen, einmalige Berücksichtigung kumulierender Zeiten.
- § 2 Abs 1 UrlG — Sprung des Ausmaßes ab Vollendung des 25. Dienstjahres (30 → 36 Werktage; ✅ RECHTSQUELLEN Abschnitt 3).
- § 15f Abs 1 MSchG — Anrechnung der Elternkarenz auf die Dienstzeit; § 11 Abs 2, § 14c Abs 5 AVRAG — Nichtanrechnung von Bildungs-/Pflegekarenz.
- § 8 APSG — Anrechnung von Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst; § 8 Abs 1 Z 1 UrlG — Pflicht zur Erfassung angerechneter Vordienstzeiten.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vordienstzeiten als HR-Datenpunkt (Jahre + Quelle/Nachweis) am Mitarbeiter; der effektive Urlaubsanspruch 30/36 ergibt sich aus Eintrittsdatum + angerechneten Zeiten — Berechnung in der Allocation-Generierung, nicht manuell.
- Nachgewährungsfall: unterjähriger Sprung (25. Dienstjahr erreicht) muss die laufende Allocation nachträglich um die Differenz (6 Werktage = 1 Woche) aufstocken — Report/Event, kein neuer Urlaubsjahresbeginn.
- Anrechnungs-Flags je Zeitart (Elternkarenz ja, Bildungs-/Pflege- karenz nein, APSG-Dienst ja) als Konfiguration der Dienstzeitrechnung; KV darf günstiger abweichen → KV-abhängige Parameter (hr.rule.parameter-Denken).
- Eingabepflicht: Onboarding-Formular sollte angerechnete Vordienstzeiten verpflichtend abfragen (§ 8 Abs 1 Z 1 UrlG) und in den Urlaubsaufzeichnungen (§ 8 UrlG, → lb-url-08) führen.
Verweise
- KB-intern: lb-url-05 (Anspruch & Ausmaß) · lb-url-02 (Sprung bei Kalenderjahr-Umstellung) · lb-url-08 (Aufzeichnung der Vordienstzeiten)
- Querbezüge: lb-prd-02 (Präsenzdienst-Anrechnung) · lb-kar-03 (Karenz als Dienstzeit) · lb-kzs-01 (Bildungskarenz) · lb-kzs-06 (Pflegekarenz/Pflegeteilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG § 2 Abs 1 ✅ 30/36 Werktage; Abschnitt 3/9)