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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-leh-15 | 1 | Urlaub bei Lehrlingen | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Knallnig-Prainsack/Kraft | 2024-03 |
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Urlaub bei Lehrlingen
Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-15).
Zusammenfassung
- UrlG voll anwendbar: Lehrlinge sind Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag — trotz Ausbildungscharakter gelten die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regeln (§ 1 Abs 1 UrlG); Ausnahme: bei BUAG-Verhältnissen richten sich Erholungsurlaub, Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuss nach dem BUAG.
- Zusammenrechnung (§ 2 Abs 3 UrlG): Alle unmittelbar aufeinander- folgenden Dienst-/Lehrzeiten beim selben Arbeitgeber sind ein einheit- liches Dienstverhältnis — bei Übernahme des Lehrlings in ein AN-Verhältnis entsteht keine neue 6-monatige Wartezeit, und der Stichtag des Urlaubsjahres bleibt unverändert; entsprechend auch beim Wechsel eines Hilfsarbeiters in ein Lehrverhältnis.
- Sommerurlaub Minderjähriger: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf Verlangen mit dem Jugendlichen ein Verbrauch von mind. 12 Werktagen (2 Wochen) zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren (§ 32 KJBG) — einseitiger Antritt ist auch dann nicht möglich; Durchsetzung über § 4 Abs 4 UrlG.
- Vereinbarung statt Anordnung: Der konkrete Verbrauch (Beginn/Dauer) ist stets zu vereinbaren (§ 4 Abs 1 UrlG), unter Abwägung betrieblicher Erfordernisse (Arbeitsanfall, Saison, Vertretung) und der Interessen des Lehrlings; eine einmal gültige Vereinbarung bindet beide Seiten, Änderung nur einvernehmlich oder bei Unzumutbarkeit.
- Urlaubsschranken: Keine Urlaubsvereinbarung für Berufsschultage (§ 4 Abs 2 UrlG, § 7 Abs 3 BUAG) oder bei bereits bekannter Entgeltfortzahlungspflicht; Erkrankung länger als 3 Tage unterbricht den Urlaub ab dem 4. Tag (rechtzeitige Meldung), nicht bei vorsätzlich/ grob fahrlässig oder durch erholungsvereitelnde Erwerbstätigkeit verursachter Verhinderung (§ 5 UrlG).
- Betriebsurlaub: für Lehrlinge nur mit konkreter (ausdrücklicher oder schlüssiger) Zustimmung verbindlich; Vorabvereinbarungen (zB bei Lehrbeginn) sind zulässig, müssen aber mind. 3 Wochen Jahresurlaub zur individuellen Vereinbarung im jeweiligen Urlaubsjahr frei lassen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Sommerurlaub-Anspruch Minderjähriger | mind. 12 Werktage (2 Wochen) in der Zeit 15. 6.–15. 9. (§ 32 KJBG) — unverändert bestätigt durch lb-jug-02 (Stand 2026-07, § 32 Abs 2 KJBG) |
| Wartezeit | 6 Monate; keine neue Wartezeit bei Übernahme nach der Lehre (§ 2 Abs 3 UrlG) |
| Urlaubsjahr-Stichtag | bleibt bei Übernahme in das AN-Verhältnis unverändert |
| Krankheit im Urlaub | Unterbrechung ab dem 4. Tag bei Erkrankung > 3 Tage und rechtzeitiger Meldung (§ 5 UrlG) |
| Urlaubsvereinbarungsschranken | keine Vereinbarung für Berufsschultage (§ 4 Abs 2 UrlG; § 7 Abs 3 BUAG) oder bei vorhersehbarer Entgeltfortzahlung |
| Betriebsurlaub | nur mit konkreter Zustimmung; schlüssiges Einverständnis möglich (widerspruchsloses Zu-Hause-Bleiben); Vorabvereinbarung nur, wenn mind. 3 Wochen individuell verfügbar bleiben |
| Aufzeichnungen | Urlaub im Jugendlichenverzeichnis (§ 26 KJBG, → lb-leh-02) und nach § 8 UrlG |
Rechtsgrundlagen
- UrlG mit Zitaten: § 1 Abs 1, § 2 Abs 3, § 4 (Abs 1, 2, 4), § 5,
§ 8 — die allgemeinen Anspruchshöhen werden über Breadcrumb-Verweise auf
die UrlG-Briefings („Urlaubsanspruch & Ausmaß“ u. a.) dargestellt, die
im Batch-1-Katalog keine eigenen IDs haben; Höhe 30/36 Werktage ist
Projektwissen aus
RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 2 UrlG, ✅ dort verifiziert). ⚠ - § 32 KJBG (Sommerurlaub) und § 7 Abs 3 BUAG zitiert; die KJBG-Bestätigung stammt aus lb-jug-02 (Stand 2026-07). ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Urlaubskonto ohne Reset bei Übernahme: Lehr- und Folgezeiten beim selben Arbeitgeber als einheitliches Dienstverhältnis führen — Wartezeit/Urlaubsjahr-Stichtag aus dem Lehrvertragsbeginn weiterführen (kein neues Abwesenheitskonto) und Resturlaub mitnehmen.
- Sommerurlaub-Regel als Zeitfenster-Validierung: für unter 18-Jährige muss die Urlaubsplanung mindestens 12 Werktage im Fenster 15. 6.–15. 9. zulassen — als Planungswarnung, nicht als Abrechnungsregel.
- Berufsschul-Sperre: Urlaubsvereinbarungen auf Berufsschultage blockieren (Kombination der Work-Entry-Types „Urlaub“ und „Berufsschule“, → lb-leh-08); Krankheitsunterbrechung ab dem 4. Tag als Konvertierung Urlaubs- → Krankenstand-Work-Entry.
- Urlaubsentgelt nach den allgemeinen Regeln (§ 6 UrlG) auf Basis des Lehrlingseinkommens; Abgeltung bei Beendigung aliquot je Lehrjahr (→ lb-leh-12).
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1).
Verweise
- KB-intern: lb-jug-02 (§ 32 KJBG, Stand 2026-07) · lb-leh-09 (Krankenstand im Urlaub) · lb-leh-08 (Berufsschule als Vereinbarungssperre) · lb-leh-12 (Urlaubsentgelt-Basis) · lb-leh-07 (Arbeitszeit-Kontext)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 2, § 6 UrlG verifiziert). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise der Quelle („Urlaubsanspruch & Ausmaß“,
„Urlaubsablöse“ etc.) haben im Batch-1-Katalog keine eigenen IDs —
allgemeine UrlG-Werte aus
RECHTSQUELLEN-Privat.mdbeziehen.