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| lb-url-06 | 7 | Urlaub und Arbeitsverhinderung | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaub und Arbeitsverhinderung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-06).
Zusammenfassung
- Grundfrage: Fällt Urlaub mit einer Arbeitsverhinderung zusammen, ist zu unterscheiden, ob die Verhinderung vor Abschluss der Urlaubsvereinbarung, danach vor Urlaubsantritt oder erst während des Urlaubs auftritt/bekannt wird.
- Krankheit vor der Urlaubsvereinbarung bekannt (§ 4 Abs 2 UrlG): Für Zeiten der Arbeitsverhinderung (auch Kur-/Reha-Aufenthalte, § 2 Abs 2 EFZG) darf keine Urlaubsvereinbarung geschlossen werden; dennoch geschlossen → Zeitraum gilt nicht als Urlaub. Ob Entgeltfortzahlung besteht, ist unerheblich.
- Krankheit nach Vereinbarung, vor Antritt: Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers (formfrei; die bloße Krankmeldung genügt als Rücktrittserklärung); keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs um verlorene Tage (sonst Entlassungsgrund Arbeitspflichtverletzung).
- Krankheit während des Urlaubs (§ 5 Abs 1 UrlG): Unterbrechung des Urlaubs, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (nicht Arbeitstage; die vier Kalendertage müssen nicht alle in den Urlaub fallen; mehrere getrennte Krankheiten ≤ 3 Tage werden nicht addiert). Nur die auf Werktage fallenden Krankheitstage zählen nicht als Urlaub. Keine Unterbrechung bei vorsätzlicher/grob fahrlässiger Herbeiführung (Sportunfall nicht automatisch grob fahrlässig) und bei Erkrankung aus einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 2 UrlG).
- Meldepflicht (§ 5 Abs 3 UrlG): nach dreitägiger Dauer unverzüglich Meldung an den Arbeitgeber + Nachweis über Beginn, Dauer und Ursache; Krankheit im Ausland zusätzlich Befähigungsbestätigung des Arztes (entbehrlich bei Krankenhausbehandlung).
- Keine automatische Verlängerung: Die Unterbrechung verlängert den vereinbarten Urlaub nicht; eine Verlängerung wäre zu vereinbaren.
- Andere Verhinderungsgründe: § 4 Abs 2 UrlG gilt für alle Zeiten
mit Entgeltfortzahlungsanspruch (Krankenstand, Kur/Reha,
Pflegefreistellung, Hochzeit, Begräbnis naher Angehöriger,
Zeugeneinvernahme, Arztbesuch, Absonderung nach EpidemieG) — Urlaub
„sperrend"; Dienstfreistellung nach § 1155 Abs 1 ABGB ausnahmsweise
vereinbarungsfähig. Tritt der Grund während des Urlaubs auf: analoge
Anwendung der § 5-Regeln (Rücktritt bzw. Unterbrechung, ebenfalls
3 Kalendertage, ohne grobe Fahrlässigkeit).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Urlaubsvereinbarung bei EFZ-Zeiten | unzulässig, wenn die Umstände bei Abschluss bekannt (§ 4 Abs 2 UrlG); sonst ist die Vereinbarung nichtig und der Zeitraum gilt nicht als Urlaub |
| Rücktritt | bei nachträglicher, vor Antritt bekannter Verhinderung; formfrei, konkludent; Umstände sind nachzuweisen |
| Unterbrechungsschwelle | Arbeitsunfähigkeit > 3 Kalendertage (§ 5 Abs 1 UrlG); nur Werktage werden nicht als Urlaub verbraucht |
| Keine Addition | mehrere nicht zusammenhängende Krankheiten ≤ 3 Tage werden nicht zusammengerechnet |
| Ausschluss | Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (§ 5 Abs 1); Erwerbstätigkeit gegen den Erholungszweck (§ 5 Abs 2) |
| Meldepflicht | nach 3-tägiger Krankheitsdauer unverzüglich; ärztliches Zeugnis bei Wiederantritt (§ 5 Abs 3); Ausland: Befähigungsbescheinigung des Arztes |
| Unionsrecht | EuGH-Bedenken gegen die Drei-Tage-Regel (Art 7 RL 2003/88/EG) — ⚠ Rechtslage als in Bewegung markiert |
| Unterbrechung angenommen | Einberufung zum Präsenzdienst; neu auftretender Pflegebedarf naher Angehöriger |
| Unterbrechung abgelehnt | Betreuung eines gesunden Kindes; Arbeitsplatzsuche in der Kündigungsfrist |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 2 UrlG — Verbot der Urlaubsvereinbarung für entgeltfortzahlungszeiträume (urlaubssperrend); Beispiele der Pflegefreistellung → lb-pfl-01/02, Dienstverhinderungsgründe → lb-dvh-01.
- § 5 Abs 1–3 UrlG — Unterbrechung, Ausschlussgründe, Melde-/Nachweispflichten (Nachweisdetails → lb-krs-03, Entgeltfortzahlung → lb-krs-08).
- § 1155 Abs 1 ABGB — Ausnahme: Urlaubsvereinbarung während bezahlter Dienstfreistellung zulässig.
- ⚠ Drei-Tage-Regel: Die EuGH-Rechtsprechung zu Art 7 RL 2003/88/EG erweckt ernsthafte Bedenken an der Unionsrechtskonformität — Rechtsentwicklung beobachten, bevor eine starre Automatik implementiert wird.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abwesenheits-Kollision als Engine-Thema: Überlappen Urlaubs-Work-Entries mit Krankenstand (oder anderen EFZ-Work-Entries), darf der Urlaub nicht einfach weiterlaufen — die >-3-Kalendertage-Regel (nur Werktage zurückzuerstatten) ist eine Work-Entry-Validierung, keine manuelle Korrektur.
- Urlaubsvereinbarungs-Sperre: Beim Anlegen von Urlaub darf das System bei bekannten EFZ-Zeiten validieren/warum (§ 4 Abs 2 UrlG); die Verhinderungsgründe müssen als bezahlte/entschuldigte Abwesenheiten klassifiziert sein.
- Keine automatische Verlängerung: Unterbrochener Urlaub endet am vereinbarten Tag; Resturlaub fällt zurück in den Saldo — keine automatische Terminverschiebung.
- Nachweisdokumentation (Krankenstandsbestätigung, Auslandsattest) am Abwesenheitseintrag; Meldung „3 Tage" als Workflow-Hinweis (→ lb-krs-03).
Verweise
- KB-intern: lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung, Rücktrittsrechte) · lb-url-05 (Anspruch & Ausmaß)
- Querbezüge: lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) · lb-krs-08 (Entgeltfortzahlung im Krankenstand) · lb-krs-03 (Mitteilungs-/Nachweispflichten) · lb-pfl-01, lb-pfl-02 (Pflegefreistellung als urlaubssperrender Grund) · lb-prd-02 (Präsenzdienst unterbricht Urlaub)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG ✅; AZG/EFZG-Abgrenzung Abschnitt 9)