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| lb-url-15 | 8 | Urlaubsersatzleistung - Abgaben | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | urlaub | Sicher/Krabath | 2026-06 |
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Urlaubsersatzleistung - Abgaben
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Krabath, Stand Juni 2026 (lb-url-15).
Zusammenfassung
- Zusammensetzung: Die Urlaubsersatzleistung (UEL) für den offenen Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht aus einem laufenden Bezug und einem Sonderzahlungsanteil — mit je eigenen sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Folgen (Berechnung der offenen Tage und des Urlaubsentgelts: → lb-url-16).
- Sozialversicherung: Die Auszahlung des laufenden Anteils verlängert die Pflichtversicherung über das arbeitsrechtliche Ende hinaus (§ 11 Abs 2 ASVG) — das arbeitsrechtliche Ende (letzter Arbeitstag) entspricht nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Ende. Die errechneten Urlaubstage werden in SV-Tage umgerechnet (abzurunden): je 6 Werktage wird ein Kalendertag (Sonntag), je 5 Arbeitstage werden zwei Kalendertage (Samstag und Sonntag) hinzugerechnet; bei Teilzeit unter 5 Tagen pro Woche wird auf volle Wochen aufgefüllt (2-Tage-Woche: je 2 Arbeitstage 5 Kalendertage).
- Beitragssätze/HBGl: Der laufende Anteil wird mit den SV-Beitragssätzen für laufende Bezüge, der Sonderzahlungsanteil mit dem SV-Beitragssatz für Sonderzahlungen abgerechnet; auf die Höchstbeitragsgrundlagen ist zu achten. Die Verlängerung ist fiktiv — Feiertage oder Krankenstände im Verlängerungszeitraum verlängern nicht nochmals; während des Pflichtversicherungs-Verlängerungszeitraums kann kein Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen werden. Ist die Jahres-HBGl durch andere Sonderzahlungen ausgeschöpft, ist die UEL-Sonderzahlung beitragsfrei; beim laufenden Anteil gilt der Tageswert der HBGl im Verlängerungszeitraum; allfällige Befreiung von ALV-Beiträgen für Niedrigverdiener beachten.
- Abmeldung: In die Rubrik „Ende des Beschäftigungsverhältnisses" ist das arbeitsrechtliche Ende, unter „Ende des Entgeltanspruches" das Ende der (verlängerten) Pflichtversicherung einzutragen.
- Lohnsteuer: Aufteilung in laufenden und sonstigen Bezugsteil; Versteuerung im Kalendermonat der Zahlung (§ 67 Abs 8 lit d EStG). Der laufende Anteil wird gemeinsam mit den laufenden Bezügen des Austrittsmonats nach dem Lohnsteuertarif versteuert (immer ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen); im Lohnzettel ist als Beendigungszeitpunkt das tatsächliche arbeitsrechtliche Ende anzuführen. Der Sonderzahlungsanteil wird, soweit er innerhalb des Jahressechstels liegt, wie eine Sonderzahlung versteuert (Freibetrag und Freigrenze bei Nichtverbrauch beachten; 6 % Lohnsteuer); sonstige Bezüge folgen § 67 Abs 1 und 2 EStG (Freibetrag € 620,–, Freigrenze € 2.100,–).
- Jahressechstel: Erfolgt die Auszahlung neben laufenden Bezügen, erhöht sich das Jahressechstel um ein Sechstel des UEL-laufenden Bezugs; der laufende Teil ist in die letzten zwölf Monate iSd § 67 Abs 6 EStG (freiwillige Abfertigung, Abfindungen) einzubeziehen. Erfolgt sie nicht neben laufenden Bezügen (zB im Karenzurlaub), ist das Jahressechstel mit einem Sechstel der laufenden Bezüge der Ersatzleistungen zu ermitteln.
- Pflichtveranlagung/Lohnzettel: Mit der Endabrechnung gemeinsam ausgezahlt → kein Pflichtveranlagungstatbestand; Auszahlung erst in einem neuen Kalendermonat mit Überschneidung mit anderen Bezügen → Pflichtveranlagung. Wird nicht im Monat der Beendigung abgerechnet, ist ein gesonderter Lohnzettel auszustellen (LStR 2002 Rz 911a). Urlaubsablösen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind keine UEL: Versteuerung als „normale" Sonderzahlung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG (→ lb-url-07).
- Sonderfälle: Ersatzleistungen für nicht konsumierte „Postensuchtage" („Freizeit während der Kündigungsfrist") sind wirtschaftlich Urlaubsersatzleistungen → ebenfalls § 67 Abs 8 lit d EStG. Wird der Urlaubsanspruch in Form einer freiwilligen Abfindung/Abfertigung abgegolten, bleibt es bei den UEL-Grundsätzen (Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt); erst bei Gewährung im Rahmen von Vergleichen, Kündigungsentschädigungen, nicht willkürlichen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre oder in einem Insolvenzverfahren erfolgt die Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit a, b, c oder g EStG (zur Gänze sonstige Bezüge, nicht sechstelerhöhend).
- Lohnnebenkosten/BVK: Die UEL ist voll lohnnebenkostenpflichtig (DB, DZ, Kommunalsteuer); laufender Anteil und Sonderzahlungsanteil sind beitragspflichtig zur Betrieblichen Vorsorgekasse, wobei der BV-Zeitraum — wie in der SV — um die Zeiten der UEL verlängert wird.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV-Tage-Umrechnung | abzugeltende Urlaubstage immer abrunden; je 6 Werktage + 1 Kalendertag (Sonntag), je 5 Arbeitstage + 2 Kalendertage (Sa/So); Teilzeit < 5 Tage/Woche: Auffüllung auf volle Woche (2-Tage-Woche: je 2 AT + 5 Kalendertage) (Stand 2026-06) ✅ |
| Pflichtversicherungsverlängerung | nur der laufende Anteil verlängert die Pflichtversicherung (§ 11 Abs 2 ASVG); fiktive Verlängerung — Feiertage/Krankenstände darin verlängern nicht nochmals; kein ALG/Krankengeld während des Zeitraums ✅ |
| Beitragssätze | UEL-laufender Bezug mit Sätzen für laufende Bezüge; UEL-Sonderzahlung mit SV-Satz für Sonderzahlungen; HBGl beachten ✅ |
| HBGl-Folgen | Jahres-HBGl durch andere SZ ausgeschöpft → UEL-SZ beitragsfrei; beim laufenden Anteil Tageswert der HBGl auf den Verlängerungszeitraum; ALV-Befreiung (Niedrigverdiener) beachten (Stand 2026-06) ✅ |
| Abmeldung | „Ende des Beschäftigungsverhältnisses" = arbeitsrechtliches Ende; „Ende des Entgeltanspruches" = SV-rechtliches Ende ✅ |
| Lohnsteuer laufender Anteil | gemeinsame Versteuerung mit laufenden Bezügen des Austrittsmonats nach Tarif; monatlicher LZP zu unterstellen; Versteuerung im Kalendermonat der Zahlung (§ 67 Abs 8 lit d EStG) ✅ |
| Lohnsteuer SZ-Anteil | innerhalb des Jahressechstels wie SZ: 6 % Lohnsteuer, Freibetrag € 620,– bzw. Freigrenze € 2.100,– bei Nichtverbrauch (§ 67 Abs 1, 2 EStG) (Stand 2026-06) ✅ |
| Jahressechstel | + 1/6 des UEL-laufenden Bezugs bei Auszahlung neben laufenden Bezügen; ohne laufende Bezüge (zB Karenzurlaub): 1/6 der laufenden Bezüge der Ersatzleistungen; laufender Teil in die 12-Monats-Betrachtung des § 67 Abs 6 EStG ✅ |
| Pflichtveranlagung | nein bei Auszahlung mit der Endabrechnung; ja bei Auszahlung in neuem Kalendermonat mit Bezugs-Überschneidung; sonst gesonderter Lohnzettel (nicht im Beendigungsmonat abgerechnet) ✅ |
| Urlaubsablöse (aufrechtes AV) | keine UEL, sondern „normale" Sonderzahlung nach § 67 Abs 1, 2 EStG ✅ |
| Postensuchtage | Ersatzleistung für nicht konsumierte Postensuchtage = wirtschaftlich UEL → § 67 Abs 8 lit d EStG ✅ |
| Vergleich/Kündigungsentschädigung/Insolvenz | Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit a, b, c oder g EStG; zur Gänze sonstige Bezüge, nicht sechstelerhöhend ✅ |
| Lohnnebenkosten | voll lohnnebenkostenpflichtig (DB, DZ, Kommunalsteuer) ✅ |
| Betriebliche Vorsorgekasse | laufender Anteil und SZ-Anteil beitragspflichtig; BV-Zeitraum wie in der SV um die UEL-Zeiten verlängert ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 ASVG (Pflichtversicherungsverlängerung durch die UEL) — zitiert ✅
- § 67 Abs 8 lit d EStG (begünstigte Besteuerung der Urlaubsersatzleistung) — zitiert ✅
- § 67 Abs 1, 2 EStG (Steuersätze sonstiger Bezüge, Freibetrag/Freigrenze; auch für Urlaubsablösen) — zitiert ✅
- § 67 Abs 6 EStG (Betrachtung der letzten zwölf Monate bei freiwilligen Abfertigungen/Abfindungen) — zitiert ✅
- § 67 Abs 8 lit a, b, c, g EStG (Vergleichs-, Entschädigungs-, Nachzahlungs- und Insolvenzfälle) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endabrechnungs-Posten: UEL als once-off payment mit zwei Komponenten (laufender Bezug + Sonderzahlung) in der Odoo-19-hr_payroll-Engine abbilden — je Komponente eigene Beitragsgruppen (SV-Sätze laufend/SZ) und eigene Lohnsteuerbehandlung.
- SV-Enddatum ≠ Vertragsende: Beitragsgrundlagennachweis/Abmeldung mit „Ende des Entgeltanspruches" = verlängertes SV-Ende führen; SV-Tage-Umrechnung (6/5-Tage-Schema, Abrundung, Teilzeitauffüllung) als Berechnungsschritt vor der Beitragsberechnung; Tageswert der HBGl prüfen.
- Lohnsteuer: laufender Anteil in den Tarif des Austrittsmonats einbeziehen (monatlicher LZP); SZ-Anteil über Jahressechstel-Logik (6 %, Freibetrag/Freigrenze); Sechstelerhöhung und 12-Monats-Betrachtung (§ 67 Abs 6) in der Aufrollung berücksichtigen.
- Meldewesen: gesonderter Lohnzettel bei Abrechnung außerhalb des Beendigungsmonats; Pflichtveranlagungs-Flag je nach Auszahlungsmonat/Überschneidung setzen (→ lb-lvr).
- Lohnnebenkosten: volle DB/DZ/Kommunalsteuer-Pflicht auf beide Komponenten; BVK-Beitragspflicht (Abfertigung Neu) mit verlängertem BV-Zeitraum — Schnittstelle zur Abfertigungs-Neu-Logik (→ lb-vor-03).
- Urlaubsablöse (aufrechtes AV) ist ein anderer Bezahlungsfall (normale SZ) — im System von der UEL trennen (→ lb-url-07).
Verweise
- KB-intern: lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag — DB/DZ-Pflicht) · lb-url-07 (Urlaubsablöse — steuerliche Abgrenzung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung — Überblick) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Bemessungsgrundlage) · lb-url-16 (Urlaubsersatzleistung - Arbeitsrecht) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse - Beitragszahlung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(EStG-/ASVG-Regime der UEL) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(UEL-Abrechnung auch in der Gemeinde-Personalverrechnung)