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lb-bso-10 8 Verfahren vor dem ASG Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Thöny-Maier 2026-07
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ASGG § 3
ASGG § 4
ASGG § 11
ASGG § 40
ASGG § 56
ASGG § 59
ASGG § 61
ZPO § 244
GGG § 32 TP 1 Z 8
asg-verfahren
arbeitsgericht
asgg
mahnverfahren
zahlungsbefehl
prozesskosten
kundigungsanfechtung
lb-brt-04
lb-brt-25
lb-brt-27
lb-bso-04
lb-end-19
lb-lvr-07

Verfahren vor dem ASG

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bso-10).

Zusammenfassung

  • Zuständigkeit: Für arbeitsvertragliche und arbeitsverfassungsrechtliche Ansprüche sind in erster Instanz die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte zuständig (in Wien das ASG Wien). Gerichtsstandsvereinbarungen für künftige Streitigkeiten sind nur sehr eingeschränkt möglich; der Kläger kann zB zwischen dem Wohnsitz/Aufenthalt des AN, dem Sitz des Unternehmens und dem Ort der Arbeitsleistung wählen (örtliche Zuständigkeit § 4 ASGG; sachliche § 3 ASGG).
  • Besetzung (§ 11 ASGG): in allen Instanzen entscheiden Berufsrichter gemeinsam mit fachkundigen Laienrichtern — 1. Instanz: ein Berufsrichter + zwei Laienrichter; 2. Instanz: 3 + 2; OGH: 3 + 2 oder 7 + 4. Die Laienrichter stammen je zur Hälfte aus AG- und AN-Seite, werden von den gesetzlichen Interessenvertretungen für fünf Jahre nominiert.
  • Klagearten: Geldforderungen (zB Lohn, Abfertigung, Sonderzahlungen, Überstundenentgelt), Klagen auf Handeln/Unterlassen/Feststellung (zB Kündigungsanfechtung, Herausgabe von Unterlagen/Arbeitsmitteln, Ausstellung eines Zeugnisses) sowie besondere Feststellungsverfahren: Verbandsklage (Betriebsrat, Zentralbetriebsrat oder AG; konkreter Anlass + mindestens drei betroffene AN) und Feststellungsantrag (der kollektivvertragsfähigen Körperschaften direkt an den OGH; nur Rechtsfrage, Bedeutung für mindestens drei Personen).
  • Mahnverfahren (§ 56 ASGG iVm § 244 ZPO): nur bei Klagen auf Geld bis € 75.000,; das Gericht erlässt ohne inhaltliche Prüfung einen Zahlungsbefehl (Zustellung per Rsa-Brief), gegen den binnen vier Wochen Einspruch zu erheben ist — verspäteter Einspruch wird zurückgewiesen, der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar (Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen).
  • Ordentliches Verfahren: ohne Zahlungsbefehl; Äußerungsfrist zur Klage, Verhandlungstermin; bleibt der Beklagte fern, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen (inhaltsgleich mit der Klage, nur beschränkt bekämpfbar).
  • Vergleichsversuch (§ 59 ASGG): beim ersten Termin muss der Richter einen Vergleich versuchen; der gerichtliche Vergleich ist protokolliert, beendet das Verfahren und ist direkt exekutierbar — bei Nichteinhaltung bedarf es keiner neuen Klage (anders beim außergerichtlichen Vergleich). ⚠ Bei Nicht-Geldforderungen (zB Kündigungsanfechtung) entstehen für den gerichtlichen Vergleich zusätzliche, pauschale Vergleichskosten, die immer dem Kläger vorgeschrieben werden.
  • Rechtsmittel: hemmen die Vollstreckbarkeit in bestimmten Fällen gem § 61 ASGG nicht — Exekution schon vor Entscheidung über das Rechtsmittel möglich; die zweite Instanz hebt auf, bestätigt oder verweist zurück.
  • Vertretung: in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht (§ 40 ASGG; Anleitungspflicht des Richters); auch Funktionäre/Bedienstete der Interessenvertretungen dürfen in erster und zweiter Instanz vertreten (Wirtschaftskammer/Arbeiterkammer) — Kostenersatz nur nach der Aufwandersatzverordnung.
  • Kosten: der Verlierer trägt grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite (Gerichtsgebühr, Anwaltskosten, Sachverständige, Zeugen). Keine Gerichtsgebühr für Klagen mit Streitwert bis € 2.500, und idR für nicht auf Geld gerichtete Klagen (§ 32 TP 1 Z 8 GGG). Kein Kostenersatz — unabhängig vom Ausgang — bei Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung (erste zwei Instanzen) und in besonderen Feststellungsverfahren, insbesondere im Kündigungsanfechtungsverfahren (erste zwei Instanzen; OGH-Verfahren anders).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Gerichtsbesetzung 1. Instanz 1 BR + 2 LR; 2. Instanz 3 BR + 2 LR; OGH 3 BR + 2 LR oder 7 BR + 4 LR (§ 11 ASGG); Laienrichter-Nominierung 5 Jahre
Mahnverfahren nur Geldforderungen ≤ € 75.000, (§ 56 ASGG iVm § 244 ZPO)
Einspruchsfrist 4 Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls; Eingangsdatum dokumentieren
Versäumungsurteil bei Säumnis des Beklagten beantragbar, inhaltsgleich mit der Klage
Vergleichsversuch zwingend beim ersten Termin (§ 59 ASGG); gerichtlicher Vergleich direkt exekutierbar
Vergleichskosten bei Nicht-Geldforderungen pauschal und immer dem Kläger vorgeschrieben ⚠
Rechtsmittel Vollstreckbarkeit wird in bestimmten Fällen nicht gehemmt (§ 61 ASGG)
Vertretung 1. Instanz keine Anwaltspflicht (§ 40 ASGG); Interessenvertretungen 1. + 2. Instanz
Gerichtsgebühr keine für Klagen bis € 2.500, Streitwert sowie idR für Nicht-Geld-Klagen (§ 32 TP 1 Z 8 GGG)
Kein Kostenersatz Betriebsverfassungsstreitigkeiten und besondere Feststellungsverfahren (2 Instanzen), insbesondere Kündigungsanfechtung — jede Partei trägt ihre Kosten
Aufwandersatz € 425, 1. Instanz (bis erste Tagsatzung/Zahlungsbefehl/Versäumungsurteil); + € 705, Fortsetzung; € 705, Berufungsverfahren (Stand 2026-07)
Aufwandersatz Vorjahre 2025: 410/680/680 · 2024: 375/625/625 · 2023: 345/575/575 · 2022 (Fortsetzung/Berufung): 555
Verbandsklage konkreter Anlass + mindestens 3 betroffene AN eines Betriebs
Feststellungsantrag an den OGH, nur Rechtsfrage, Bedeutung für ≥ 3 Personen

Rechtsgrundlagen

  • § 3, § 4 ASGG (sachliche/örtliche Zuständigkeit) — zitiert
  • § 11 ASGG (Besetzung mit Laienrichtern) — zitiert
  • § 40 ASGG (Vertretung, keine Anwaltspflicht 1. Instanz) — zitiert
  • § 56 ASGG iVm § 244 ZPO (Mahnverfahren) — zitiert
  • § 59 ASGG (Vergleichsversuch) und § 61 ASGG (Vollstreckbarkeit trotz Rechtsmittel) — zitiert
  • § 32 TP 1 Z 8 GGG (Gerichtsgebührenbefreiung bis € 2.500, Streitwert) — zitiert
  • Aufwandersatzverordnung (Werte 20222026) — dem Verweisstext ohne §-Zitat zitiert ; Konsolidierter Normtext ⚠ (RIS) offen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Vergleichszahlungen als DV-Ende-Fall: der gerichtliche Vergleich ist praktisch der häufigste Auslöser für einmalige Abfindungs-/Vergleichszahlungen — deren Abgabenbehandlung liegt in den Vergleichs-Einträgen des end-Clusters (→ lb-end-19 mit Abgaben-Schwestereinträgen); das ASG-Verfahren selbst erzeugt keine Abrechnungslogik.
  • Klagen auf Bezüge (Lohn, SZ, Überstunden) und Kündigungsanfechtungen führen zu Nachzahlungen/Wiedereinstellungen: Aufrollung/Storno-Fälle im Lohnverrechnungsmodul (→ lb-lvr-07 Aufrollung wäre thematisch, hier nur Hinweis).
  • Kostenrisiko-Information: Kündigungsanfechtung ohne Kostenersatz und Aufwandersatz-Werte sind AG-relevante Entscheidungskriterien — als Hinweisdokumentation, nicht als Berechnungsregel.
  • Zahlungsbefehl/Exekution betreffen Finanzprozesse (Debitoren), nicht die Abrechnung; 4-Wochen-Einspruchsfrist als Fristenmonitoring außerhalb von hr_payroll.
  • Bgld. GemBG-Dienstverhältnisse: Streitigkeiten landen ebenfalls vor dem ASG (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-04 (Betriebsrat - Anfechtung von Entlassungen) · lb-brt-25 (Klagebefugnisse des Betriebsrates — Verbandsklage) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung — Verfahrensgegenstand und Kostenfolge) · lb-bso-04 (Dienstzeugnis — Klage auf Ausstellung) · lb-end-19 (Vergleich - DV-Ende, Arbeitsrecht — Vergleich als Verfahrensabschluss) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung — Folge von Klagen auf Bezüge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ASGG-Regime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (ASG-Zuständigkeit auch für GemBG-Dienstverhältnisse)