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| lb-end-20 | 8 | Vergleich - DV-Ende, Lohnnebenkosten | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Vergleich - DV-Ende, Lohnnebenkosten
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-20).
Zusammenfassung
- Grundsatz: steuerpflichtige Vergleichszahlungen unterliegen grundsätzlich immer der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt). Auch das nach § 67 Abs 8 lit a EStG steuerfreie Fünftel und der mit dem festen Steuersatz besteuerte Teil reduzieren die Höhe der Lohnnebenkosten nicht (BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0892.770 Rz 63) (Stand 2026-07).
- Freistellung bleibt unberührt: Bezüge, die grundsätzlich nicht den Lohnnebenkosten unterliegen, behalten ihre Lohnnebenkostenfreiheit auch bei Auszahlung im Rahmen eines Vergleichs — zB Vergleichszahlungen für eine gesetzliche Abfertigung, für abgabenfreie Reisekostenentschädigungen oder Kostenersätze. Umgekehrt sind Vergleichssummen für Gehaltszahlungen, Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen etc. DB-, DZ- und KommSt-pflichtig wie die Bezüge selbst (Stand 2026-07).
- BVK-Beitrag (Abfertigung Neu): unterliegt das DV dem BMSVG, sind für die Vergleichszahlung Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten, sofern es sich um Entgelt handelt, das in der SV beitragspflichtig ist (§ 6 Abs 5 BMSVG). Liegt SV-Beitragsfreiheit vor, sind auch keine BVK-Beiträge zu entrichten (Stand 2026-07).
- mBGM: betrifft eine beitragspflichtige Vergleichszahlung ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr oder einen ausgeschiedenen AN, ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zu stornieren und korrigiert zu übermitteln.
- Hinweis — eingeklagte Beiträge: wurden BVK-Beiträge vom AN gemeinsam mit offenen Entgeltansprüchen eingeklagt und vom Gericht zugesprochen, sind keine Beiträge an die BVK zu entrichten und keine Meldungen an die ÖGK zu erstatten; der AG zahlt die Beiträge samt Verzugszinsen direkt an den AN (als Abfertigung) aus (§ 6 Abs 3 BMSVG; ARD 5937/6/2009). Entgeltansprüche und BVK-Beiträge können gemeinsam eingeklagt werden — kein Zwang zu zwei Prozessen (9 ObA 26/12g). Wurden nur offene Entgeltansprüche eingeklagt, sind die Beiträge an den Krankenkassenträger zu melden und zu entrichten; dieser leitet sie (ohne Zinsen) an die BVK weiter.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| LNK-Grundsatz | DB, DZ, KommSt grundsätzlich auf jede steuerpflichtige Vergleichszahlung ✅ |
| Kein LNK-Abzug | das steuerfreie Fünftel (§ 67 Abs 8 lit a EStG) und der Fixsatz-Teil mindern die Lohn-Beitragsgrundlagen nicht (Stand 2026-07) ✅ |
| LNK-frei | gesetzliche Abfertigung, abgabenfreie Reisekostenentschädigungen, Kostenersätze — auch im Vergleich |
| LNK-pflichtig | Gehaltszahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen etc. |
| BVK-Beitrag | zu leisten, wenn die Vergleichszahlung SV-beitragspflichtiges Entgelt ist (§ 6 Abs 5 BMSVG) ✅ |
| Kein BVK-Beitrag | bei SV-Beitragsfreiheit; bei gemeinsam eingeklagten und zugesprochenen Beiträgen Direktauszahlung an den AN samt Verzugszinsen als Abfertigung (§ 6 Abs 3 BMSVG) ✅ |
| ÖGK-Meldung | keine Meldung in der Zuspruch-Konstellation des § 6 Abs 3 BMSVG; nur Entgelt eingeklagt → Beiträge an Krankenkassenträger, Weiterleitung ohne Zinsen an die BVK |
| mBGM | Storno + korrigierte Übermittlung bei abgelaufenem Kalenderjahr/ausgeschiedenem AN |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 8 lit a EStG (steuerfreies Fünftel der Vergleichssumme) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 6 Abs 5 BMSVG (BVK-Pflicht für SV-beitragspflichtiges Entgelt) — zitiert ✅
- § 6 Abs 3 BMSVG (Auszahlung zugesprochener Beiträge als Abfertigung an den AN) — zitiert ✅
- BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0892.770 Rz 63 (LNK trotz Fünftel/Fixsatz) — von der Quelle zitierte Verwaltungsmeinung
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vergleichszahlungen als eigene Bezugsarten mit LNK-fähiger Kategorie (DB/DZ/KommSt-Bases); Lohnsteuerbefreiungen (Fünftel) dürfen nicht auf die Lohnnebenkosten-Bases durchgereicht werden.
- BVK-Logik an die SV-Pflicht koppeln: 1,53 % nur für beitragspflichtige Vergleichsteile (BMSVG-Handling in l10n_at_hr_payroll; ✅ 1,53 % verifiziert in RECHTSQUELLEN-Privat.md).
- § 6 Abs 3 BMSVG-Konstellation (gerichtlich zugesprochene Beiträge: Direktauszahlung an den AN ohne ÖGK-Meldung) ist ein Ausnahme-Workflow außerhalb der Standard-Beitragslogik — manuell auslösen, Zahlung außerhalb der Gehaltsabrechnung verbuchen.
- mBGM-Storno/Korrektur wie bei Aufrollungen (→ lb-naz-04-Analogie: Nachzahlungen-SV); Bgld. Gemeinde-DN: gleiche Abgabenmechanik (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-end-19 (Vergleich - DV-Ende, Arbeitsrecht) · lb-end-21 (Vergleich - DV-Ende, Lohnsteuer) · lb-end-22 (Vergleich - DV-Ende, Sozialversicherung) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag) · lb-lnk-03 (Kommunalsteuer) · lb-lnk-07 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(BMSVG 1,53 % auf Entgelt und SZ — dort verbindlich verifiziert; LNK-Regime DB 3,7 % 2026/KommSt 3 %; Quellenwerte ohne Abweichung) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(LNK-Anwendung auch bei GemBG-Dienstgebern)