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lb-end-20 8 Vergleich - DV-Ende, Lohnnebenkosten Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Mäder/Haas 2026-07
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.lexis360/Lexis360_vergleich_dv_ende_lohnnebenkosten.pdf .lexis360/md/vergleich_dv_ende_lohnnebenkosten.md
EStG § 67 Abs 8 lit a
BMSVG § 6 Abs 3
BMSVG § 6 Abs 5
vergleich
lohnnebenkosten
dienstgeberbeitrag
dienstgeberzuschlag
kommunalsteuer
bmsvg
lb-end-19
lb-end-21
lb-end-22
lb-lnk-02
lb-lnk-03
lb-lnk-07

Vergleich - DV-Ende, Lohnnebenkosten

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-20).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: steuerpflichtige Vergleichszahlungen unterliegen grundsätzlich immer der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt). Auch das nach § 67 Abs 8 lit a EStG steuerfreie Fünftel und der mit dem festen Steuersatz besteuerte Teil reduzieren die Höhe der Lohnnebenkosten nicht (BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0892.770 Rz 63) (Stand 2026-07).
  • Freistellung bleibt unberührt: Bezüge, die grundsätzlich nicht den Lohnnebenkosten unterliegen, behalten ihre Lohnnebenkostenfreiheit auch bei Auszahlung im Rahmen eines Vergleichs — zB Vergleichszahlungen für eine gesetzliche Abfertigung, für abgabenfreie Reisekostenentschädigungen oder Kostenersätze. Umgekehrt sind Vergleichssummen für Gehaltszahlungen, Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen etc. DB-, DZ- und KommSt-pflichtig wie die Bezüge selbst (Stand 2026-07).
  • BVK-Beitrag (Abfertigung Neu): unterliegt das DV dem BMSVG, sind für die Vergleichszahlung Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten, sofern es sich um Entgelt handelt, das in der SV beitragspflichtig ist (§ 6 Abs 5 BMSVG). Liegt SV-Beitragsfreiheit vor, sind auch keine BVK-Beiträge zu entrichten (Stand 2026-07).
  • mBGM: betrifft eine beitragspflichtige Vergleichszahlung ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr oder einen ausgeschiedenen AN, ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zu stornieren und korrigiert zu übermitteln.
  • Hinweis — eingeklagte Beiträge: wurden BVK-Beiträge vom AN gemeinsam mit offenen Entgeltansprüchen eingeklagt und vom Gericht zugesprochen, sind keine Beiträge an die BVK zu entrichten und keine Meldungen an die ÖGK zu erstatten; der AG zahlt die Beiträge samt Verzugszinsen direkt an den AN (als Abfertigung) aus (§ 6 Abs 3 BMSVG; ARD 5937/6/2009). Entgeltansprüche und BVK-Beiträge können gemeinsam eingeklagt werden — kein Zwang zu zwei Prozessen (9 ObA 26/12g). Wurden nur offene Entgeltansprüche eingeklagt, sind die Beiträge an den Krankenkassenträger zu melden und zu entrichten; dieser leitet sie (ohne Zinsen) an die BVK weiter.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
LNK-Grundsatz DB, DZ, KommSt grundsätzlich auf jede steuerpflichtige Vergleichszahlung
Kein LNK-Abzug das steuerfreie Fünftel (§ 67 Abs 8 lit a EStG) und der Fixsatz-Teil mindern die Lohn-Beitragsgrundlagen nicht (Stand 2026-07)
LNK-frei gesetzliche Abfertigung, abgabenfreie Reisekostenentschädigungen, Kostenersätze — auch im Vergleich
LNK-pflichtig Gehaltszahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen etc.
BVK-Beitrag zu leisten, wenn die Vergleichszahlung SV-beitragspflichtiges Entgelt ist (§ 6 Abs 5 BMSVG)
Kein BVK-Beitrag bei SV-Beitragsfreiheit; bei gemeinsam eingeklagten und zugesprochenen Beiträgen Direktauszahlung an den AN samt Verzugszinsen als Abfertigung (§ 6 Abs 3 BMSVG)
ÖGK-Meldung keine Meldung in der Zuspruch-Konstellation des § 6 Abs 3 BMSVG; nur Entgelt eingeklagt → Beiträge an Krankenkassenträger, Weiterleitung ohne Zinsen an die BVK
mBGM Storno + korrigierte Übermittlung bei abgelaufenem Kalenderjahr/ausgeschiedenem AN

Rechtsgrundlagen

  • § 67 Abs 8 lit a EStG (steuerfreies Fünftel der Vergleichssumme) — ausdrücklich zitiert
  • § 6 Abs 5 BMSVG (BVK-Pflicht für SV-beitragspflichtiges Entgelt) — zitiert
  • § 6 Abs 3 BMSVG (Auszahlung zugesprochener Beiträge als Abfertigung an den AN) — zitiert
  • BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0892.770 Rz 63 (LNK trotz Fünftel/Fixsatz) — von der Quelle zitierte Verwaltungsmeinung

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Vergleichszahlungen als eigene Bezugsarten mit LNK-fähiger Kategorie (DB/DZ/KommSt-Bases); Lohnsteuerbefreiungen (Fünftel) dürfen nicht auf die Lohnnebenkosten-Bases durchgereicht werden.
  • BVK-Logik an die SV-Pflicht koppeln: 1,53 % nur für beitragspflichtige Vergleichsteile (BMSVG-Handling in l10n_at_hr_payroll; 1,53 % verifiziert in RECHTSQUELLEN-Privat.md).
  • § 6 Abs 3 BMSVG-Konstellation (gerichtlich zugesprochene Beiträge: Direktauszahlung an den AN ohne ÖGK-Meldung) ist ein Ausnahme-Workflow außerhalb der Standard-Beitragslogik — manuell auslösen, Zahlung außerhalb der Gehaltsabrechnung verbuchen.
  • mBGM-Storno/Korrektur wie bei Aufrollungen (→ lb-naz-04-Analogie: Nachzahlungen-SV); Bgld. Gemeinde-DN: gleiche Abgabenmechanik (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-end-19 (Vergleich - DV-Ende, Arbeitsrecht) · lb-end-21 (Vergleich - DV-Ende, Lohnsteuer) · lb-end-22 (Vergleich - DV-Ende, Sozialversicherung) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag) · lb-lnk-03 (Kommunalsteuer) · lb-lnk-07 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (BMSVG 1,53 % auf Entgelt und SZ — dort verbindlich verifiziert; LNK-Regime DB 3,7 % 2026/KommSt 3 %; Quellenwerte ohne Abweichung) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (LNK-Anwendung auch bei GemBG-Dienstgebern)