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lb-end-22 8 Vergleich - DV-Ende, Sozialversicherung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Mäder/Haas 2026-07
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ASVG § 11 Abs 2
ASVG § 49 Abs 1
vergleich
sozialversicherung
aufrollung
pflichtversicherungsverlangerung
pauschalvergleich
emvb
lb-end-19
lb-end-20
lb-end-21
lb-end-23
lb-naz-04

Vergleich - DV-Ende, Sozialversicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-22).

Zusammenfassung

  • Zuordnungsprinzip: entscheidend ist, wann der verglichene Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus der Zeit des aktiven DV sind durch Aufrollen den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen — unter Beachtung der Beitragssätze und der ASVG-HBGL des Zielzeitraums sowie der bereits erhaltenen beitragspflichtigen Bezüge: lag die frühere BG über der HBGL, fallen für die Vergleichszahlung keine weiteren Beiträge an; andernfalls ist die Vergleichszahlung der damaligen BG hinzuzurechnen und der Differenzbeitrag zu berechnen (Stand 2026-07).
  • Ansprüche nach der Beendigung (zB Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung): Verlängerung der Pflichtversicherung um den Zeitraum, für den der beitragspflichtige Entgeltanspruch zugestanden wurde (§ 11 Abs 2 ASVG). Der DG darf die auf die Vergleichssumme entfallenden DN-Anteile vom Bruttobetrag einbehalten.
  • Herausrechnen beitragsfreier Bestandteile (zB gesetzliche Abfertigung, Reisekosten): nur soweit zulässig, als genau diese Ansprüche strittig waren. Eine Widmung als „Abfertigung" erkennt die SV nur an, wenn Abfertigungsansprüche tatsächlich eingeklagt oder nachweislich gefordert wurden. Einigt man sich über mehr als die geforderte Abfertigung, ist der übersteigende Teil beitragspflichtiges Entgelt; die Pflichtversicherung verlängert sich um so viele Monate, wie die letzte BG vor Beendigung im übersteigenden Vergleichsbetrag Deckung findet (95/08/0145). Die Praxis-Klausel „Vergleichssumme als freiwillige Abfertigung" ohne vorherigen Streitgegenstand ist eine der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnung, an die die SV nicht gebunden ist (VwGH 2006/08/0229) (Stand 2026-07).
  • Pauschalvergleich (E-MVB 011-02-00-001): ist die Feststellung der Beitragsfreiheit eines Betrags nicht möglich, liegt im Zweifel beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG vor. Wurden teils beitragspflichtige (zB KE), teils beitragsfreie Ansprüche (zB Abfertigung) eingeklagt und auf eine Pauschalsumme ohne Zuordnung verglichen, ist diese im Verhältnis der eingeklagten Teile aufzuteilen (Verhältnisfaktor) (Stand 2026-07).
  • Wahlrecht der Parteien: bei teils beitragsfreien, teils beitragspflichtigen strittigen Ansprüchen können sich die Parteien grundsätzlich auf die Leistung nur der beitragsfreien Ansprüche einigen.
  • Brutto→Netto-Umwandlung: widmet der Vergleich einen bezifferten Teilbetrag ausdrücklich bestimmten Beendigungsansprüchen (KE, UEL), verlängert sich die Pflichtversicherung auch dann, wenn der Bruttobetrag nachträglich in einen Nettobetrag geändert wird, die Widmung aber unverändert bleibt — Reihenfolge: erst KE-Zeitraum, dann UEL-Zeitraum (2010/08/0059).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Aufrollung (aktives DV) Vergleichsbetrag den Beitragszeiträumen der Anspruchsentstehung zuordnen; Beitragssätze + HBGL des Zielzeitraums und erhaltene BG beachten
BG über HBGL keine weiteren Beiträge für die Vergleichszahlung
BG unter HBGL Vergleichszahlung hinzurechnen, Differenzbeitrag berechnen
Verlängerung § 11 Abs 2 ASVG um den Zeitraum des beitragspflichtigen Anspruchs (zB KE, UEL); DN-Anteile darf der DG vom Brutto einbehalten
Strittigkeitsprinzip nur strittige beitragsfreie Ansprüche bleiben beitragsfrei; über die geforderte Abfertigung hinaus Verglichenes = beitragspflichtiges Entgelt
Fehlbezeichnung „freiwillige Abfertigung" ohne Streitgegenstand → SV nicht gebunden (VwGH 2006/08/0229)
Quellenbeispiel Provisionsvergleich Forderung: Provisionsnachzahlung € 1.425, brutto; Vergleich € 1.250, als „freiwillige Abfertigung" → SV-pflichtig, Zuordnung zu den Provisions-Beitragsmonaten
Pauschalvergleich Beitragsfreiheit nicht feststellbar → im Zweifel beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG; Pauschale im Verhältnis der eingeklagten Teile aufteilen (Verhältnisfaktor)
Quellbeispiel Pauschalvergleich Monatsgehalt € 3.000, brutto; Forderungsbetrag € 47.266,62; Vergleichssumme € 25.000,; Faktor 25.000/47.266,62 = 0,528914; laufend beitragspflichtig € 6.996,09, als SZ € 1.166,02; beitragsfrei € 177,09 (Taggelder) + € 16.660,80 (gesetzliche Abfertigung); ⚠ Quelle nennt „sechs Monatsentgelte Abfertigung", beziffert aber € 31.500, (= 10,5 Monatsgehälter) — rechnerischer Widerspruch im Export, Verifikation offen
Verlängerungsdauer letzte BG € 3.000, / 30 = € 100,/SV-Tag; 6.996,09/100 = 69,96 → abgerundet 69 SV-Tage (Bruchteile eines Tages werden abgerundet); Pflichtversicherung endet am 8. 10. (Ausspruch 31. 7.)
Abmeldung richtigstellen Rubrik „Arbeitsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses": 31. 7.; Rubrik „Ende des Entgeltanspruchs": 8. 10.
Reihenfolge KE-Zeitraum vor UEL-Zeitraum; Widmung gilt auch nach Brutto→Netto-Umwandlung fort

Rechtsgrundlagen

  • § 11 Abs 2 ASVG (Verlängerung der Pflichtversicherung durch beitragspflichtige Ansprüche nach Beendigung) — ausdrücklich zitiert
  • § 49 Abs 1 ASVG (Entgeltbegriff, beitragspflichtiges Entgelt beim Pauschalvergleich) — zitiert
  • E-MVB 011-02-00-001 (Vollzugspraxis Vergleichssummen) — von der Quelle zitierte Empfehlung des Dachverbands
  • Judikatur: 95/08/0145 (Deckungsrechnung), 2006/08/0229 (Fehlbezeichnung), 2010/08/0059 (Brutto→Netto) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SV-Aufrollung: Storno + Neuberechnung betroffener Beitragsperioden mit HBGL/Beitragssätzen des Zielzeitraums — identische Mechanik wie bei Nachzahlungen (→ lb-naz-04); mBGM-Korrektur ab Beitragszeiträumen 2019.
  • Pflichtversicherungsverlängerung: eigenes Datum „Ende des Entgeltanspruchs" getrennt vom arbeitsrechtlichen Ende im Abmelde-/mBGM-Workflow (SV-Beitragsgrundlagen/Meldewesen).
  • Verhältnisfaktor-Logik für Pauschalvergleiche als Berechnungshilfsgröße (Aufteilung laufend/SZ/beitragsfrei) — manuell parametrisierbar pro once-off payment.
  • Strittigkeits-/Widmungsprüfung bleibt ein manueller Gate vor der Abrechnung (Dokumentation im Vergleichsdokument); keine automatische Anerkennung von „Abfertigungs"-Widmungen.
  • SV-Tagerechnung (letzte BG/30, Abrunden von Bruchtagen) für die Verlängerungsdauer als Parameterberechnung.
  • Bgld. GemBG-DN: gleiche SV-Mechanik (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-end-19 (Vergleich - DV-Ende, Arbeitsrecht) · lb-end-20 (Vergleich - DV-Ende, Lohnnebenkosten) · lb-end-21 (Vergleich - DV-Ende, Lohnsteuer) · lb-end-23 (Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht, Verlängerungs- und Verteilungsmechanik) · lb-naz-04 (Nachzahlungen - Sozialversicherung, Aufrollung/mBGM-Storno)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ASVG-Regime, HBGL 2026 6.930 € dort verbindlich verifiziert; Quellenwerte ohne Abweichung) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (SV-Werte identisch mit Kern-Parametersatz)