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lb-glb-07 6 Verletzung Gleichbehandlungsgebot - Rechtsfolgen Lexis Briefings Personalrecht Verhaltenspflichten gleichbehandlung Vinzenz 2026-08
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GlBG §§ 12, 15, 26
BEinstG §§ 7e ff
ABGB § 1486
gleichbehandlung
rechtsfolgen
schadenersatz
entschadigung
fristen
lohnsteuer
lb-glb-02
lb-glb-03
lb-glb-05
lb-glb-06
lb-beh-04
lb-lvr-04

Verletzung Gleichbehandlungsgebot Rechtsfolgen

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-07).

Zusammenfassung

  • Sanktionsregime (§§ 12, 26 GlBG; §§ 7e ff BEinstG): drei Rechtsfolgentypen — (1) Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands (Vergangenheit und Zukunft), (2) Ersatz des materiellen und ideellen Schadens, (3) bei diskriminierender Beendigung die Anfechtung der Beendigungserklärung; zusätzlich Verwaltungsstrafe bei Verletzung des Gebots der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. § 26 GlBG und die BEinstG-Folgen sind laut Briefing wortgleich zu § 12 GlBG ausgestaltet.
  • Begründungsdiskriminierung (§ 12 Abs 1 GlBG): materieller + ideeller Schadenersatz; der Bestbewerber erhält mindestens zwei Monatsentgelte; gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass der Schaden nur in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung lag, max. € 500,. „Ungenannte dritte Gruppe" (nicht bestgeeignet, aber mehr als bloße Nichtberücksichtigung): Bemessung nach allgemeinen Haftungsregeln ohne Ober-/Untergrenze.
  • Aufstiegsdiskriminierung (§ 12 Abs 5 GlBG): laut Briefing Mindestschadenersatz von drei Monatsentgelten, bloße Nichtberücksichtigung bis € 500, — ⚠ Korpus-Widerspruch: lb-beh-04 (Stand 2026-08) formuliert „mind. 3 Monate des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und dem der Beförderungsstelle" (andere Bemessungsgrundlage); vor Implementierung gegen RIS klären.
  • € 1.000,-Hinweis: das Briefing nennt in einem Hinweis für Bestbewerber/Beförderungsbetroffene einen „Mindestanspruch auf Schadenersatz iHv € 1.000," (materiell + ideell) — ⚠ während lb-beh-04 (Stand 2026-08) € 1.000, als Mindestersatz bei Belästigung dokumentiert (dort bereits mit RIS-Verifikationsvorbehalt, ohne §-Zitat); Zuordnung des Mindestbetrags gegen RIS klären (vgl. lb-glb-03).
  • Entgeltdiskriminierung (§ 12 Abs 2): Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands + Ersatz des ideellen Schadens; Entgeltbegriff = alle Geld- und Sachleistungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft (inkl. Sozialleistungen; ohne Aufwandsentschädigungen).
  • Freiwillige Sozialleistungen (§ 12 Abs 3), Aus-/Weiterbildung (Abs 4), sonstige Arbeitsbedingungen (Abs 6) und sonstige Arbeitswelt (Abs 810): Wahl zwischen Herstellung + ideellem Schadenersatz oder materiellem + ideellem Schadenersatz.
  • Beendigungsdiskriminierung (§ 12 Abs 7): Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung (bzw Feststellung des unbefristeten Bestehens) und materiellem + ideellem Schadenersatz; kein ideeller Schadenersatz neben der Anfechtung (9 ObA 5/14x).
  • Steuerrechtliche Einordnung: Ersatz eines Vermögensschadens = steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit; Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immateriell) = nicht steuerbar; zugesprochene Gesamtbeträge sind zur Gänze den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Zufluss im bestehenden Dienstverhältnis → lohnsteuerpflichtiger Vorteil mit Besteuerung als Vergleichssumme und Lohnzettel-Pflicht; Zahlungen an übergangene Stellenwerber im Weg der Veranlagung. Belästigungs-Zahlungen zum Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung = echter Schadenersatz, nicht steuerbar, soweit keine Vermögensschadens-Abgeltung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Frist Detail
Begründung — Bestbewerber mindestens 2 Monatsentgelte (§ 12 Abs 1 GlBG) (Stand 2026-08)
Begründung — bloße Nichtberücksichtigung max. € 500, (§ 12 Abs 1 GlBG) (Stand 2026-08)
Aufstieg min. 3 Monatsentgelte nach lb-glb-07 — ⚠ lb-beh-04 (Stand 2026-08): „mind. 3 Monate des Differenzbetrags"; Bemessungsgrundlage gegen RIS klären
Mindestanspruch € 1.000, Hinweis des Briefings für Bestbewerber/Beförderung — ⚠ Zuordnung uneinheitlich im Korpus: lb-beh-04 (Stand 2026-08) dokumentiert € 1.000, als Belästigungs-Mindestersatz (ohne §-Zitat); RIS-Klärung erforderlich
Anfechtung der Beendigung 14 Tage ab Zugang der Beendigungserklärung, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (§ 15 Abs 1a, § 12 Abs 7 S 2 GlBG) (Stand 2026-08)
Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung 6 Monate (Stand 2026-08)
Begründung/Aufstieg 6 Monate ab Ablehnung der Bewerbung/Beförderung (Stand 2026-08)
Geschlechtsbezogene Belästigung 1 Jahr (Stand 2026-08)
Sexuelle Belästigung 3 Jahre (Stand 2026-08)
Sonstige Ansprüche (§ 12 Abs 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10) 3 Jahre (§ 1486 ABGB) (Stand 2026-08)
COVID-Fristhemmung am 16. 3. 2020 laufende oder danach beginnende Anfechtungsfristen gehemmt bis 30. 4. 2020 (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • GlBG § 12 (Abs 1 Begründung, Abs 2 Entgelt, Abs 3/4/6 Sozialleistungen/Weiterbildung/sonstige Arbeitsbedingungen, Abs 5 Aufstieg, Abs 7 Beendigung, Abs 810 sonstige Arbeitswelt), § 15 Abs 1a (Fristen), § 26 (Rechtsfolgen, sonstige Merkmale); Verwaltungsstrafe bei Verstoß gegen die diskriminierungsfreie Stellenausschreibung (§ 23 GlBG) ohne Betragsangabe im Briefing.
  • BEinstG §§ 7e ff: Rechtsfolgen bei Diskriminierung Behinderter; zwingendes Schlichtungsverfahren vor Klage — ⚠ Bezeichnungsdifferenz im Korpus: lb-glb-07 nennt das „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen", lb-beh-04 (Stand 2026-08) das „Sozialministeriumservice" (§ 7k Abs 1 BEinstG iVm §§ 14 ff BGStG); vermutlich dieselbe Einrichtung — vor Implementierung klären (→ lb-beh-04).
  • ABGB § 1486 (dreijährige Verjährung). Judikatur: 9 ObA 5/14x (kein ideeller Schadenersatz bei Anfechtung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entschädigungszahlungen als Bezüge: Materielle Anteile (Verdienstausfall, entgangenes Monatsentgelt) sind steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit — im bestehenden Dienstverhältnis als Vorteil mit Vergleichssummen-Besteuerung abrechnen und im Lohnzettel (L16) ausweisen (→ lb-lvr-04); Zahlungen an Nicht-Beschäftigte (übergangene Stellenwerber) erfolgen außerhalb der Lohnverrechnung (Veranlagung). Immaterielle Anteile (persönliche Beeinträchtigung) sind nicht steuerbar; pauschal zugesprochene Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig — die Aufteilung daher im Titel/Vergleich mitführen. SV-Beitragslage äußert das Briefing nicht ( offen).
  • Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands beim Entgelt = rück- und zukunftsbezogene Entgeltkorrektur: Vertragsdaten (hr.version) anpassen, Differenzbeträge als Korrekturbezüge.
  • Fristenmanagement: 14-Tage-Anfechtung, 6-Monats- und 1-/3-Jahres- Anspruchsfristen, 3-jährige Verjährung (§ 1486 ABGB) im Fristenmodell erfassen.
  • Entgeltdiskriminierung präventiv über Entgeltauswertungen monitoren (Einkommensbericht → lb-glb-04); Mindest-/Höchstbeträge sind Schadenersatzwerte, keine regelbasierten Abrechnungswerte.

Verweise

  • KB-intern: lb-glb-02 (Tatbestände) · lb-glb-03 (Belästigung, Belästigungs-Fristen) · lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Behinderung, BEinstG-Brücke) · lb-beh-04 (BEinstG-Folgen, Schlichtung, Mindestbeträge — ⚠ Abweichungen: Aufstiegsbemessung, € 1.000,-Zuordnung, Schlichtungsstellen-Name, je Stand 2026-08) · lb-lvr-04 (Lohnzettel L16)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Das Briefing verweist für Behinderte auf „Behinderte Arbeitnehmer Schutz vor Diskriminierung" (= lb-beh-04); Export-Artefakte (Footer) ignoriert.