25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
8.3 KiB
8.3 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-glb-07 | 6 | Verletzung Gleichbehandlungsgebot - Rechtsfolgen | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | gleichbehandlung | Vinzenz | 2026-08 |
|
|
|
|
Verletzung Gleichbehandlungsgebot – Rechtsfolgen
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-07).
Zusammenfassung
- Sanktionsregime (§§ 12, 26 GlBG; §§ 7e ff BEinstG): drei Rechtsfolgentypen — (1) Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands (Vergangenheit und Zukunft), (2) Ersatz des materiellen und ideellen Schadens, (3) bei diskriminierender Beendigung die Anfechtung der Beendigungserklärung; zusätzlich Verwaltungsstrafe bei Verletzung des Gebots der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. § 26 GlBG und die BEinstG-Folgen sind laut Briefing wortgleich zu § 12 GlBG ausgestaltet.
- Begründungsdiskriminierung (§ 12 Abs 1 GlBG): materieller + ideeller Schadenersatz; der Bestbewerber erhält mindestens zwei Monatsentgelte; gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass der Schaden nur in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung lag, max. € 500,–. „Ungenannte dritte Gruppe" (nicht bestgeeignet, aber mehr als bloße Nichtberücksichtigung): Bemessung nach allgemeinen Haftungsregeln ohne Ober-/Untergrenze.
- Aufstiegsdiskriminierung (§ 12 Abs 5 GlBG): laut Briefing Mindestschadenersatz von drei Monatsentgelten, bloße Nichtberücksichtigung bis € 500,– — ⚠ Korpus-Widerspruch: lb-beh-04 (Stand 2026-08) formuliert „mind. 3 Monate des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und dem der Beförderungsstelle" (andere Bemessungsgrundlage); vor Implementierung gegen RIS klären.
- € 1.000,–-Hinweis: das Briefing nennt in einem Hinweis für Bestbewerber/Beförderungsbetroffene einen „Mindestanspruch auf Schadenersatz iHv € 1.000,–" (materiell + ideell) — ⚠ während lb-beh-04 (Stand 2026-08) € 1.000,– als Mindestersatz bei Belästigung dokumentiert (dort bereits mit RIS-Verifikationsvorbehalt, ohne §-Zitat); Zuordnung des Mindestbetrags gegen RIS klären (vgl. lb-glb-03).
- Entgeltdiskriminierung (§ 12 Abs 2): Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands + Ersatz des ideellen Schadens; Entgeltbegriff = alle Geld- und Sachleistungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft (inkl. Sozialleistungen; ohne Aufwandsentschädigungen).
- Freiwillige Sozialleistungen (§ 12 Abs 3), Aus-/Weiterbildung (Abs 4), sonstige Arbeitsbedingungen (Abs 6) und sonstige Arbeitswelt (Abs 8–10): Wahl zwischen Herstellung + ideellem Schadenersatz oder materiellem + ideellem Schadenersatz.
- Beendigungsdiskriminierung (§ 12 Abs 7): Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung (bzw Feststellung des unbefristeten Bestehens) und materiellem + ideellem Schadenersatz; kein ideeller Schadenersatz neben der Anfechtung (9 ObA 5/14x).
- Steuerrechtliche Einordnung: Ersatz eines Vermögensschadens = steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit; Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immateriell) = nicht steuerbar; zugesprochene Gesamtbeträge sind zur Gänze den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Zufluss im bestehenden Dienstverhältnis → lohnsteuerpflichtiger Vorteil mit Besteuerung als Vergleichssumme und Lohnzettel-Pflicht; Zahlungen an übergangene Stellenwerber im Weg der Veranlagung. Belästigungs-Zahlungen zum Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung = echter Schadenersatz, nicht steuerbar, soweit keine Vermögensschadens-Abgeltung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Begründung — Bestbewerber | mindestens 2 Monatsentgelte (§ 12 Abs 1 GlBG) (Stand 2026-08) |
| Begründung — bloße Nichtberücksichtigung | max. € 500,– (§ 12 Abs 1 GlBG) (Stand 2026-08) |
| Aufstieg | min. 3 Monatsentgelte nach lb-glb-07 — ⚠ lb-beh-04 (Stand 2026-08): „mind. 3 Monate des Differenzbetrags"; Bemessungsgrundlage gegen RIS klären |
| Mindestanspruch € 1.000,– | Hinweis des Briefings für Bestbewerber/Beförderung — ⚠ Zuordnung uneinheitlich im Korpus: lb-beh-04 (Stand 2026-08) dokumentiert € 1.000,– als Belästigungs-Mindestersatz (ohne §-Zitat); RIS-Klärung erforderlich |
| Anfechtung der Beendigung | 14 Tage ab Zugang der Beendigungserklärung, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (§ 15 Abs 1a, § 12 Abs 7 S 2 GlBG) (Stand 2026-08) |
| Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung | 6 Monate (Stand 2026-08) |
| Begründung/Aufstieg | 6 Monate ab Ablehnung der Bewerbung/Beförderung (Stand 2026-08) |
| Geschlechtsbezogene Belästigung | 1 Jahr (Stand 2026-08) |
| Sexuelle Belästigung | 3 Jahre (Stand 2026-08) |
| Sonstige Ansprüche (§ 12 Abs 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10) | 3 Jahre (§ 1486 ABGB) (Stand 2026-08) |
| COVID-Fristhemmung | am 16. 3. 2020 laufende oder danach beginnende Anfechtungsfristen gehemmt bis 30. 4. 2020 (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- GlBG § 12 (Abs 1 Begründung, Abs 2 Entgelt, Abs 3/4/6 Sozialleistungen/Weiterbildung/sonstige Arbeitsbedingungen, Abs 5 Aufstieg, Abs 7 Beendigung, Abs 8–10 sonstige Arbeitswelt), § 15 Abs 1a (Fristen), § 26 (Rechtsfolgen, sonstige Merkmale); Verwaltungsstrafe bei Verstoß gegen die diskriminierungsfreie Stellenausschreibung (§ 23 GlBG) ohne Betragsangabe im Briefing.
- BEinstG §§ 7e ff: Rechtsfolgen bei Diskriminierung Behinderter; zwingendes Schlichtungsverfahren vor Klage — ⚠ Bezeichnungsdifferenz im Korpus: lb-glb-07 nennt das „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen", lb-beh-04 (Stand 2026-08) das „Sozialministeriumservice" (§ 7k Abs 1 BEinstG iVm §§ 14 ff BGStG); vermutlich dieselbe Einrichtung — vor Implementierung klären (→ lb-beh-04).
- ABGB § 1486 (dreijährige Verjährung). Judikatur: 9 ObA 5/14x (kein ideeller Schadenersatz bei Anfechtung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entschädigungszahlungen als Bezüge: Materielle Anteile (Verdienstausfall, entgangenes Monatsentgelt) sind steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit — im bestehenden Dienstverhältnis als Vorteil mit Vergleichssummen-Besteuerung abrechnen und im Lohnzettel (L16) ausweisen (→ lb-lvr-04); Zahlungen an Nicht-Beschäftigte (übergangene Stellenwerber) erfolgen außerhalb der Lohnverrechnung (Veranlagung). Immaterielle Anteile (persönliche Beeinträchtigung) sind nicht steuerbar; pauschal zugesprochene Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig — die Aufteilung daher im Titel/Vergleich mitführen. SV-Beitragslage äußert das Briefing nicht (❓ offen).
- Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands beim Entgelt = rück- und zukunftsbezogene Entgeltkorrektur: Vertragsdaten (hr.version) anpassen, Differenzbeträge als Korrekturbezüge.
- Fristenmanagement: 14-Tage-Anfechtung, 6-Monats- und 1-/3-Jahres- Anspruchsfristen, 3-jährige Verjährung (§ 1486 ABGB) im Fristenmodell erfassen.
- Entgeltdiskriminierung präventiv über Entgeltauswertungen monitoren (Einkommensbericht → lb-glb-04); Mindest-/Höchstbeträge sind Schadenersatzwerte, keine regelbasierten Abrechnungswerte.
Verweise
- KB-intern: lb-glb-02 (Tatbestände) · lb-glb-03 (Belästigung, Belästigungs-Fristen) · lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Behinderung, BEinstG-Brücke) · lb-beh-04 (BEinstG-Folgen, Schlichtung, Mindestbeträge — ⚠ Abweichungen: Aufstiegsbemessung, € 1.000,–-Zuordnung, Schlichtungsstellen-Name, je Stand 2026-08) · lb-lvr-04 (Lohnzettel – L16)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Das Briefing verweist für Behinderte auf „Behinderte Arbeitnehmer – Schutz vor Diskriminierung" (= lb-beh-04); Export-Artefakte (Footer) ignoriert.