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lb-brt-34 8 Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 105
ArbVG § 105 Abs 1
ArbVG § 105 Abs 2
ArbVG § 36
ArbVG § 107
AMFG § 45a
verstandigung
kundigungsvorverfahren
allgemeiner-kundigungsschutz
betriebsratspflicht
massenkundigung
arbeitnehmerbegriff
lb-aug-01
lb-bnd-38
lb-bnd-39
lb-bnd-42
lb-brt-27
lb-brt-31

Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-34).

Zusammenfassung

  • Vor jeder Kündigung: Der Betriebsinhaber muss den Betriebsratsvorsitzenden des zuständigen Betriebsrats von der Kündigungsabsicht verständigen; der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Stellung nehmen (§ 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG) und auf Verlangen innerhalb dieser Frist beraten werden.
  • Rechtsunwirksamkeit: Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie vor Ablauf der einwöchigen Frist ausgesprochen wurde (es sei denn, der Betriebsrat hat bereits Stellung genommen) oder wenn der Betriebsrat gar nicht verständigt wurde.
  • Persönlicher Geltungsbereich (AN iSd § 36 ArbVG): Nur für Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG gilt die Verständigungspflicht: alle im Betrieb Beschäftigten einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter, vorübergehend Abwesende (Urlaub, Krankenstand, Karenz, Präsenzdienst — teils mit besonderem Kündigungsschutz), Auslandsmitarbeiter und Entsandte, idR auch Verwandte des Betriebsinhabers. Überlassene Arbeitskräfte sind ab Beginn der Überlassung (keine Mindestbeschäftigungsdauer) auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs — welche Belegschaftszugehörigkeit zählt, ist nach Zweck des Mitwirkungsrechts und Sachnähe zu prüfen; beim Kündigungsschutz ist der Betriebsrat des Überlassers zuständig. Nicht erfasst: Organmitglieder juristischer Personen (zB GmbH-Geschäftsführer), leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss, kurzfristig zu Schulungs-/Ausbildungszwecken Beschäftigte (zB Volontäre, echte Ferialpraktikanten), freie Dienstnehmer.
  • Vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen sind Arbeitnehmer mit eigenem besonderen Schutzregime: Schwangere, Mütter/Väter in Karenz oder Elternteilzeit, Präsenz- und Zivildiener, Behinderte und alle Betriebsratsmitglieder.
  • Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes: Betrieb im Inland mit Mindestbeschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung (Mindestzahl während des größten Teils des Jahres). OGH (Fundnote): dauernd nur zwischen 3 und 4 Arbeitnehmerinnen, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb. Gibt es trotz dauernd 5 Arbeitnehmern keinen Betriebsrat, entfällt die Verständigungspflicht; der Arbeitnehmer kann die Kündigung selbst anfechten (§ 107 ArbVG).
  • Erfasste Kündigungen: Auch Änderungskündigungen und Teilkündigungen. Die der Meldevorschrift bei Massenkündigungen (§ 45a AMFG) entsprechende Information des AMS und des Betriebsrats ersetzt die besondere Verständigungspflicht vor jeder einzelnen Kündigung nicht — der Betriebsrat muss nochmals vom Einzelfall verständigt werden.
  • Wer wen: Verständigt der Betriebsinhaber (oder ein bevollmächtigtes Organ wie Prokurist/Geschäftsführer) den zuständigen Betriebsrat (Arbeiter-, Angestellten- oder gemeinsamer). Bei überlassenen Arbeitnehmern ist der Betriebsrat des Überlassers zu verständigen, nicht jener des Beschäftigers. Adressat ist der Betriebsratsvorsitzende, nur bei dessen Verhinderung der Stellvertreter — nicht ein beliebiges Betriebsratsmitglied; das Zustellungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Die einwöchige Frist beginnt erst mit der Verständigung des Vorsitzenden; die irrtümliche Verständigung des falschen Organs (zB Betriebsausschuss statt Arbeiterbetriebsrat) ist nicht sanierbar → Kündigung unwirksam.
  • Form und Inhalt: Keine besondere Form gebunden (E-Mail möglich), aber eindeutig, bestimmt und verständlich; bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis mit Namensnennung des Arbeitnehmers; kein Termin erforderlich, die Kündigung aber konkret geplant; auch eine nur bedingte Kündigungsabsicht genügt. Bei mehreren Betroffenen sind idR alle namentlich zu nennen; bei Betriebsstilllegung kann die Mitteilung „alle Mitarbeiter verlieren ihren Job" genügen, wenn ohnehin bekannt ist, wer betroffen ist. War die Verständigung in der Vergangenheit stets schriftlich, ist der Arbeitgeber daran gebunden; Abkehr nur nach vorheriger ausdrücklicher Bekanntgabe. Ein Kontingent global zustimmende Kündigungen („Sozialplan") sind unzulässig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Betriebsgrößen-Schwelle inländischer Betrieb mit mind. 5 Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung (während des größten Teils des Jahres) (Stand 2026-07)
Schwellen-Rechtsprechung dauernd nur 34 AN, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb (Fundnote, Stand Juli 2026)
Rechtsfolge bei Verstoß vor Fristablauf ausgesprochene Kündigung (ohne frühere Stellungnahme) oder fehlende Verständigung → rechtsunwirksam
Adressat Betriebsratsvorsitzender (bei Verhinderung Stellvertreter); falsches Organ nicht sanierbar → Unwirksamkeit
Fristbeginn erst mit Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden
Form formfrei (E-Mail möglich); eindeutig, bestimmt, verständlich; AN namentlich nennen; bedingte Absicht genügt
Vergangenheitsbindung bisher stets schriftlich → Schriftform bindend; Abkehr nur mit vorheriger Bekanntgabe
Massenkündigung (§ 45a AMFG) Information an AMS und BR ersetzt die Einzelverständigung nicht
Betrieb ohne BR Verständigungspflicht entfällt; AN-Anfechtung nach § 107 ArbVG
Überlassene Arbeitskräfte Kündigungsschutz: BR des Überlassers zuständig

Rechtsgrundlagen

  • § 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG (Verständigungspflicht, Stellungnahme- und Beratungsrecht) — zitiert
  • § 105 ArbVG (Anfechtungsgründe und -fristen; Rahmen) — zitiert
  • § 36 ArbVG (persönlicher Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes) — zitiert
  • § 107 ArbVG (Selbstanfechtung des Arbeitnehmers im betriebsratspflichtigen Betrieb ohne Betriebsrat) — zitiert
  • § 45a AMFG (Meldevorschrift Massenkündigungen; kein Ersatz der Einzelverständigung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kündigungs-Workflow-Gate: Odoo 19 sollte für Betriebe mit Betriebsrat vor dem Ausspruch (Beendigung am hr.contract) die dokumentierte Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden mit Datum erzwingen — sonst Gefahr der unwirksamen Kündigung mit Rückabwicklung von Endabrechnung und Meldewesen (Abmeldung).
  • 5-AN-Schwelle: Die Betriebsratsschwellen-Logik (Kopfzahl, § 36-Arbeitnehmer, vgl. lb-brt-01/02) muss den Zeitpunkt der Kündigung und die „größter Teil des Jahres"- Betrachtung reporten können; für überlassene Kräfte den Überlasserbetrieb als Schutz-Betrieb führen.
  • Massenentlassungen: Der § 45a-AMFG-Meldelauf (→ lb-bnd-42) ist ein separater Vorgang, der die Einzelverständigungen nicht substituiert — im Workflow als parallele Pflicht abbilden.
  • Keine direkte Entgelt-/SV-Logik; die Folgen unwirksamer Kündigungen laufen über lb-brt-27 (Anfechtung) und lb-brt-31 (Stellungnahme).

Verweise

  • KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem; § 45a AMFG) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die Arbeitshilfen „Muster Info an Betriebsrat Kündigungsabsicht" und die Checkliste „To Do im Vorfeld eines Kündigungsausspruches" sind im Export als Verweisstellen ohne Inhalte übernommen — nicht rekonstruierbar.