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| lb-vst-02 | 2 | Vorstand - Anstellungsvertrag | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | vorstand | Haider | 2025-06 |
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Vorstand – Anstellungsvertrag
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-vst-02).
Zusammenfassung
- Qualifikation: Das Vorstandsverhältnis einer AG ist — unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung — wegen der aktienrechtlichen Weisungsfreiheit regelmäßig ein freier Dienstvertrag; auch die einzelvertragliche Vereinbarung von AngG/UrlG ändert daran nichts. Ein Werkvertrag liegt nur in Ausnahmefällen vor (zB konkreter Sanierungsauftrag).
- Folgen: Klassische arbeitsrechtliche Gesetze (AngG, UrlG, AZG, ArbVG), Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung gelten ex lege nicht — kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub, Abfertigung, Entgeltfortzahlung etc.; gewünschte Ansprüche müssen einzelvertraglich vereinbart werden (üblich bei UrlG; vertragliche Abweichungen zB beim offenen Urlaubsguthaben zulässig).
- Betriebsvereinbarungen: Bloße Ausdehnung des Geltungsbereichs genügt nicht (Betriebsrat kann Vorstände nicht vertreten) — nur einzelvertragliche Einbeziehung wirkt; der Anspruch gilt dann aus dem Einzelvertrag, nicht aus der (lohngestaltenden) BV — mit Lohnsteuer-Folgen.
- Arbeitnehmerähnlichkeit: Freie Dienstnehmer sind idR „arbeitnehmerähnliche Personen" (DHG, ASchG, ASGG); Vorstände nach OGH regelmäßig nicht (schwach ausgeprägte organisatorische Abhängigkeit, Einkommenshöhe); IESG nicht anwendbar. Die abgabenrechtliche Einordnung ist von der vertragsrechtlichen unabhängig (→ lb-vst-03/lb-vst-04).
- Beendigung: Schutznormen nicht anwendbar; nur die technischen Abwicklungsregeln (§§ 1159a, 1159b, 1162 bis 1162d ABGB) analog; Entlassungsgründe sinngemäß. Befristete Verträge → bei rechtswidriger Beendigung Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Befristung. Koppelungsklausel (Ende mit Abberufung) zulässig; bei Abberufung ohne schuldhaftes Verhalten endet der Vertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächsten Termin.
- Kündigungsfristen: Die längeren Fristen des § 1159 ABGB nF (BGBl I 2017/153) sind nach OGH (8 ObS 4/24g) auf freie Dienstverträge nicht analog anzuwenden; Altverträge: 4 Wochen; Neuverträge ohne Fristvereinbarung: „angemessene" Frist, idR 4 Wochen (offen ⚠).
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kündigungsfrist Altverträge (§ 1159 ABGB aF) | 4 Wochen (Stand 2025-06; OGH 8 ObS 4/24g) |
| Neuverträge ohne Fristvereinbarung | „angemessene" Frist, nach Wertungen der Judikatur idR 4 Wochen — tatsächlich anzuwendende Frist offen ⚠ |
| Koppelungsklausel | zulässig (Ende des Anstellungsvertrags mit Abberufung); bei vertrauensbedingter Abberufung ohne Verschulden: Ende erst mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum folgenden Kündigungstermin |
| Kündigungsentschädigung | bei rechtswidriger Beendigung befristeter Vorstandsverträge bis zum Ablauf der Befristung |
| Analoge Anwendung | §§ 1159a, 1159b, 1162 bis 1162d ABGB (Kündigungsmodalitäten, vorzeitige Auflösung) |
Rechtsgrundlagen
- AngG, UrlG, AZG, ArbVG (Nichtanwendbarkeit), DHG, ASchG, ASGG, IESG (arbeitnehmerähnliche Personen bzw. deren Nichtanwendung) ausdrücklich benannt. ✅
- §§ 1159, 1159a, 1159b, 1162 bis 1162d ABGB und die Novelle BGBl I 2017/153 ausdrücklich zitiert; OGH 8 ObS 4/24g zur Fristenfrage. ✅
- AktG als Grund der Weisungsfreiheit nur allgemein benannt (ohne §-Zitat) — §§ 70 AktG nennt lb-vst-04. ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Mitarbeitergruppen-/Vertragsdaten: Status „freier Dienstvertrag (Organ)"
mit einzeln übernommenen Anspruchsregeln (Urlaub, EFZ, SZ) — kein KV- und
kein BV-/Default-Regelwerk; Organe außerhalb des R1-Kerns
(
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1). - Lohnsteuer-Falle Betriebsvereinbarung: Ansprüche aus einzelvertraglicher BV-Übernahme sind keine lohngestaltende Vorschrift iSd Steuerrechts → steuerfreie Zuschläge/Taggelder-Prüfungen der Engine dürfen sich nicht auf BV-basierte Werte stützen (→ lb-vst-04: § 3 Abs 1 Z 16b scheidet aus).
- Abrechnungsdauer: Befristung + Kündigungsfristen (4 Wochen-Linie) und Kündigungsentschädigung bis Vertragsende als Ende-/Abfindungsvorgänge im Abrechnungsmodell abbilden (Vertragsende = Kalenderfeld, Kündigungsfrist als Parameter).
- Kein AZG-Handling: keine Normalarbeitszeit-/Überstunden-Work-Entries für Vorstände; Vergütungsbestandteile kommen aus dem Anstellungsvertrag.
Verweise
- KB-intern: lb-vst-01 (Abfertigung Neu) · lb-vst-03 (SV: Status und Tarifgruppen) · lb-vst-04 (Steuerrecht: Lohnsteuer trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft) · lb-gsf-01 (GF-Anstellungsvertrag: Organ-Parallele) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Abschnitt 1: Organe außerhalb R1). - Stand-Hinweis: Briefing-Stand 2025-06; kein neueres Briefing zum Vorstands-Anstellungsvertrag im Korpus. Die 2026-07-Briefings lb-vst-03 („abgabenrechtliche Einordnung unabhängig von der vertragsrechtlichen Zuordnung") und lb-vst-04 ändern keine Werte des vorliegenden Textes (via Volltext geprüft).