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| lb-vst-04 | 2 | Vorstand - Steuerrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | vorstand | Ghahramani-Hofer | 2026-07 |
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Vorstand – Steuerrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer, Stand Juli 2026 (lb-vst-04).
Zusammenfassung
- Vertragstypus egal für die Steuer: Anstellung per Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag; steuerlich kommt es allein auf das schuldrechtliche Verhältnis an (organisatorische Eingliederung + Weisungs- bindung iSd § 47 Abs 2 EStG) — die aktienrechtliche Unabhängigkeit (§§ 70 AktG) steht einem steuerlichen Dienstverhältnis nicht entgegen.
- Dienstverhältnis → Lohnsteuerpflicht (Lohnkonto, Lohnsteuereinbehalt, Lohnzettel) und Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Lohnsteuerpflicht entfällt bei > 25 % Beteiligung oder ≤ 25 % ohne als Dienstverhältnis zu beurteilende Stellung — die Lohnnebenkostenpflicht bleibt aufrecht.
- Abfertigung: Vorstände sind keine Arbeitnehmer iSd AngG (kein gesetzlicher Anspruch) → Abfertigungen grundsätzlich als freiwillige nach § 67 Abs 6 EStG; gesetzliche Tarifierung § 67 Abs 3 EStG nur in der Ausnahme des LStR-Rz-1076-Falls (vorangegangenes, nicht abgefertigtes Angestelltenverhältnis bei derselben AG, Basis: letztes Angestelltengehalt; der betrag kürzt die begünstigten Zwölftelbeträge nach § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG).
- Vertragsabfertigungen unter dem BMSVG (seit 2007, → lb-vst-01): nach derzeitiger Ansicht der Finanz nicht 6 %-begünstigt, sondern nach § 67 Abs 10 EStG zum laufenden Tarif (bis zu 50 %) — erhebliche Steuernachteile möglich.
- Zuschläge: Kein AZG-/KV-Anspruch; Zuschläge nur einzelvertraglich und dann nicht nach § 68 EStG steuerfrei; SFN-Zuschläge aus All-in-Bezügen nicht „herauszuschälen" (Ausnahme: zum Arbeiten in begünstigten Zeiten „gezwungene" Vorstände, zB Geschäftsessen, Kundenbetreuung).
- Dienstreisen: Nur einzelvertraglicher Anspruch → Taggelder nur nach § 26 Z 4 EStG (zeitlich befristet) abgabenfrei; § 3 Abs 1 Z 16b EStG scheidet aus; bei häufigen Reisen an denselben Ort tritt die Lohnsteuerpflicht für Tages-/Nächtigungsgelder deutlich früher ein.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Konstellation | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG) | Lohnkonto, Lohnsteuer-Einbehalt/-Abfuhr, Lohnzettel; Lohnnebenkosten DB/DZ/KommSt |
| Lohnsteuerpflicht entfällt | > 25 % Beteiligung oder ≤ 25 % ohne steuerliches Dienstverhältnis — Lohnnebenkostenpflicht bleibt aufrecht |
| Gesetzliche Abfertigung | grundsätzlich nicht möglich (kein Arbeitnehmer iSd AngG); Ausnahme LStR 2002 Rz 1076: Nachzahlung aus früherem Angestelltenverhältnis, begünstigt gem. § 67 Abs 3 EStG auf Basis des letzten Angestelltengehalts |
| Vertrags-/freiwillige Abfertigung | bei BMSVG-Anwendbarkeit nicht 6 %-begünstigt, sondern gem. § 67 Abs 10 EStG zum laufenden Tarif bis zu 50 % (Finanz-Ansicht, Stand 2026-07); begünstigt 6 % gem. § 67 Abs 6 EStG nur ohne BMSVG (s. lb-vst-01, Stand 2025-06) |
| Überstundenzuschläge | nur einzelvertraglich → nicht § 68 EStG steuerfrei (Pauschal- wie Einzelverrechnung) |
| Dienstreise | Tages-/Nächtigungsgelder nur § 26 Z 4 EStG (befristet); kein § 3 Abs 1 Z 16b EStG; schnellere Steuerpflicht bei wiederkehrenden Reisen an denselben Ort |
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs 2 EStG (Dienstverhältnis), § 67 Abs 3/6/10 EStG (inkl. „§ 67 Abs 6 zweiter Satz"), § 68 EStG (inkl. Abs 1), § 26 Z 4 EStG, § 3 Abs 1 Z 16b EStG, §§ 70 AktG, AngG ausdrücklich zitiert; LStR 2002 (Rz 981/982, 1076) als Richtlinienbeleg im Text. ✅
- Die Tarifierungsfolge für vertragsabfertigte Vorstände ist Verwaltungsansicht („derzeitige Rechtsansicht der Finanzverwaltung") — als ⚠ dokumentieren, bevor eine 6 %-Logik implementiert wird.
- Die 6 %-Marke selbst nennt lb-vst-01 (Stand 2025-06) ausdrücklich; hier bleibt es beim Verweis auf § 67 Abs 6 EStG. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Drei-Status-Modell Organ: vertragsrechtlich (freier Dienstvertrag) · lohnsteuerrechtlich (Dienstverhältnis ja/nein) · lohnnebenkostenrechtlich (immer pflichtig bei Dienstverhältnis, aber auch ohne Lohnsteuer) — Lohn- abgaben-Rechnung von der Lohnsteuer-Engine entkoppeln.
- Lohnsteuer-Lauf für dienstvertragsqualifizierte Vorstände über die
Standard-Engine (Lohnkonto/L16-Pipeline), ohne Arbeitnehmerschutz-
Annahmen (keine AZG-/KV-Basiswerte); Organe außerhalb des R1-Kerns
(
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1). - Abfertigungstarifierung als Entscheidungsbaum: § 67 Abs 3 EStG (LStR-1076-Ausnahme, Zwölftelkürzung) · § 67 Abs 6 EStG (ohne BMSVG) · § 67 Abs 10 EStG (mit BMSVG) — Tarifwahl an den BMSVG-Status aus lb-vst-01 koppeln.
- Zuschläge/Taggelder: wie lb-gsf-04/lb-gsf-05 — § 68-Freiheit und § 3-Ausnahme ohne lohngestaltende Vorschrift deaktivieren; § 26 Z 4- Karenztage je Mitarbeiter zählen.
Verweise
- KB-intern: lb-vst-01 (BMSVG-Fallmatrix, 6 %-Begünstigung) · lb-vst-02 (Anstellungsvertrag) · lb-vst-03 (SV-Tarifgruppen B013/B028) · lb-gsf-02 (DB/DZ/KommSt-Anknüpfung) · lb-gsf-04 (GF-Steuerrecht: gleiche § 68-/§ 26-Mechanik) · lb-gsf-05 (Abrechnungsbesonderheiten Organe) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Tarife Abschnitt 5; L16-Meldewesen Abschnitt 10; Organe außerhalb R1).