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lb-leh-16 2 Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Aust/Kraft 2026-07
pdf text
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BAG § 18 Abs 1
BAG § 18 Abs 2
BAG § 14 Abs 1
BAG § 14 Abs 2 lit e
BAG § 21 Abs 1
APSG § 6 Abs 1 Z 2
ABGB § 1162b
AngG § 29
ArbVG §§ 105 ff
lehrlinge
behaltezeit
weiterbeschaftigung
lehrabschluss
dienstverhaltnis
bag
lb-leh-01
lb-leh-03
lb-leh-05
lb-leh-09
lb-leh-12

Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit

Lexis Briefings Personalrecht, Aust/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-leh-16).

Zusammenfassung

  • Behaltezeit: Endet das Lehrverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs 1 BAG) oder durch vorzeitige, erfolgreiche Lehrabschlussprüfung (§ 14 Abs 2 lit e BAG), muss der Lehrberechtigte den ausgelernten Lehrling grundsätzlich 3 Monate im erlernten Beruf weiterbeschäftigen (§ 18 Abs 1 BAG; vormals „Weiterverwendung", auch „Behaltezeit"). Bei vorzeitiger LAP endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Prüfungswoche (Sonntag), die Behaltezeit beginnt am Folgemontag.
  • Halbzeit-Fall: Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten maximal die Hälfte der Lehrzeit verbracht, beträgt die Pflicht nur 1,5 Monate (§ 18 Abs 2 BAG). Kollektivverträge enthalten oft günstigere (längere) Regelungen.
  • Inhalt der Pflicht: Weiterbeschäftigung im erlernten Beruf (berufsfremde Tätigkeiten unzulässig); anzubieten ist ein Vollzeit-Dienstverhältnis (Teilzeit/andere Abweichungen nur auf ausdrücklichen Wunsch bzw. im ausschließlichen Interesse des Lehrlings, schriftlich festzuhalten). Verzicht vor Beendigung des Lehrverhältnisses ist unwirksam; bei Nichterfüllung: gerichtliche Durchsetzung oder Schadenersatz in Höhe des Behaltezeit-Entgelts (§ 1162b ABGB, § 29 AngG).
  • Vertragsform: unbefristet oder befristet (Befristung kann schon im Lehrvertrag, während der Lehrzeit oder zu Beginn der Behaltezeit vereinbart werden). Befristetes Dienstverhältnis für die Behaltezeitdauer: endet durch Zeitablauf, nicht durch Kündigung kündbar. Unbefristetes: Arbeitgeberkündigung zulässig, solange der Beendigungstermin nicht vor dem Ende der Behaltezeit liegt; DN-Kündigung jederzeit; §§ 105 ff ArbVG (allgemeiner Kündigungsschutz) anwendbar; einvernehmliche Auflösung immer möglich. Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst verlängert die Behaltezeit (§ 6 Abs 1 Z 2 APSG).
  • Entgelt/SV/EFZ: Entgelt meist nach KV (ohne LAP kein „Facharbeiter", § 21 Abs 1 BAG; manche KVs unterscheiden Entgelte während/nach der Behaltezeit). SZ nach Übergang aliquot auf Basis Lehrlingseinkommen (Lehrverhältnis) bzw. Behaltezeit-Entgelt (Arbeitsverhältnis) — auch ohne klare KV-Aussage. Nach Ende des Lehrverhältnisses besteht ein Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis: Änderungsmeldung an die GKK binnen 7 Tagen, Beiträge ab dem ersten Tag nach den Beitragsgruppen (seit 1. 1. 2019 neues Tarifsystem). Entgeltfortzahlung ab Behaltezeit nach den Angestellten-/Arbeiter-Regeln — auch bei Übernahme in einen laufenden Krankenstand.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Behaltezeit 3 Monate im erlernten Beruf (§ 18 Abs 1 BAG)
Halbzeit-Fall nur 1,5 Monate, wenn max. die Hälfte der festgesetzten Lehrzeit beim Lehrberechtigten verbracht (§ 18 Abs 2 BAG)
Beginn bei vorzeitiger LAP Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Prüfungswoche (Sonntag); Behaltezeit ab Folgemontag
Befristetes Behaltezeit-Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf; nicht durch Kündigung vorzeitig beendbar
Unbefristetes Dienstverhältnis AG-Kündigung zulässig, Beendigungstermin nicht vor Behaltezeit-Ende; DN-Kündigung jederzeit; §§ 105 ff ArbVG anwendbar
Kündigungs-Beispiel (Stand 2026-07) LAP am Mi 7. 3. → Behaltezeit 12. 3. bis 11. 6.; KV-Kündigungsfrist 2 Wochen → frühestmögliche AG-Kündigung am 28. 5.
SV-Meldung Änderungsmeldung an die GKK binnen 7 Tagen nach Ende des Lehrverhältnisses; Beitragsgruppen ab dem 1. Tag (Tarifsystem seit 1. 1. 2019)
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst Behaltezeit verlängert um den einberufenen Zeitraum (§ 6 Abs 1 Z 2 APSG)
SZ nach Übergang aliquot: Lehrzeit-Anteil auf Basis Lehrlingseinkommen, Behaltezeit-Anteil auf Basis Übernahme-Entgelt

Rechtsgrundlagen

  • BAG § 18 Abs 1/2 (Weiterbeschäftigungspflicht), § 14 Abs 1 und § 14 Abs 2 lit e (Beendigungsgründe), § 21 Abs 1 (Facharbeiter- Begriff) ausdrücklich zitiert.
  • § 1162b ABGB und § 29 AngG (Schadenersatz bei Nichterfüllung), §§ 105 ff ArbVG (Kündigungsschutz im Anschlussarbeitsverhältnis), § 6 Abs 1 Z 2 APSG (Verlängerung bei Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst) ausdrücklich zitiert.
  • Die 7-Tage-Meldefrist nennt die Quelle als Praxispflicht (GKK-Änderungs- meldung) — §-Fundstelle (ASVG § 36) im Text nicht genannt ⚠ RIS-Check vor Implementierung.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Folgezustand im Abrechnungsmodell: Übergang Lehrverhältnis → Arbeiter-/ Angestelltendienstverhältnis am Stichtag (LAP-Sonntag bzw. Lehrzeit-Ende) — Entgeltbasis schaltet vom versionierten Lehrlingseinkommen (kv.wert-Lookup je Lehrjahr) auf das Behaltezeit-/Übernahme-Entgelt um (Muster: lb-leh-12).
  • SZ-Basis je Ratenzeitraum: aliquote Berechnung mit wechselnder Basis (Lehrlingseinkommen vs. Übernahme-Entgelt) innerhalb eines Kalenderjahres — pro Zeitabschnitt berechnen, nicht pauschal.
  • SV-Beitragsgruppenwechsel (Vollversicherung im Tarifsystem ab
        1. mit Änderungsmeldung (7-Tage-Frist) als begleiteter Meldevorgang beim Statuswechsel des Mitarbeiters.
  • EFZ-Regelwerk wechselt: ab Behaltezeit gelten AngG/ArbG-Regeln statt der lehrlingsspezifischen (relevant für Krankenstandsfälle, auch bei Übernahme in laufenden Krankenstand — Anknüpfung an lb-leh-09).
  • Befristungs-Ende bzw. AG-Kündigung unter Behaltezeit-Sperre als Enddatum-Logik: Beendigungsfrühesttermin max. Behaltezeit-Ende (Kündigungsfrist rückwärts rechnen — Beispiel der Quelle).

Verweise

  • KB-intern: lb-leh-01 (Beendigung des Lehrverhältnisses — Detailstand 2024-03 ⚠) · lb-leh-03 (SV-Anmeldung, Beitragsgruppen) · lb-leh-05 (Lehrabschlussprüfung) · lb-leh-09 (Krankenstand/EFZ-Fälle) · lb-leh-12 (Lehrlingseinkommen, SZ-Basis in der Behaltezeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SZ-/SV-Regime; Lehrlinge als Option außerhalb R1, Abschnitt 1).