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| lb-wie-02 | 7 | Wiedereingliederungsteilzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | wiedereingliederung | Pirker | 2026-08 |
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Wiedereingliederungsteilzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Pirker, Stand August 2026 (lb-wie-02).
Zusammenfassung
- Instrument: Nach mindestens 6 Wochen ununterbrochener physischer/psychischer Erkrankung kann eine WET (§ 13a AVRAG) vereinbart werden — freiwillig, kein Rechtsanspruch, aber Voraussetzung für das Wiedereingliederungsgeld. Kein „Teilzeitkrankenstand": Voraussetzung ist die ärztlich bestätigte Arbeitsfähigkeit; die WET schafft keinen Sonderstatus zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig.
- Voraussetzungen: ≥ 6 Wochen Krankenstand · mind. 3 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis (Karenz-/Krankenstandszeiten anzurechnen) · ärztliche Bestätigung · letzte WET mind. 18 Monate zurück · fit2work-Beratung + Wiedereingliederungsplan (§ 1 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz; Beratung entfällt bei schriftlicher Zustimmung des Arbeitsmediziners) · schriftliche Vereinbarung. Saisonbetriebe: ≥ 2 Monate ununterbrochenes befristetes DV + ≥ 3 Monate Beschäftigung beim selben AG (Zusammenrechnung binnen 4 Jahren).
- 5 Schritte: Initiative (beide Seiten) · Wiedereingliederungsplan · schriftliche WET-Vereinbarung (Beginn, Dauer, Ausmaß/Lage, Entgelt) · Antrag WEG beim KV-Träger (chef- und kontrollärztlicher Dienst) · Wirksamkeit frühestens mit dem Tag nach Zustellung der WEG-Bewilligung. Der Betriebsrat ist beizuziehen.
- Ausmaß/Dauer: Reduktion um 25–50 % (geleistete AZ 50–75 %; stufenweise bis 70 % Reduktion, wenn Ø gesamt ≥ 50 %; je Woche Schwankungen ≤ 10 %; mind. 12 Wochenstunden); 1–6 Monate, einmalige Verlängerung um 1–3 Monate, gesamt max. 9 Monate.
- Kein Lohnausgleich: Teilzeitentgelt nach § 3 EFZG (bei ungleichmäßiger Verteilung: gleichmäßiges Entgelt nach Durchschnitts-AZ); keine vom AG anordenbaren Mehr-/Überstunden und keine Lage-Änderung (§ 13a Abs 3 AVRAG); Arbeitsinhalt grundsätzlich unverändert (§ 13a Abs 2); volle (nicht aliquote) Urlaubsansprüche während der WET.
- Ende: Zeitablauf · WEG-Wegfall (Tag nach Entziehung, § 13a Abs 5 AVRAG) · Wegfall der Zweckmäßigkeit (Rückkehr zur vollen AZ frühestens 3 Wochen nach schriftlichem Verlangen). Motiv-Kündigungsschutz nach § 15 AVRAG (auch bei Verweigerung der WET). Unzulässig während Beschäftigungsverbot (MSchG), Karenz (MSchG/VKG), Präsenz-/Ausbildungs-/ Zivildienst, Altersteilzeit und Teilpension.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Vorbedingung | ≥ 6 Wochen ununterbrochener Krankenstand; WET-Antritt spätestens 1 Monat nach dessen Ende (BGBl I 2018/54) |
| Wartezeit | ≥ 3 Monate ununterbrochenes DV (Karenz-/Krankenstandszeiten anzurechnen); Saison: ≥ 2 Monate befristetes DV + ≥ 3 Monate Beschäftigung (Zusammenrechnung 4 Jahre) |
| Sperrfrist | mind. 18 Monate seit Ende der letzten WET |
| Dauer | 1–6 Monate; Verlängerung max. 3 Monate; Gesamthöchstdauer 9 Monate; Wirksamkeit frühestens Tag nach Zustellung der WEG-Bewilligung (§ 143d ASVG) |
| AZ-Reduktion | 25–50 % (AZ 50–75 %); stufenweise bis 70 % Reduktion, wenn Ø gesamt ≥ 50 %; Schwankungen je Woche ≤ 10 %; min. 12 Wochenstunden |
| Entgelt | Teilzeitentgelt nach § 3 EFZG; kein Lohnausgleich; monatlich über GFG (§ 5 Abs 2 ASVG; 2026: € 551,10); keine anordenbaren Mehr-/Überstunden und keine Lage-Änderung (§ 13a Abs 3 AVRAG) |
| Änderungen | max. 2x einvernehmlich, Schriftform (§ 13a Abs 4 AVRAG); Stundenausmaß → Mitteilung an KV-Träger; Dauer → erst mit WEG-Bewilligung wirksam |
| Urlaubsanspruch | volle (nicht aliquote) Urlaubsansprüche und dienstzeitabhängige Ansprüche während der WET |
| Beendigung | Zeitablauf · WEG-Ende (Folgetag nach Entziehung, § 13a Abs 5) · Wegfall Zweckmäßigkeit (Rückkehr frühestens 3 Wochen nach schriftlichem Verlangen); keine vereinbarten sonstigen Endgründe |
| Unzulässigkeit | während Beschäftigungsverbot MSchG · Karenz MSchG/VKG · Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst · Altersteilzeit · Teilpension |
| Kündigungsschutz | Motivkündigungsschutz § 15 AVRAG (auch wegen Verweigerung der WET) |
| Beendigungsansprüche | bei DV-Ende auf Basis der früheren Normalarbeitszeit (§ 13a Abs 6 und 7 AVRAG) |
Rechtsgrundlagen
- § 13a AVRAG ist das Zentralzitat, im Quelltext aufgesplittet nach Abs 2 (Arbeitsinhalt), Abs 3 (Mehrarbeit/Lage), Abs 4 (Änderungen), Abs 5 (Entziehung/Ende), Abs 6–7 (Beendigungsansprüche) — ✅.
- § 15 AVRAG (Kündigungsschutz), § 143d ASVG (WEG als Wirksamkeits- Vorbehalt), § 3 EFZG (Entgeltausfallsprinzip), § 5 Abs 2 ASVG (GFG), § 6 Abs 4 BMSVG (BV-Beiträge auf Basis der früheren Normalarbeitszeit), § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG (begleitende BV), § 1 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (Wiedereingliederungsplan) — ✅; Nachtritt-Timing klargestellt durch BGBl I 2018/54 (ab 1. 7. 2018). MSchG/VKG werden für die Unzulässigkeitstatbestände generisch genannt (✅ ohne §-Zitat — Detailnormen vor Implementierung gegen RIS prüfen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Teilzeit-Vertragsabbildung: WET = befristete Herabsetzung der
Normalarbeitszeit über eine eigene Vertragsversion (
hr_version: Arbeitszeit/work_time_rateje Version) mit Start/Ende aus der Vereinbarung — Verlängerung und die max. 2 Änderungen je eigene Version; das Modell erzwingt das 12-Stunden-Minimum und die 25–50 %-Korridore als Validierungen. - Gleichmäßiges Entgelt bei ungleichmäßiger AZ: Wochensoll-Schwankungen ≤ 10 %, aber Auszahlung nach Durchschnitts-AZ — Entgeltzeilen aus dem Plan-Durchschnitt generieren, nicht aus der Einzelwoche (verhindert Über-/Unterschreitungs-Verstöße gegen die WEG-Entziehungsgrenze).
- SV/BMSVG-Spaltung: SV-Beiträge aufs reduzierte Entgelt, BMSVG-Beiträge auf die frühere Normalarbeitszeit (→ lb-wie-01, lb-vor-03) — wieder zwei BG-Spuren; GFG-Unterschreitung (2026: € 551,10) wäre ein Vertragsvalidierungs-Fehler mit WEG-Folgeschaden (Entziehung).
- Urlaub/Ende-Daten: Urlaubsansprüche voll erwerben; Work-Entry-Typen normal führen (AN gilt als arbeitsfähig). Beendigungsansprüche (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung) mit der früheren Normalarbeitszeit berechnen — nicht das reduzierte Entgelt als Bezugsbasis verwenden.
- Kollisionsprüfungen bei Antritt: Beschäftigungsverbot/Karenz (→ lb-sch-01, lb-kar-04), Präsenzdienst (→ lb-prd-02), ATZ/Teilpension (→ lb-atz-08) blockieren die WET — Validierung beim Anlegen der Vertragsversion.
Verweise
- KB-intern: lb-wie-01 (Wiedereingliederungsgeld: Höhe, SV, Krankenstand in der WET — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-08 (vorgelagerter ≥-6-Wochen-Krankenstand, EFZ-Regime) · lb-sch-01 (Beschäftigungsverbote Schwangere) · lb-kar-04 (Karenz — Anrechnung der Wartezeit, Unzulässigkeitszeitraum) · lb-atz-08 (Altersteilzeit und Teilpension als Unzulässigkeitszeiträume) · lb-tzb-05 (Sonderfälle der Teilzeitbeschäftigung) · lb-url-04 (Urlaubs-Anrechnungsbestimmungen — volle Urlaubsansprüche in der WET) · lb-prd-02 (Präsenzdienst-Anrechnung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GFG- und BMSVG-Jahreswerte) - Export-Hinweis: Checkliste, Vereinbarungs-Vorlage und Beispiele sind Lexis360-Downloads (im Export nicht enthalten); nicht rekonstruiert.