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| lb-msf-03 | 7 | Wochengeld | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schutzfrist | Sabara | 2026-07 |
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Wochengeld
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-msf-03).
Zusammenfassung
- Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung (§ 162 Abs 1 ASVG) für ASVG-vollversicherte Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen sowie selbstversicherte geringfügig Beschäftigte: für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, den Tag der Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung — nach Früh-, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt zwölf Wochen; bei vorzeitiger Geburt verlängert sich der Anspruch parallel zur Schutzfrist (max. 16 Wochen). Auch während des vorzeitigen Mutterschutzes (individuelle Schutzfrist) gebührt Wochengeld.
- Höhe bei echten Dienstnehmerinnen (§ 162 Abs 3 und 4 ASVG): durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (= drei Kalendermonate; Geld- und Sachbezüge), vermindert um Lohnsteuer, SV-Arbeitnehmeranteil, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Aufwandersätze und Schlechtwetterentschädigungsbeitrag; der Nettoverdienst wird um den satzungsmäßigen Sonderzahlungs-Prozentsatz (14 %, 17 % oder 21 %, je nach Ausmaß der Sonderzahlungen) erhöht und durch die Kalendertage der drei Monate dividiert — gebührt je Kalendertag.
- Bemessungsfeinheiten: Zeiten ohne/verringerten Entgelt (Krankheit, Kurzarbeit, Pflegekarenz) bleiben außer Betracht; maßgeblich ist das Durchschnittsprinzip (Entstehung im Beobachtungszeitraum, nicht Fälligkeit); Überstunden zählen zum Zeitraum der Leistung; bei Gleitzeit bleiben Kalendermonate außer Ansatz, in denen wegen des Überstundenverbots des § 8 MSchG kein Zeitguthaben aufgebaut werden konnte (OGH 10 ObS 91/24s). Für Kurzarbeitsfälle schuf das 2. SVÄG 2020 einen Günstigkeitsvergleich. Verdienst nur im Eintrittsmonat: zählt als letzter voller Vormonat.
- Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte: Fixbetrag € 12,19 täglich (Stand 2026-07; 2026; 2025: € 11,87) — auch wenn im Beobachtungszeitraum Vollversicherungszeiten liegen (OGH 10 ObS 119/22f). Freie Dienstnehmerinnen: einkommensabhängiges Wochengeld aus dem Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate; in der Bestätigung wird (anders als bei echten Dienstnehmerinnen) das Bruttoentgelt angegeben.
- Antrag: Formblatt „Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld" (vom Arbeitgeber ausgefüllt, in ELDA/Lohnverrechnungssoftware integriert); seit Jahresbeginn 2025 zusätzliche Felder: ob Prämien und Provisionen im Arbeitsverdienst enthalten sind, deren Nettobetrag und ob sie in die Sonderzahlungs-Berechnung einfließen.
- Wechsel individuell → generell: Beim Übergang in die generelle Acht-Wochen-Schutzfrist entsteht ein neu berechnender Anspruch — Beobachtungszeitraum sind die 13 Wochen vor Eintritt des generellen Verbots, Zeiten des individuellen Beschäftigungsverbots darin bleiben außer Betracht (OGH 10 ObS 287/02g). Bei kürzerem Dienstverhältnis (< 3 Monate): Nettoverdienst des tatsächlichen Arbeitszeitraums.
- Ruhen (§ 166 ASVG): bei Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 % der vollen Bezüge (bei genau 50 %: Wochengeld zur Hälfte; Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zählen nicht); in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit während des Anspruchs; in Höhe von Pflegekarenzgeld.
- Folgeschwangerschaft während KBG-Bezugs: Wochengeld für das weitere Kind; das KBG ruht in Höhe des Wochengeldes (Vater kann parallel KBG für das erste Kind beziehen, § 6 Abs 2 KBGG); parallel bezogene geringfügige Einkünfte ohne Selbstversicherung bleiben außer Ansatz (OGH 10 ObS 98/24w). Nach der Geburt gebührt nur Wochengeld (KBG für das erste Kind endet mit der weiteren Geburt); danach wieder KBG, bei geringerem Wochengeld Differenzzahlung.
- Abfertigung Neu: Wird eine Arbeitnehmerin während KBG-Bezugs/Karenz abermals schwanger, zahlt der Arbeitgeber für die Dauer des Wochengeld-/ Sonderwochengeldbezugs Abfertigungsbeiträge von 1,53 % des fiktiven Entgelts (Kalendermonat vor dem der Karenz unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverbot; Bildung aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall inkl. Sonderzahlungen, § 7 Abs 4 BMSVG). Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ist bei Folgeschwangerschaft in Karenz nur bei parallelem Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze auszustellen.
- Sonderwochengeld (rückwirkend ab 1. 9. 2022, BGBl I 2024/64): Für Versicherungsfälle nach Ende des KBG-Bezugs („Wochengeldfalle" nach BGBl I 2016/53) — der OGH sah die Rechtslage als unionsrechtswidrig an (Mutterschutz-RL 92/85/EWG, 8 ObA 42/22t). Günstigkeitsvergleich nach § 162 Abs 3b ASVG in zwei Konstellationen: Versicherungsfall binnen 13 Wochen/3 Monaten nach Karenzende oder Herabsetzung der Arbeitszeit („Teilzeit") nach KBG-Ende, solange der Fall vor dem zweiten Lebensjahr eintritt. Voraussetzung (§ 163 ASVG): Karenz nach §§ 15, 15b–15d oder 15q MSchG (bzw. vergleichbare Vorschriften) bei Eintritt des Beschäftigungsverbots und fiktiver Wochengeldanspruch. Höhe: erhöhtes Krankengeld (§ 141 Abs 2 ASVG) aus dem Arbeitsverdienst vor Ende des letzten Entgeltanspruchs (bei Vorjahresbezug valorisiert); für ehemals Selbstversicherte der Betrag nach § 141 Abs 5 ASVG. Dauer wie beim regulären Wochengeld (8/12 Wochen); auch beim individuellen Beschäftigungsverbot.
- Arbeitsrechtliches: Jede Schutzfrist zählt auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Abfertigung Alt); während des Wochengeldbezugs erwirbt die Arbeitnehmerin Urlaubsanspruch. Sonderzahlungen muss der Arbeitgeber während des Wochengeldbezugs nicht bezahlen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart/kollektivvertraglich angeordnet ist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Bezugsdauer | 8 Wochen vor + Entbindungstag + 8 Wochen nach; 12 Wochen nach bei Früh-/Mehrlings-/Kaiserschnittgeburten; max. 16 Wochen |
| Bemessungszeitraum | letzte 13 Wochen (drei Kalendermonate), Ø je Kalendertag |
| Abzüge | Lohnsteuer, SV-AN-Anteil, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Aufwandersätze, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag |
| SZ-Erhöhung | +14 % / +17 % / +21 % (Satzung des SV-Trägers, je nach Ausmaß der SZ) |
| Geringfügig selbstversichert | € 12,19 täglich (2026; 2025: € 11,87) |
| Wochengeld aus KBG (Folgeschwangerschaft) | 100 % des KBG-Tagsatzes |
| Ruhen | § 166 ASVG: >50 % Bezugsfortzahlung (voll), =50 % (hälftig), Erwerbseinkommen, Pflegekarenzgeld |
| Abfertigung Neu (AG-Beitrag) | 1,53 % des fiktiven Entgelts für die Dauer des (Sonder-)Wochengeldbezugs (§ 7 Abs 4 BMSVG) |
| Sonderwochengeld | erhöhtes Krankengeld § 141 Abs 2 ASVG; rückwirkend ab 1. 9. 2022; Günstigkeitsvergleich § 162 Abs 3b ASVG |
| Günstigkeitsvergleichs-Fälle | Versicherungsfall ≤ 13 Wochen/3 Monate nach Karenzende; Teilzeit nach KBG bis 2. Lebensjahr |
| Formular | Arbeits- und Entgeltbestätigung (seit 2025: Prämien-/Provisionsfelder netto + SZ-Bezug) |
Rechtsgrundlagen
- ASVG: § 162 Abs 1 (Anspruch/Dauer), Abs 3 und 4 (Berechnung), Abs 3b (Günstigkeitsvergleich), § 163 (Sonderwochengeld), § 166 (Ruhen), § 141 Abs 2 und 5 (erhöhtes Krankengeld), § 19a (Selbstversicherung).
- MSchG: § 3, § 5 (Schutzfristen), § 8 (Überstundenverbot/ Gleitzeit-Fall), §§ 15, 15b–15d, 15q (Karenzen als Sonderwochengeld- Voraussetzung); KBGG § 6 Abs 2 (Ruhen, Parallelbezug Vater); BMSVG § 7 Abs 4 (Abfertigung Neu-Beitragsbasis).
- RL 92/85/EWG (Mutterschutzurlaub) — Anlass der Sonderwochengeld- Novelle BGBl I 2024/64; frühere Stufen: BGBl I 2016/53 („Wochengeldfalle"), OGH 10 ObS 37/15m, 8 ObA 42/22t; 2. SVÄG 2020 (BGBl I 2020/158, Kurzarbeit-Günstigkeitsvergleich).
- Weitere Judikatur: OGH 10 ObS 91/24s (Gleitzeit/§ 8 MSchG), 10 ObS 119/22f (Fixbetrag geringfügig Selbstversicherte), 10 ObS 98/24w (geringfügige Paralleleinkünfte), 10 ObS 287/02g (Neuberechnung beim Schutzfristwechsel).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltersatzpflichtiger Bezugsblock: Wochengeld ersetzt das Entgelt in den beschäftigungsverbotenen Schutzfristen; die arbeitsseitigen Bezüge sind im Zeitraum zu stoppen, der Wochengeldbezug läuft parallel als eigene Bezugsart (SV-Leistung, kein Entgeltbestandteil).
- Bemessungsdaten-Lieferant: Die Abrechnung muss die 13-Wochen-Basis (drei Kalendermonate) reproduzierbar aufbauen: laufende Geld- und Sachbezüge, Abzugspositionen, anteilige Sonderzahlungen, seit 2025 auch Prämien-/Provisionsausweis (netto) — Periodenzuordnung nach dem Durchschnittsprinzip (Entstehung, nicht Fälligkeit), vgl. lb-ent-01.
- Sonderzahlungs-Prozentsatz (14/17/21 %) als satzungsabhängiger Parameter; kein automatischer SZ-Lauf des Arbeitgebers während des Wochengeldbezugs (es sei denn KV/Vereinbarung).
- Abfertigung Neu bei Folgeschwangerschaft in Karenz: fiktives Referenzentgelt (Monat vor dem vorangegangenen BVG, Basis letzte drei Kalendermonate inkl. SZ) × 1,53 % als beitragspflichtiger Dienstgeberblock für die (Sonder-)Wochengelddauer — BMSVG-Logik im Beitragsmodell abbilden.
- Ruhen überwachen: Entgeltfortzahlung > 50 %, Erwerbstätigkeit (Nebenjobs, lb-kar-02) und Pflegekarenzgeld (lb-kzs-07) mindern das Wochengeld — Abrechnungs-/Melde-Schnittstellen beachten.
- Urlaubsanspruch erwächst während des Wochengeldbezugs (Dienstzeitanrechnung, lb-kar-03); Urlaubsersatzleistung ruht nicht (§ 166 ASVG).
- Sonderwochengeld braucht Verdienshistorie vor dem letzten Entgeltanspruch inkl. Valorisierung bei Vorjahresbezug — Bemessungsdatenaufbewahrung über Karenzperioden hinweg.
Verweise
- KB-intern: lb-msf-01/lb-msf-02 (Schutzfristen als Bezugszeiträume), lb-msf-05 (Ansprüche der Arbeitnehmerin in der Schutzfrist); lb-kbg-03 (einkommensabhängiges KBG: 80 % des Wochengeldes; Sonderwochengeld keine KBG-Basis), lb-kbg-04 (Ruhen des KBG während Wochengeld, § 6 KBGG); lb-kar-03 (Dienstzeit/Urlaub), lb-kar-04 (Karenz als Sonderwochengeld- Voraussetzung), lb-kar-02 (Erwerbstätigkeit/Ruhen).
- Querbezüge: lb-ent-01 (Abrechnungsperioden/Bemessung), lb-krs-02 (Krankengeld, § 141 ASVG als Sonderwochengeld-Basis), lb-kzs-07 (Pflegekarenzgeld/Ruhen).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Links der Quelle (Ausfüllhilfe, ÖGK-Newsletter) nicht übernommen.