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| lb-bnd-36 | 8 | Zeitablauf bei Befristung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Zeitablauf bei Befristung
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-36).
Zusammenfassung
- Befristung (§ 19 Abs 1 AngG / § 1158 Abs 1 ABGB): Beginn und Ende stehen von Anfang an fest — Ende durch Datum oder durch ein objektives, unbeeinflussbares Ereignis (zB Saisonende, „bis Weihnachten XY"). Manche KV (zB KV Gastgewerbe Arbeiter) verlangen datumsmäßige Angabe. Die erste Befristung ist grundsätzlich nicht begründungs- pflichtig; Ausnahme § 11 Abs 2 Z 4 AÜG — in der Arbeitskräfteüberlassung ist Befristung ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig.
- Unzulässige Befristungen (Beispiele): „Auflösung zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme", „zum Pensionsantritt des AG", „bis zum Ende des Auftrages der Firma X"; problematisch auch die Befristung „für die Dauer der Karenz der Kollegin Y" — ohne Kenntnis der Karenzdauer ist der Beendigungszeitpunkt unbestimmt (→ gültig nur bei bekannter Karenzdauer, → lb-kar-04).
- Dauer: keine Mindest-/Höchstdauer; ein auf Lebenszeit oder länger als 5 Jahre vereinbartes DV kann der AN gem § 21 AngG / § 1158 Abs 3 ABGB nach Ablauf von 5 Jahren mit 6 Monaten Kündigungsfrist kündigen.
- Ende: das DV endet automatisch mit dem vereinbarten Endzeitpunkt — ohne Auflösungserklärung; Praxistipp: vorheriger schriftlicher Hinweis.
- Vorzeitige Beendigung: vorzeitige Kündigung nur bei vereinbarter Kündigungsmöglichkeit; sonst nur Entlassung/Austritt aus wichtigem Grund bzw einvernehmliche Auflösung (jederzeit möglich). Befristungen sind gem § 2 Abs 2 Z 4 AVRAG im Dienstzettel anzugeben.
- Fortsetzung über das Ende: Weiterarbeit über den Endtermin hinaus → automatisches unbefristetes DV — genügt bereits ein Tag. Verhindern kann es der AG nur durch nachweisliche Aufforderung zum Verlassen des Betriebs; Wille zur Nichtfortsetzung klar zum Ausdruck bringen (Schlüssel/ Chip-Übergabe am letzten Tag, Hinweisschreiben vor Fristablauf). Nach § 2b Abs 2 AVRAG ist der befristete AN über frei werdende unbefristete Stellen zu informieren (Aushang genügt).
- Befristung und Kündigungsmöglichkeit: Dauer der Befristung und Kündigungsfristen müssen ein angemessenes Verhältnis (§ 879 ABGB) haben; Kündigungsregeln müssen gesetzlich/KV-konform sein; zu kurze Befristung (Kündigungsfrist „findet keinen Platz") → kein angemessenes Verhältnis. OGH verlangt zusätzlich eine sachliche Rechtfertigung — bei Vorliegen kann auch bei kürzeren Befristungen eine Kündigungsmöglichkeit zulässig sein (Beispiele: Saisonarbeitsverhältnisse, Befristung an AMS-Förderzusagen). Gegenbeispiel: entsandte AN mit schulpflichtigen Kindern (Karibik) → Kündigung unzulässig. Rechtsunwirksam ist die Kündigungsmöglichkeit auch bei Widerspruch zum Sinn der Befristung (zB Ausbildungsvertrag).
- Befristung und Probezeit: Kombination möglich — während der Probezeit jederzeitige Auflösung ohne Grund; Probezeit nie länger als 1 Monat. Unzulässig lange „Probezeit" → Umdeutung (Restzeit als Befristung ODER Probemonat + unbefristetes DV) nach ursprünglichem Parteiwillen. Praxis: Probemonat + anschließende Befristung.
- Kettenarbeitsverträge: hintereinander befristete AVs — grundsätzlich unzulässig (AN-Benachteiligung; Dienstzeiten werden nicht zusammengerechnet → Verkürzung dienstzeitabhängiger Ansprüche wie Abfertigung Alt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Zulässig nur bei besonderen wirtschaftlichen (Saisonbetrieb) oder sozialen Gründen (AN-Wunsch); ohne Rechtfertigung → unbefristetes DV; schon eine einmalige Verlängerung wird auf Rechtfertigung hinterfragt; Beweislast beim AG. Beispiel: einmalige Verlängerung im Interesse des AN (Chance auf Verbesserung) sozial gerechtfertigt. Bei freien Dienstnehmern ist die Aneinanderreihung zulässig.
- Befristung und Schwangerschaft: bei nicht sachlich gerechtfertigter Befristung verlängert sich das DV gem § 10a MSchG bis zum Beginn der Schutzfrist (regulär 8 Wochen vor der Geburt, bei gesundheitlichen Gründen auch früher); sachlich gerechtfertigte Befristungen (Vertretung verhinderter AN, Saison, ausdrücklicher AN-Wunsch, Ausbildungszwecke) bleiben beim vereinbarten Ende (Beispiel: Karenz-Vertretung endet am Karenz-Ende).
- Befristung zur Erprobung: Rechtfertigung prüft das angemessene Verhältnis der Dauer zur Tätigkeit — je höher die Position, desto eher vertretbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 19 Abs 1 AngG (Angestellte) / § 1158 Abs 1 ABGB (Arbeiter); Befristung anzugeben im Dienstzettel (§ 2 Abs 2 Z 4 AVRAG) ✅ |
| Ende-Bestimmung | exaktes Datum ODER objektives, unbeeinflussbares Ereignis; KV können datumsmäßige Angabe erzwingen (zB KV Gastgewerbe Arbeiter) |
| Begründungspflicht | erste Befristung grds. nicht begründungsbedürftig; Ausnahme AÜG § 11 Abs 2 Z 4 (sachliche Rechtfertigung erforderlich) |
| Min-/Maxdauer | keine Mindest- und keine Höchstdauer |
| Lebenszeit-/Langzeitvertrag | Kündigungsrecht des AN nach 5 Jahren mit 6 Monaten Kündigungsfrist (§ 21 AngG / § 1158 Abs 3 ABGB) ✅ |
| Automatisches Ende | mit Fristablauf, ohne Auflösungserklärung; schriftlicher Hinweis empfohlen |
| Fortsetzung über Ende | Weiterarbeit (schon 1 Tag) → automatisches unbefristetes DV; Verhinderung nur durch nachweisliche Aufforderung, den Betrieb zu verlassen ✅ |
| Info-Pflicht | § 2b Abs 2 AVRAG: Information über freie unbefristete Stellen (Aushang genügt) |
| Kündigungsmöglichkeit | nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; Angemessenheit § 879 ABGB + OGH: sachliche Rechtfertigung erforderlich; sachlich gerechtfertigt: Saison, AMS-Förderzusagen; Widerspruch zum Befristungssinn (zB Ausbildung) → unwirksam ✅ |
| Vorzeitiges Ende ohne Kündigungsklausel | nur Entlassung/Austritt aus wichtigem Grund oder einvernehmliche Auflösung |
| Probezeit | max 1 Monat, jederzeitige Auflösung ohne Grund; zu lange vereinbarte Probezeit → Umdeutung (Befristung oder Probemonat + unbefristetes DV) ✅ |
| Kettenarbeitsverträge | grundsätzlich unzulässig; Dienstzeiten werden nicht zusammengerechnet (Verkürzung von Abfertigung Alt, Entgeltfortzahlung); zulässig nur bei besonderen wirtschaftlichen/sozialen Gründen; Beweislast AG; freie Dienstnehmer: zulässig ✅ |
| Schwangerschaft | § 10a MSchG: nicht sachlich gerechtfertigte Befristung verlängert sich bis Schutzfristbeginn (regulär 8 Wochen vor Geburt); gerechtfertigte Befristung (Vertretung, Saison, AN-Wunsch, Ausbildung) endet vereinbarungsgemäß ✅ |
| Erprobungsbefristung | Angemessenheit von Befristungsdauer und Tätigkeit; höhere Position → längere Befristung eher vertretbar |
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 1 AngG (Befristung Angestellte) und § 1158 ABGB (Arbeiter; Abs 1 Befristung, Abs 3 Kündigungsrecht ab 5 Jahren) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 21 AngG (Kündigung langfristiger Verträge) — zitiert ✅
- § 2 Abs 2 Z 4 AVRAG (Dienstzettel) und § 2b Abs 2 AVRAG (Informationspflicht unbefristete Stellen) — zitiert ✅
- § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit, Angemessenheit) — zitiert ✅
- § 11 Abs 2 Z 4 AÜG (Befristung in der Arbeitskräfteüberlassung) — zitiert ✅
- § 10a MSchG (Verlängerung befristeter DV bei Schwangerschaft) — ausdrücklich zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endtermin-Datenmodell: befristete DVs in Odoo 19 (
contract.date_end) enden automatisch — keine Schlussabrechnung/Auflösungserklärung nötig; Meldewesen: Abmeldung zum Ende. - Fortsetzung über das Ende → unbefristet (schon 1 Tag): im Beendigungs-Workflow prüfen, ob ein Work Entry/Anwesenheit nach dem Endtermin liegt — Dienstzeit-/Ansprüche-Berechnung (Abfertigung, Entgeltfortzahlung) läuft dann weiter, kein neuer Zyklus.
- Kettenverträge: Dienstzeiten nicht zusammengerechnet → bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen (Abfertigung Alt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) die Zählung je DV führen; Kettenkonstruktion als Rechtsrisiko-Hinweis.
- Schwangerschafts-Verlängerung: nicht gerechtfertigte Befristung endet erst mit Schutzfristbeginn (8 Wochen vor Geburt) — Schnittstelle zum schutzfrist-/krs-Themenfeld; Ende-Datum in der Abrechnung dynamisch führen.
- Kündigungsmöglichkeit bei Befristung: Angemessenheit/Rechtfertigung sind Rechtsfragen — keine Abrechnungslogik; Kündigungsfristen folgen den regulären bnd-Kündigungsregeln (→ lb-bnd-31, lb-bnd-32).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-10 (Austrittserklärung, vorzeitiger Austritt) · lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung, vorzeitige Beendigungsalternative) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch) · lb-kar-04 (Karenz – Anspruch, Beginn und Dauer, Karenzbefristung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/ABGB-Regime) - Hinweis: Die Muster („Information über die Beendigung durch Fristablauf", „Vereinbarung einer neuerlichen Befristung aus sozialen Gründen", „Textbaustein Dienstvertrag Befristung zwecks Erprobung") sind im Export als unvollständige Verweisstellen übernommen — nicht rekonstruierbar.