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| lb-krs-09 | 7 | Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch AUVA | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Ruß/Janotka | 2026-07 |
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Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch AUVA
Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Janotka, Stand Juli 2026 (lb-krs-09).
Zusammenfassung
- Zweck: § 53b ASVG gewährt Kleinunternehmern (bis 50 Dienstnehmer) aus Mitteln der Unfallversicherung einen Zuschuss zu den Entgeltfortzahlungskosten. Der AG muss tatsächlich EFZ leisten und dazu nach § 3 EFZG (oder vergleichbarer Grundlage) verpflichtet sein; der AN muss bei der AUVA unfallversichert sein.
- Höhe: 50 % des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines SZ-Zuschlags von 8,34 %; für AG mit durchschnittlich ≤ 10 DN (Kleinstbetriebe; Fälle ab 1. 7. 2018): 75 % zuzüglich 12,51 % (SZ-Zuschlag nur bei grundsätzlichem SZ-Anspruch). Berechnungsdeckel: die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage (Grenzwert 2026: € 10.395,–).
- Beginn: bei Krankheit ab dem 11. EFZ-Tag (Arbeitsunfähigkeit
länger als 10 aufeinanderfolgende Tage; keine Summierung von
Kurzkrankenständen), bei Unfall ab dem 1. Tag (Arbeitsunfähigkeit
3 Tage). Dauer je Arbeits- bzw. Kalenderjahr: maximal 6 Wochen; bei durchgehendem Krankenstand über den Arbeitsjahrwechsel entsteht im neuen Arbeitsjahr ein neuer 6-Wochen-Anspruch.
- Differenzvergütung: 100 %-Ersatz (inkl. SZ) für Unfälle von Mitgliedern oder freiwilligen Helfern von Blaulichtorganisationen (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG: Feuerwehr, Rotes Kreuz, Bergrettung etc.) und nach Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst bei Katastropheneinsatz-Unfällen — im Antrag gesondert geltend zu machen.
- Verfahren: Antragsprinzip nach Ende der EFZ; Antrag elektronisch bevorzugt, Frist 3 Jahre ab Beginn des EFZ-Anspruchs; Abwicklung nach der EFZ-DV-VO (Auszahlung längstens bis zum Monatsende nach dem Antragsquartal; Rückforderung nach § 107 ASVG binnen 3 Jahren, Verzicht bei berücksichtigungswürdigen Umständen möglich).
- COVID-19/Quarantäne: kein § 53b-Zuschuss, sondern Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Berechtigte AG | ≤ 50 DN (Jahresdurchschnitt des Jahres vor EFZ-Beginn); Unternehmen = jede dauerhaft organisierte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit (auch Gemeinden, Pfarren, Orden; nicht Privathaushalte, Partei-Fraktionen) |
| DN-Ermittlung | alle AN iSd § 4 Abs 2 ASVG (auch geringfügig), Lehrlinge, Heimarbeiter zählen; nicht: freie DN, Ferialpraktikanten, Präsenz-/Zivildiener, Mutterschutz, Karenzierte, fallweise Beschäftigte |
| Zuschuss Krankheit | 50 % + 8,34 % SZ-Zuschlag; ab 11. Tag der EFZ; AU > 10 aufeinanderfolgende Tage; max 6 Wochen je Arbeits-/Kalenderjahr |
| Zuschuss Unfall | 50 % + 8,34 %; ab 1. Tag; AU > 3 Tage; max 6 Wochen je Arbeits-/Kalenderjahr |
| Kleinstbetriebe | ≤ 10 DN: 75 % + 12,51 % (für Krankheit/Unfälle nach dem 30. 6. 2018) |
| Deckel | 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 10.395,–); SZ-Zuschlag nur bei grundsätzlichem SZ-Anspruch des DN |
| Arbeitsjahrwechsel | durchgehender Krankenstand → neuer 6-Wochen-Anspruch im neuen Arbeitsjahr (Bsp.: 100 Tage Krankenstand → 19 Tage altes + 42 Tage neues Arbeitsjahr, Kontingent dann erschöpft) |
| Differenzvergütung | 100 % inkl. SZ bei Blaulicht-/Katastropheneinsatz-Unfällen (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG; nach Präsenzdienst) |
| Verfahren | Antrag nach EFZ-Ende, 3-Jahres-Frist; Daten: AG-Daten, AN-Identifikation, Glaubhaftmachung, EFZ-Rechtsgrundlage/Dauer/Höhe, SZ-Anspruch, Kalenderjahr-Frage (§ 4 Abs 2 EFZ-DV-VO); Rückforderung nach § 107 ASVG binnen 3 Jahren, Verzicht möglich |
| COVID/Quarantäne | § 32 Epidemiegesetz statt § 53b ASVG |
Rechtsgrundlagen
- § 53b ASVG (Zuschuss aus UV-Mitteln) mit den Absätzen 2 und 3 für Antragsdaten und Differenzvergütung (✅ ausdrücklich zitiert).
- § 3 EFZG als EFZ-Verpflichtungsgrundlage (✅), § 4 Abs 2 ASVG (Arbeitnehmerbegriff der DN-Zählung), § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG (versicherte Blaulicht-Unfälle), § 32 Epidemiegesetz (Abgrenzung).
- Verordnung: Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO, BGBl II 2018/146 idF BGBl II 2019/304) mit § 4 (Höhe/SZ-Zuschlag) und § 4 Abs 2 (Arbeitsjahr) — ✅ zitiert.
- § 107 ASVG für die Rückforderungsverjährung (✅).
- ⚠ Die Grenzwerte (Höchstbeitragsgrundlage 2026: € 10.395,–) sind Jahreswerte — vor jeder Abrechnungsperiode gegen die aktuelle HGV aktualisieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Erstattung, kein Entgelt: Der AUVA-Zuschuss fließt dem AG zu und darf nicht in Auszahlungs-Entgelt, SV-BG oder Lohnsteuer des AN eingehen — separates Erstattungskonto/Buchungslogik (VRV-Kontext: Ertrag aus Zuschüssen), kein Payslip-Input.
- Ansatzdaten aus der Abrechnung: Antragsdaten (EFZ-Dauer je Anlassfall, tatsächlich fortgezahltes Entgelt ohne SZ, SZ-Anspruch vorhanden, Kalenderjahr-Anordnung, Arbeitsjahrbeginn) sind alles Payslip-/AN- Stammdaten — ein Antragsreport je Krankenstand schließt die Lücke zwischen Abrechnung und § 53b-Verfahren.
- Kontingentparallelität: Die Zuschuss-6-Wochen (Krankheit ab 11. Tag, Unfall ab 1. Tag; je Arbeitsjahr) laufen parallel zu den EFZ-Salden (→ lb-krs-08) — gleiche Arbeitsjahr-Wende, teils andere Stichtage; beide Salden getrennt führen, Arbeitsjahrwechsel gemeinsam rechnen.
- Jahresparameter: 50/75 %, 8,34/12,51 %, 1,5×HBG (2026: € 10.395,–)
als
hr.rule.parameter-Jahreswerte; DN-Zählgrenzen (50/10) aus dem Bestandsmodell (Ausschlusskategorien: Karenz, Mutterschutz — geringfügig Beschäftigte zählen!). Differenzvergütung als gesondertes Antragsmerkmal je Anlassfall (Blaulicht-Kennzeichen am AN).
Verweise
- KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Regime als Zuschussvoraussetzung) · lb-krs-07 (Zusammensetzung des fortgezahlten Entgelts) · lb-asc-08 (Arbeitsunfall/ Berufskrankheit — UV-Leistungen, dort § 53b als Zuschussposition) · lb-asc-13 (Arbeitsunfall — Arbeitgeberpflichten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Lohnnebenkosten-/Erstattungskontext) - Export-Hinweis: Der Direktlink zum AUVA-Antrag ist im Quelltext nur als Link enthalten, hier nicht reproduziert.