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lb-sac-20 2 Zuwendungen zu Begräbnis Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung sachbezuge Posch 2026-07
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EStG § 3 Abs 1 Z 19
EStG § 106
EStG § 68 Abs 5 Z 17
EStG § 76
ASVG § 49 Abs 3 Z 11
Lohnkontenverordnung 2006
LStR 2002 Rz 101
sachbezuge
begrabniskosten
sterbebezug
abgabenfreiheit
lohnkonto
lb-ent-09
lb-ent-10

Zuwendungen zu Begräbnis

Lexis Briefings Personalrecht, Posch, Stand Juli 2026 (lb-sac-20).

Zusammenfassung

  • Freistellung: Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder eines Kindes iSd § 106 EStG sind seit Anfang 2016 von sämtlichen Abgaben befreit (§ 3 Abs 1 Z 19 EStG, § 49 Abs 3 Z 11 ASVG): Lohnsteuer, SV, betriebliche Vorsorgekasse, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer (Stand 2026-07).
  • Keine Betragsgrenze: Das Gesetz sieht keine betragliche Grenze vor; unter welchem Titel die Zuwendung gewährt wird (Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag …), ist unerheblich.
  • Begräbniskosten: Zuwendungen für die Beerdigung an sich (Partezettel, Sarg, Urne, Kranz etc.), das Totenmahl und den Grabstein. Gewährt werden kann durch direkte Kostenübernahme (zB Begleichung der Rechnung) oder Refundierung des nach Rechnung nachgewiesenen Betrags an den Arbeitnehmer/Angehörige (Kopie der Rechnung aus Beweisgründen aufbewahren).
  • Beide Richtungen: Begünstigt sind Zuwendungen an den Arbeitnehmer für das Begräbnis seines Partners/Kindes wie auch Zuwendungen an die hinterbliebenen Partner/Kinder für das Begräbnis des Arbeitnehmers. Stirbt ein Kind innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr (außerhalb des § 106-Kindesbegriffs), bestehen laut LStR 2002 Rz 101 keine Bedenken gegen die Abgabenfreiheit.
  • Nicht begünstigt: Bestehender Anspruch aufgrund lohngestaltender Vorschriften iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, innerbetriebliche Regelung für alle Arbeitnehmer oder Gruppen) — die Zuwendung ist dem Grunde nach steuerpflichtig; ebenso Sterbekosenversicherungen. Auch Sterbebezüge (pauschaler „einmaliger Sterbebezug"/„Todfallabfertigung" oder laufender Sterbebezug, zB bis zum Ablauf des Sterbemonats) sind — ob aus KV, BV, Dienstvertrag oder freiwillig — nicht abgabenbefreit.
  • Lohnkonto: Der abgabenfreie Begräbniskostenzuschuss muss gem § 76 EStG und der Lohnkontenverordnung 2006 nicht über das Lohnkonto geführt und nicht am Jahreslohnzettel angedruckt werden.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Abgabenfreiheit seit Anfang 2016: § 3 Abs 1 Z 19 EStG · § 49 Abs 3 Z 11 ASVG — alle Abgabenarten (LSt, SV, BVK, DB, DZ, KommSt)
Betragsgrenze keine
Begünstigte Zuwendungen Beerdigung (Partezettel, Sarg, Urne, Kranz etc.), Totenmahl, Grabstein
Begünstigte Personen Arbeitnehmer, (Ehe-)Partner, Kinder iSd § 106 EStG; Sonderfall: Tod des Kindes binnen 6 Monaten nach Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr → abgabenfrei (LStR 2002 Rz 101)
Ausschluss Anspruch aus lohngestaltender Vorschrift (§ 68 Abs 5 Z 17 EStG) · Sterbekostenversicherung · Sterbebezüge (pauschal oder laufend)
Lohnkonto/Jahreslohnzettel keine Führungspflicht (§ 76 EStG, Lohnkontenverordnung 2006)

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 19 EStG und § 49 Abs 3 Z 11 ASVG (Abgabenfreiheit seit Anfang 2016) ; § 106 EStG (Kinderbegriff) .
  • § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG (lohngestaltende Vorschriften) als Abgrenzungskriterium der Freiwilligkeit ; § 76 EStG und Lohnkontenverordnung 2006 für die Lohnkontenfrage .
  • LStR 2002 Rz 101 (Begräbniskostenbegriff, Sonderfall Kind, Sterbebezüge) als Verwaltungsmeinung.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abgabenfreie Zuwendung außerhalb des Lohnkontos → keine Payslip-Position, keine SV-/Lohnsteuer-Grundlage; allenfalls reine Auszahlungsbuchung/Kostenübernahme ohne Abrechnungsschritt.
  • Kippt die Freiwilligkeit (Anspruch aus KV/BV/Dienstvertrag/innerbetrieblicher Regelung), ist die Zuwendung dem Grunde nach steuerpflichtig → Bezugsart mit Kennzeichnung der Anspruchsgrundlage (lohngestaltende Vorschrift ja/nein) führen.
  • Sterbebezüge (einmalig oder laufend) sind reguläre, nicht abgabenbefreite Bezüge → Erfassung im Payslip; die §§ 67/68-Kategorisierung nennt der Quelltext nicht (⚠ vor Implementierung klären).
  • Todesfall-Workflow: Beendigung des Dienstverhältnisses plus Sonderzahlung an Hinterbliebene verläuft getrennt von der regulären Abrechnung; nur bei Steuerpflicht ins Payslip.

Verweise

  • KB-intern: lb-ent-09 (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif — lohngestaltende Vorschriften als Ausschlusskriterium der Freiwilligkeit) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — Bezugsrahmen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/§ 68- Regime sonstige Bezüge)
  • Hinweis: Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; keine weiteren Briefing-Verweise im Quelltext.