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ris-bnd-02 1 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) RIS Rechtsinformationssystem des Bundes Arbeitsrecht beendigungsarten RIS (Bundeskanzleramt) 2026-09
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LAG
gesetz
lag
beendigungsarten

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Quelle: RIS (https://www.ris.bka.gv.at/), Stand: 2026-09-13. Es sind nur die im Lexis360-Bestand zitierten Paragraphen enthalten.

Wissensbasis: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-bnd-02).

§ 67 Kündigungs- und Entlassungsschutz

(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Die Kündigung oder Entlassung kann jedoch mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts wirksam ausgesprochen werden.

(2) Das Gericht hat der Kündigung zuzustimmen, wenn die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unzumutbar ist.