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lb-bes-06 1 Geringfügige Beschäftigung Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse beschaftigungsformen Thöny-Maier 2026-07
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ASVG § 5 Abs 3
ASVG § 19a
ASVG § 49
MSchG §§ 3, 5
VKG
geringfuegigkeit
geringfuegigkeitsgrenze
unfallversicherung
selbstversicherung
dienstgeberabgabe
teilzeit
lb-bes-02
lb-tzb-04
lb-tzb-05
lb-tzb-06

Geringfügige Beschäftigung

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bes-06).

Zusammenfassung

  • Begriff: Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. 2026 beträgt die Grenze 551,10 € und bleibt gegenüber 2025 unverändert (Historie: 2024: 518,44 € · 2023: 500,91 € · 2022: 485,85 €). Seit 1. 1. 2017 gibt es nur mehr die Monatsgrenze (zuvor zusätzlich eine tägliche).
  • Maßgebliches Entgelt: Bei unbefristeten oder auf mind. einen Monat befristeten Verhältnissen zählt das Entgelt eines ganzen Kalendermonats (Hochrechnung bei untermonatigem Beginn/Ende); bei Verhältnissen kürzer als ein (Natural-)Monat das Gesamtentgelt der Beschäftigung direkt gegen die Monatsgrenze (keine Hochrechnung). Jedes befristete Verhältnis ist gesondert zu betrachten; fallweise Beschäftigung: jeder Tag ein eigenes Dienstverhältnis (keine Zusammenrechnung).
  • Entgeltbegriff (§ 49 ASVG): reine Entgelthöhe, keine generelle Stundengrenze; neben Lohn/Gehalt zählen Sachbezüge, Zulagen, Abgeltung der Mehrarbeit. Sonderzahlungen sind nicht einzubeziehen (kein Überschreiten im Auszahlungsmonat, keine Umlage); Einmalprämien hingegen schon (keine SZ im SV-Sinn). Liegt der KV-Anspruch über der Grenze, ist die „geringfügige“ Anstellung rechtswidrig (Sozialdumping; SV geht von über-GFG aus, egal ob der Arbeitnehmer nachfordert).
  • Ausnahmen von der Geringfügigkeit (§ 5 Abs 3 ASVG): Wird die Grenze nur wegen untermonatlichen Beginns/Endes oder einer Unterbrechung nicht überschritten, liegt keine Geringfügigkeit vor. Die GFG gilt weiters nicht für Lehrlinge, bei Kurzarbeit sowie für Hausbesorger (außer während Karenz nach MSchG/VKG, Beschäftigungsverbot §§ 3, 5 MSchG und Wochengeldbezug).
  • SV-Status: Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert, nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert; Selbstversicherung in KUV nach § 19a ASVG möglich (2026: 83,49 €/Monat; 2025: 77,81 €; ausgeschlossen ua für Eigenpensionsbezieher, anderweitig Pflichtversicherte, Kammerangehörige der freien Berufe und Grenzgänger).
  • Dienstgeberabgabe: Überschreitet die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (ohne SZ) aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen GFG, ist eine pauschalierte Abgabe von 19,4 % zu entrichten (2026/2025: Grenzwert 826,65 €; zudem müssen mindestens zwei geringfügig Beschäftigte im Kalendermonat sein).
  • Mehrfachbeschäftigung: Überschreitet die Summe mehrerer geringfügiger Einkünfte bei verschiedenen Dienstgebern die GFG, tritt Vollversicherung ein — je Verhältnis Kranken-, Pensions- und (seit 1. 4. 2024) Arbeitslosenversicherung; Beiträge trägt der Dienstnehmer (Nachzahlung/ Vorauszahlung, erst über die Lohnzettel des Folgejahrs feststellbar). Für den einzelnen Dienstgeber bleibt das Verhältnis geringfügig.
  • Statuswechsel: Über GFG: Vollversicherung ab Beginn dieses Beitragszeitraums (korrigierte mBGM: Storno + Neuanmeldung; sonst Änderungsmeldung binnen 7 Tagen für den KV-Schutz). Unter GFG: Ende der Vollversicherung mit Ende des Beitragszeitraums — steht schon am Ersten fest, dass nur mehr geringfügig gearbeitet wird, endet sie mit Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums (unverzügliche Änderungsmeldung).
  • Arbeitsrechtlich ist der geringfügig Beschäftigte Teilzeitbeschäftigter mit allen Teilzeitrechten (→ lb-tzb-02 ff.).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 € (unverändert ggü. 2025); Historie: 2024: 518,44 € · 2023: 500,91 € · 2022: 485,85 €
Selbstversicherung § 19a ASVG 2026: 83,49 €/Monat (2025: 77,81 €)
Dienstgeberabgabe (DAG) 19,4 % pauschaliert; Grenze: 1,5 × monatliche GFG — 2026/2025: 826,65 € · 2024: 777,66 € · 2023: 751,37 € (lb-bes-02 nennt 751,36 €) · 2022: 728,78 €; nur wenn mindestens 2 geringfügig Beschäftigte im Kalendermonat
Statuswechsel über GFG Vollversicherung ab Beginn des Beitragszeitraums; korrigierte mBGM (Storno + Neuanmeldung), sonst Änderungsmeldung binnen 7 Tagen
Statuswechsel unter GFG Vollversicherung endet mit Ende des Beitragszeitraums (bei Feststellung ab Monats-Erstem: mit Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums)
Mehrfach-GFG-Überschreitung Vollversicherung in allen geringfügigen Verhältnissen (seit 1. 4. 2024 inkl. Arbeitslosenversicherung); Beiträge vom Dienstnehmer
SZ/Einmalprämien Sonderzahlungen zählen nicht zur GFG-Ermittlung; Einmalprämien zählen

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abs 3 ASVG (Ausnahmen von der Geringfügigkeit — untermonatiger Beginn/Ende, Unterbrechung; Lehrlinge, Kurzarbeit, Hausbesorger) — zitiert. ⚠ Die Definitionsnorm der geringfügigen Beschäftigung selbst wird im Briefing nicht zitiert; das Projekt führt sie als § 5 Abs 2 ASVG (RECHTSQUELLEN-Privat.md) — vor Implementierung gegen RIS bestätigen.
  • § 49 ASVG (Entgeltbegriff inkl. SZ-Ausnahme) — zitiert.
  • § 19a ASVG (Selbstversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung) — zitiert.
  • MSchG §§ 3, 5 (Beschäftigungsverbot als Hausbesorger-Ausnahme) und VKG im Rahmen der Hausbesorger-Ausnahme genannt.
  • Die pauschalierte Dienstgeberabgabe wird ohne §-Zitat des DAG beschrieben; § 1 DAG ist in lb-bes-02 zitiert.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Mitarbeitergruppe „Geringfügig Beschäftigte“ ist im Projekt-Inventar verankert (RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 1: GFG 551,10 €/Monat 2026, § 53a-Beitrag 14,12 €/Monat DN-Vorschreibung; Abschnitt 4 SV-Werte) — dieses Briefing liefert die Abgrenzungs- und Statuswechsel-Regeln dazu.
  • SV-Status als versioniertes Attribut am Beschäftigungsverhältnis (geringfügig vs. Vollversicherung), abgeleitet aus dem hochgerechneten Monat- bzw. Tag-Entgelt; der Statuswechsel (Storno + Neuanmeldung, 7-Tage-Änderungsmeldung) ist ein Prozess des Meldelaufs, nicht nur der Abrechnung.
  • GFG und DAG-Grenzwert als hr.rule.parameter-Jahreswerte (2026: 551,10 € / 826,65 €) — niemals als Literal in Regelcode; die DAG-Prüfung aggregiert alle geringfügig Beschäftigten des Dienstgebers je Kalendermonat vor dem Beitragslauf.
  • SZ-Entgeltbegriff: Entgeltbausteine brauchen eine Kennzeichnung „Sonderzahlung vs. Einmalprämie“ (→ § 49 ASVG); Mehrarbeitszuschläge (→ lb-tzb-04) können die GFG überschreiten — GFG-Prüfung daher nach der Zuschlagsberechnung. Mehrfachbeschäftigung verschiedener Dienstgeber bleibt mandantenseitig unsichtbar (Lohnzettel-Folgejahr) — bewusst nicht im Modell abbilden.

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-02 (fallweise Beschäftigung; dort 2025er-Wert 551,10 €) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit und Überstunden) · lb-tzb-05 (Sonderfälle der Teilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 1 (Mitarbeitergruppe Geringfügig Beschäftigte) und Abschnitt 4 (SV-Werte 2026, Geringfügigen-Beitrag § 53a ASVG 14,12 €/Monat)
  • Hinweis: Verweise auf „Beschäftigung neben der Karenz“ und Mehrarbeitszuschläge-Beitrag führen auf nicht im Batch 1 enthaltene Briefings; nicht rekonstruiert.