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kv-kvt-230 1 Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2023-01
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2023

Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2023-01 (kv-kvt-230). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-personenbefoerderungsgewerbe-tirol-2023

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Tirol

Landeskollektivvertrag Tirol

für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Taggeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EstG.

Gültig ab 1. Jänner 2023

Allgemeine Lohnbestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag gilt:

  1. Räumlich: für das Bundesland Tirol

  2. Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.

  3. Persönlich: für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.

  1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von EUR 12,00 pro Kalendertag.
  2. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
  3. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jeder Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
  4. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

Für die Wirtschaftskammer Tirol Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

Markus Freund

Obmann

MMag. Gabriel Klammer

Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida

Roman Hebenstreit

Bundesvorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin

Der Fachbereichssekretär

Karl Delfs