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kv-kvt-356 1 Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024 WKO.at Kollektivvertrag Sonstiges KV-Dokument kollektivvertraege WKO 2024-02
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kollektivvertrag
sonstiges-kv-dokument
jahr-2024

Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-02 (kv-kvt-356). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. April 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

§ 1. Geltungsbereich

a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).

c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens

Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

a) im 1. Lehrjahr: 705,90 € monatlich; b) im 2. Lehrjahr: 1.008,50 € monatlich; c) im 3. Lehrjahr: 1.411,80 € monatlich.

§ 3. Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 7. Dezember 2023 heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.