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kv-kvt-429 1 Ergänzung zur Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen vom 11.1.2024, gültig ab 1.1.2025 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2025-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2025

Ergänzung zur Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen vom 11.1.2024, gültig ab 1.1.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-429). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.1.2025 - 31.12.2025

Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag vom 11.1.2024

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Durch diese Ergänzung wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt

Ab 1.1.2025 gilt folgende Lohntabelle:

Lohnstufe I Spezialarbeiter ............ € 13,38

Lohnstufe II Facharbeiter ................ € 11,67

Lohnstufe III Qualifizierte Arbeiter nach 6 Monaten ........... € 11,67 in den ersten 6 Monaten € 10,83

Lohnstufe IV Arbeiter ......................... € 10,59

Lehrlingseinkommenssätze Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte des Lehrlingseinkommens verbleibt.

III. Geltungsbeginn

Diese Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag vom 11.1.2024 wird mit 1. Jänner 2025 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2025.

Wien, am 3. Dezember 2024

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

KR Wolfgang Hufnagl e.h.

Die Geschäftsführerin:

Mag. Iris Dittenbach e.h.

Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder e.h.

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.