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kv-kvt-465 1 Lohnordnung Kinobetriebe Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-04
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Kinobetriebe Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-465). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-kinobetriebe-burgenland-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Burgenland
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer

Kinoarbeiter/innen

Lohnordnung

A. Geltungsbereich

Diese Lohnordnung gilt:

räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Burgenland,

fachlich: für jene burgenländischen Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören

persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem burgenländischen Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.

B. Lohngruppen

Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.

Lohngruppe I: ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.

Lohngruppe II: ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.

C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026

Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne.

Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 zuletzt neu ab 1.4.2026
Filmvorführer (mindestens 4 Säle) € 12,10 € 12,45
Filmvorführer (bis zu 3 Säle) € 10,38 € 10,68
Kassier(in) € 9,77 € 10,05
Billeteur(in) / Bediener(in) € 9,77 € 10,05
Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte ab dem 1.4.2019 zuletzt neu ab 1.4.2026
Lohngruppe II € 10,38 € 10,68
Lohngruppe I € 9,77 € 10,05

Für die Wirtschaftskammer Burgenland Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

Mag. Christian Dörfler

FV-Obmann

Mag. Bernhard Gerstberger

FV-Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund younion _ Die Daseinsgewerkschaft Geschäftsführung

Ing. Christian Meidlinger

Vorsitzender

Angela Lueger

Vorsitzender-Stellvertreterin

Wien, im April 2026