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kv-kvt-506 1 Lohnordnung Rauchfangkehrer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Rauchfangkehrer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-506). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-burgenland-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Burgenland
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.1.2026

Kollektivvertrag

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 — Anhang II.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

c) persönlich: Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

II. Löhne

I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A) Qualifizierte Gesellen Euro
a) Gesellen mit Meisterprüfung 3.224,68
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde 3.030,14
B) Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich 2.946,31

II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

Euro
a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauch­fang­kehrer­gewerbe einheitlich 2.453, 98

III. Lehrlinge

Lehrlingseinkommen Euro
1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen - Lohngruppe B) a) 883,89
2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen - Lohngruppe B) a) 1.325,84
3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen - Lohngruppe B) a) 1.767,79

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

Qualifizierte Überstundenzuschläge
Geschäftsführerzulage 25 % vom höchsten Gesellenlohn
Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeit-nehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge 100,00
Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge 6,65
Nachtzulage - für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %
Mehrleistungszulage
Fahrradpauschale
Bekleidungspauschale

V. Nachtarbeitszeit

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr - 5.00 Uhr

III. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft.

Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.1.2025 außer Wirksamkeit. Eisenstadt, 25. November 2025

Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

Mst. Anton Zolles

Landesinnungsmeister

Ing. Karl Tinhof

Innungsgeschäftsführer

F.d. Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

NRAbg. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer