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| lb-pvs-04 | 9 | Pensionsarten – Erwerbsunfähigkeitspension | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | pension | Burger | 2026-07 |
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Pensionsarten – Erwerbsunfähigkeitspension
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-pvs-04).
Zusammenfassung
- Einordnung: die Erwerbsunfähigkeitspension ist die Geldleistung der nach GSVG oder BSVG pensionsversicherten Selbständigen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit; sie entspricht der Invaliditätspension der Arbeiter und der Berufsunfähigkeitspension der Angestellten, unterscheidet sich aber im Begriff der Erwerbsunfähigkeit und deren erforderlicher Dauer. Altersunabhängig — auch ein 20-Jähriger kann Pensionist werden.
- Vier Voraussetzungen (§ 132 Abs 1 GSVG, § 123 Abs 1 BSVG): Wartezeit (§ 120 GSVG, § 111 BSVG) · voraussichtlich mind. 6 Monate andauernde Erwerbsunfähigkeit · berufliche Rehabilitationsmaßnahme unzweckmäßig oder unzumutbar (§ 131 GSVG, § 122 BSVG) · kein Alterspensionsanspruch (ausgenommen Korridorpension und vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer). Kein Altrecht/Neurecht-Splitting der Voraussetzungen (Höhenberechnung im Neurecht am Pensionskonto); die Altrecht-/Neurecht-Grenze nennt die Quelle mit „1. 1. 1954", lb-pvs-02 (Stand 2026-07) mit „31. 12. 1954"/„1. 1. 1955" — ⚠ Grenzdatum widersprüchlich, RIS-Klärung offen.
- Erwerbsunfähigkeit: außerstande, irgendeinem regelmäßigen Erwerb (selbständig oder unselbständig) nachzugehen — Verweisungsfeld: Berufe aller Art des allgemeinen Arbeitsmarkts; das Risiko fehlender Arbeitsplätze trägt die Arbeitslosenversicherung. Vorher zumutbare Umorganisation des Betriebs (zB Delegation belastender Tätigkeiten auf Dienstnehmer, zumutbare Einkommenseinbußen). Zur Risikominimierung (Betriebsschließung) kann ein Feststellungsantrag (§ 133a GSVG, § 124a BSVG) gestellt werden.
- Menschen mit Behinderung: Erwerbsunfähigkeit kann schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein, wenn trotz dessen mind. 120 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 133 Abs 6 GSVG, § 124 Abs 4 BSVG).
- Berufsschutz 50+ (§ 133 Abs 2 GSVG): bei Vollendung des 50. Lebensjahres und notwendiger persönlicher Arbeitsleistung für den Betrieb, sofern in den letzten 15 Jahren in mind. 90 Pflichtversicherungsmonaten selbständig, als Angestellter oder (an)gelernter Arbeiter tätig — erwerbsunfähig schon, wenn eine selbständige Tätigkeit ähnlicher Ausbildung/gleichwertiger Kenntnisse (zuletzt mind. 60 Kalendermonate ausgeübt) gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist; Umorganisation ohne persönliche Mitwirkung schließt EU aus. In der BSVG besteht kein Berufsschutz für 50+.
- Härtefallregelung 50+ (§ 133 Abs 2a GSVG, § 124 Abs 1a BSVG): ohne Berufsschutz — erwerbsunfähig bei mind. zwölf Monaten Arbeitslosigkeit vor dem Stichtag (im BSVG-Bereich nicht erforderlich), mind. 360 Versicherungsmonaten (davon mind. 240 Beitragsmonate), nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil und voraussichtlich kein Arbeitsplatz binnen eines Jahres.
- Tätigkeitsschutz 60+ (§ 133 Abs 3 GSVG, § 124 Abs 2 BSVG): erwerbsunfähig, wenn eine selbständige Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren mind. 10 Jahre ausgeübt wurde, gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist; gleichartige unselbständige Tätigkeiten zählen max 60 Kalendermonate (§ 133 Abs 3a GSVG, § 124 Abs 2a BSVG).
- Befristung: die Pension wird zunächst max 24 Monate zuerkannt; Weitergewährung jeweils max 24 Monate, wenn der Antrag spätestens drei Monate nach Wegfall gestellt wurde (§ 133b Abs 1 GSVG, § 124b Abs 1 BSVG); dauernde Erwerbsunfähigkeit → unbefristete Zuerkennung. Wegen der 6-Monate-Schwelle besteht kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der PV.
- Keine Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Anspruchsvoraussetzung — nur für den Pensionsanfall; sie kann sich zu einer Anteilspension wandeln (→ lb-pvs-13 Teilpension – Pension vor 65 & Nebenerwerb).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Dauer der Erwerbsunfähigkeit | mind. 6 Monate (alle Jahrgänge) ✅ |
| Befristung der Pension | zunächst max 24 Monate; Verlängerung je max 24 Monate bei Antrag binnen 3 Monaten nach Wegfall (§ 133b Abs 1 GSVG, § 124b Abs 1 BSVG) ✅ |
| Berufsschutz 50+ | Vollendung 50. LJ · persönliche Arbeitsleistung notwendig · mind. 90 Pflichtversicherungsmonate in den letzten 15 Jahren · letzte Tätigkeit mind. 60 Kalendermonate (§ 133 Abs 2 GSVG); BSVG: kein Berufsschutz 50+ ✅ |
| Härtefallregelung 50+ | mind. 12 Monate arbeitslos (im BSVG nicht erforderlich) · mind. 360 VM davon 240 BM · geringstes Anforderungsprofil · kein Arbeitsplatz binnen 1 Jahr (§ 133 Abs 2a GSVG, § 124 Abs 1a BSVG) ✅ |
| Tätigkeitsschutz 60+ | selbständige Tätigkeit aus den letzten 15 Jahren (mind. 10 Jahre) gesundheitsbedingt unmöglich; unselbständige gleichartige Tätigkeiten max 60 Kalendermonate anrechenbar (§ 133 Abs 3 und 3a GSVG, § 124 Abs 2 und 2a BSVG) ✅ |
| Behinderten-Ausnahme | EU vor Versicherungsbeginn möglich bei mind. 120 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit (§ 133 Abs 6 GSVG, § 124 Abs 4 BSVG) ✅ |
| Feststellungsantrag | vorab möglich (§ 133a GSVG, § 124a BSVG) ✅ |
| Altrecht/Neurecht-Grenze | Voraussetzungen ohne Splitting ✅ — ⚠ Grenzdatum „1. 1. 1954" hier vs „nach 31. 12. 1954" in lb-pvs-02 (beide Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs 1 GSVG / § 123 Abs 1 BSVG (Voraussetzungen) nebst § 120 GSVG / § 111 BSVG (Wartezeit) und § 131 GSVG / § 122 BSVG (berufliche Rehabilitation) — zitiert ✅
- § 133 Abs 2, 2a, 3, 3a, 6 GSVG / § 124 Abs 1a, 2, 2a, 4 BSVG (Berufsschutz, Härtefall, Tätigkeitsschutz, Ausnahme für Menschen mit Behinderung) — zitiert ✅
- § 133a GSVG / § 124a BSVG (Feststellung) und § 133b Abs 1 GSVG / § 124b Abs 1 BSVG (Befristung) — zitiert ✅
- Altrecht/Neurecht-Grenzdatum im Quelltext „1. 1. 1954" ⚠ (vgl. lb-pvs-02: nach dem 31. 12. 1954 geboren) — RIS-Klärung offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pensionsleistung aus der GSVG/BSVG-Pensionsversicherung — kein Bestandteil der Dienstnehmer-Payroll-Engine; Selbständige erscheinen im GemBG-Gemeindekontext nicht als Dienstnehmer; ehrlich: kein direkter Abrechnungs-Anknüpfungspunkt.
- Umorganisation als Beratungsdatenpunkt: ob ein Betrieb ohne persönliche Mitwirkung (Delegation auf Dienstnehmer) geführt werden kann, entscheidet über den EU-Begriff — Dienstgeber-/Betriebsdaten im HR-System sind Auskunftsgrundlage, keine Abrechnungslogik.
- Anteilspension/Teilpension: Nebenerwerbsgrenzen (→ lb-pvs-13) sind Datenmodell-Attribute; für geringfügige Weiterbeschäftigung von (ehemaligen) Selbständigen gilt das Geringfügigkeitsgrenzen-Regime des SV-Rechts (Grenzwerte versioniert führen).
- GSVG/BSVG-Pflichtversicherung und Beitragsseite der Selbständigen → lb-gsv-11; die Pensionsversicherung der Selbständigen liegt außerhalb des Lohnlaufs.
Verweise
- KB-intern: lb-gsv-11 (Pflichtversicherte nach GSVG/FSVG — Kreis der Versicherten) · lb-pvs-02 (Alterspension — Ausschlussvoraussetzung, Altrecht/Neurecht-Grenzdatum) · lb-pvs-03 (Berufsunfähigkeitspension — Angestellten-Pendant) · lb-pvs-05 (Invaliditätspension — Wartezeit-/Reha- Verweisbasis) · lb-pvs-13 (Teilpension/Anteilspension — Breadcrumb-Verweis der Quelle)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Regime GSVG/BSVG)