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lb-kzs-07 7 Pflegekarenzgeld Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung karenzsonderformen Thöny-Maier 2026-07
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BPGG § 21c
BPGG § 21f
AlVG § 29
ASVG § 8
AVRAG § 14e
pflegekarenzgeld
pflegekarenz
pflegeteilzeit
bpgg
karenzsonderformen
bundesleistung
lb-kzs-06
lb-kzs-02
lb-kzs-03
lb-kzs-05
lb-pfl-01
lb-bes-06

Pflegekarenzgeld

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-kzs-07).

Zusammenfassung

  • Anspruchsberechtigte (§ 21c BPGG): Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zweck der Pflegekarenz vom Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe abgemeldet haben. Rechtsanspruch auf ein (aliquotiertes) Pflegekarenzgeld für die vereinbarte Dauer — ab 1. 1. 2023 höchstens jedoch für 3 Monate; pro zu betreuender pflegebedürftiger Person höchstens 6 Monate; bei neuerlicher Vereinbarung wegen Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe höchstens weitere 6 Monate (ab 1. 1. 2023: höchstens weitere 3 Monate pro ausübender Person). Kein zeitgleicher Bezug durch mehrere betreuende Angehörige.
  • Versicherungsvoraussetzung: ununterbrochene 3 Monate Vollversicherung (ASVG) aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme — daher kein Pflegekarenzgeld bei geringfügiger Beschäftigung (→ lb-bes-06). Eine dazwischen liegende Karenz schadet nicht (vollversicherungspflichtige Zeiten vor/nach Elternkarenz zählen); bei Entgeltbezug von weniger als 6 Monaten vor der Maßnahme sind diese kürzeren Kalendermonate für den Durchschnitt heranzuziehen.
  • Höhe (§ 21c Abs 2 BPGG): grundsätzlich in Höhe des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge (einkommensabhängig), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 €). Bei Pflegeteilzeit: Bemessung nach der Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen; der für den ersten Pflegeteilzeitmonat ermittelte tägliche Pflegekarenzgeldsatz gebührt für die gesamte Dauer; bei neuerlicher Vereinbarung wegen Stufenerhöhung neu zu ermitteln; nähere Bestimmungen per Verordnung.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 21f BPGG): Grundsätzlich endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Auflösung durch den Arbeitgeber jedoch: Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer (Pflegekarenz) bzw. ab dem Arbeitsverhältnisende in voller Höhe statt aliquot bis zum vereinbarten Ende der Pflegeteilzeit; für einseitig in Anspruch genommene Pflegekarenz gebührt es in diesem Fall für die beabsichtigte Dauer (ab 1. 1. 2023 klargestellt).
  • Familienhospizkarenz (§ 21c Abs 3 BPGG): Pflegekarenzgeld auch für Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen oder ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren (→ lb-kzs-03, lb-kzs-04).
  • Sonderfall Kinderrehabilitation: Freistellung nach § 14e AVRAG → Pflegekarenzgeld für die Dauer der Freistellung, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr (→ lb-kzs-05).
  • Sozialversicherung: Während der Pflegekarenz läuft die Kranken- und Pensionsversicherung nach § 29 AlVG weiter; bei Bezug eines aliquoten Pflegekarenzgeldes während der Pflegeteilzeit entsteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs 1 Z 2 lit j ASVG). Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen (→ lb-kzs-02).
  • Antragstellung: Bis 31. 12. 2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (1. Instanz); Frist 2 Wochen ab Beginn (danach: Leistung ab Antragstellung); für einseitig angetretene Pflegekarenz/Pflegeteilzeit lag eine Regelungslücke vor (Quelle: nachtelang „wohl" Gleichbehandlung mit Vereinbarten — Größenschluss ⚠). Ab 1. 1. 2023 (BGBl I 129/2022 schließt die Lücke): bei einseitiger Ausübung ohne Vereinbarung gilt die Beantragung bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens 2 Monate nach Beginn, als fristgerecht; sonst Antragsfrist 2 Monate ab Beginn; verspätete Anträge: Leistung erst ab Antragstellung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Anspruchsdauer vereinbarte Dauer, ab 1. 1. 2023 max. 3 Monate; pro pflegebedürftiger Person max. 6 Monate (+ max. 6 weitere bei Stufenerhöhung; ab 1. 1. 2023 max. weitere 3 Monate je ausübender Person)
Versicherungsvoraussetzung ununterbrochen 3 Monate Vollversicherung aus dem karenzierten DV; geringfügig Beschäftigte: kein Anspruch
Höhe ALG-Grundbetrag + Kinderzuschläge, einkommensabhängig; min. Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 €
Pflegeteilzeit Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen; Tagessatz des 1. Monats für die Gesamtdauer
AG-Auflösung Leistung für die (beabsichtigte) Gesamtdauer statt aliquot
Antragsfrist ab 1. 1. 2023: 2 Monate ab Beginn (einseitige Ausübung: bis Beendigung, längstens 2 Monate)

Rechtsgrundlagen

  • § 21c BPGG (Abs 2 Höhe, Abs 3 Familienhospizkarenz), § 21f BPGG (Ende bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses), § 29 AlVG (KV/PV-Schutz), § 8 Abs 1 Z 2 lit j ASVG (PV-Teilversicherung), § 14e AVRAG (Reha-Begleitung) — im Quelltext zitiert; Novellen BGBl I 129/2022 (Antragsfristen) und Stichtag 1. 1. 2023 (Höchstdauer-Klarstellungen) benannt.
  • ⚠ Behördenbezeichnung: Diese Quelle nennt das „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" (Rechtslage bis 2022), lb-kzs-05 das „Sozialministeriumservice" — aktuelle Zuständigkeit vor Umsetzung am RIS klären. Die Verordnung zur Höhe des Pflegekarenzgeldes ist von der Quelle nicht benannt ( Beschaffung/RIS, falls die Tagessatzberechnung implementiert wird).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bundesleistung ohne Arbeitgeberbezug: Das Pflegekarenzgeld ist — wie das Wochengeld eine SV-Leistung — kein Bestandteil des Arbeitgeber-Lohnkontos; Odoo liefert nur die Stammdaten für den Antrag (Entgelte der Bemessungsmonate, Vollversicherungszeiten, Ausmaß der Aliquotierung). Kein Payslip, keine Verrechnungszeile.
  • Abrechnungs-Interaktion: Die aliquote Pflegekarenzgeld-Höhe bei Pflegeteilzeit hängt an der Entgeltdifferenz — der Lohnverrechnung kommt eine Bestätigungsrolle zu (Differenzbeträge Original-/Teilzeitentgelt); AG-Auflösung ändert den Leistungsstatus (volle statt aliquote Leistung) — als Ereignis-Trigger im Beendigungsworkflow vermerken.
  • SV-Beitragssteuerung: Beiträge während Pflegekarenz/PKG-Bezug zahlt die öffentliche Hand (→ lb-kzs-02) — Lohnkontenlogik darf keine AN/AG-Beiträge für die Karenzzeit ausweisen; bei Pflegeteilzeit PV-Teilversicherung berücksichtigen (Beiträge trotzdem Bund).
  • Kontingent-Datenmodell: Höchstbezugsdauern je pflegebedürftiger Person (6/6 Monate; ab 2023 3-Monats-Deckelung je Vereinbarung) sind karenzübergreifende Zähler — mehrere Arbeitnehmer können für dieselbe Person karenzieren; innerbetrieblich zählbar, abteilungs-/konzern- übergreifend nicht ⚠ — Modellentscheidung bei der Karenzverwaltung nötig.
  • Geringfügigkeits-Validierung: Vollversicherungs-Vorzeit (3 Monate) gegen die Beitragsgrundlagen-Historie prüfen; geringfügig Beschäftigte vom Pflegekarenzgeld-Hinweis ausnehmen (→ lb-bes-06).

Verweise

  • KB-intern: lb-kzs-06 (Pflegekarenz/Pflegeteilzeit — Arbeitsrecht) · lb-kzs-02 (SV-Beitragslast, Bundesleistung) · lb-kzs-03 (Sterbebegleitung — PKG bei Familienhospizkarenz) · lb-kzs-05 (Kinderrehabilitation — PKG-Sonderfall) · lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Abgrenzung: kurzfristig entgeltfortgezahlt vs. langfristig entgeltlos mit Bundesleistung) · lb-bes-06 (Geringfügigkeitsgrenze 551,10 €).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (landesrechtliche Entsprechungen für GemBG-Bedienstete klären).