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lb-prm-07 8 Provisionen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung pramien Mäder/Haas 2026-07
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ASVG § 4 Abs 4
EStG § 67 Abs 1 und 2
EStG § 67 Abs 8 lit c
BMSVG § 6 Abs 1 iVm Abs 5
provisionen
beendigung
abschlussprovision
folgeprovision
rollung
freier-dienstnehmer
lb-end-02
lb-end-18
lb-prm-05
lb-prm-06
lb-son-04

Provisionen bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-07).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Provision ist Entgelt für verkäuferische/vermittlerische Tätigkeit, regelmäßig vom AN selbst erwirtschaftet; Anspruch bei/nach Beendigung richtet sich nach KV/Vertrag. Zu unterscheiden: Abschlussprovisionen vs. Folgeprovisionen mit/ohne Betreuungspflicht (Stand 2026-07).
  • Arbeitsrecht: bereits während des aufrechten DV erworbene Abschlussprovisionen können — auch wenn der Anspruch erst nach Beendigung entsteht — wegen sonstiger Sittenwidrigkeit nicht wirksam ausgeschlossen werden; sie sind zu den jeweiligen Fälligkeitsstichtagen zu bezahlen (Verlust wäre Vorenthalten bereits „verdienten" Entgelts). Anders echte Folgeprovisionen, soweit nicht zwingende KV-Regeln anderes bestimmen (zB Versicherungswirtschaft). Regelmäßig gewährte Provisionen zählen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt.
  • SV: im Austrittsmonat fällige Provisionen sind je nach Charakter (laufendes Entgelt oder SZ) unter Beachtung von HBGL und Beschäftigtengruppe beitragspflichtig. „Rollung": im Folgejahr (= Fälligkeitszeitpunkt) nach Beendigung gezahlte Provisionen für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen sind dem Austrittsjahr beitragspflichtig zuzuordnen; Zeiträume stornieren und mit HBGL und Beitragssätzen des Austrittsjahres neu abrechnen („aufrollen") — im Selbstabrechnungsverfahren (ASVG-Lohnsummenverfahren) mBGM stornieren und neu übermitteln; Vorschreibebetriebe erstatten eine mBGM, wenn die Änderung die Vorschreibungshöhe beeinflusst (Stand 2026-07).
  • Folgeprovisionen: mit Betreuungspflichtbeitragspflichtig (nach Beendigung meist über ein freies Dienstverhältnis, § 4 Abs 4 ASVG); ohne Betreuungspflicht → beitragsfrei. Im Verlängerungszeitraum einer Pflichtversicherung (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlte Folgeprovisionen erhöhen die Beitragsgrundlage. Hinweis: bei Versicherungspflicht als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG) aus Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht sind Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht desselben Auftraggebers nicht hinzuzurechnen (getrennte Betrachtung) (Stand 2026-07).
  • Abschlussprovisionen sind dem Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses zuzuordnen; Abschlüsse nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses können der Versicherungspflicht als freier DN nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegen.
  • Lohnsteuer: mit der Endabrechnung ausgezahlte Provisionen: laufender Charakter (zB x % des monatlichen Verkaufsumsatzes) → Monatstarif; sonstiges Entgelt (zB einmalige nach dem Jahresumsatz bemessene Provision) → sonstiger Bezug im Jahressechstel mit 6 %; Freibetrag € 620, und Freigrenze € 2.615, beachten (Stand 2026-07; identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md und lb-son-04, Stand 2026-08). Stockablösen eines Versicherungsvertreters (Ablöse künftiger Folgeprovisionen) = sonstige Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG. Nach Beendigung weitergewährte Provisionen sind als Vorteil aus einem früheren DV wie laufende Bezüge zu versteuern (LStR 2002 Rz 665) — auch bei Auszahlung in größeren Zeiträumen oder einmalig, da nicht neben einem laufenden Bezug; solange nicht später als der im Vorhinein vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, liegt keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG (Fünftelregelung) vor. Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht aus einem nachgelagerten freien Dienstverhältnis: kein Lohnsteuer-Einbehalt durch den Auftraggeber — der freie DN versteuert selbst (Stand 2026-07).
  • Lohnnebenkosten: DB, DZ und KommSt grundsätzlich auch bei Abrechnung und Auszahlung nach Beendigung, soweit die Bezüge nicht aus besonderen Gründen (zB altersbedingt) lohnnebenkostenfrei sind.
  • BMSVG (Abfertigung Neu): von SV-beitragspflichten Provisionen ist — ohne HBGL/GFG nach dem ASVG — ein BVK-Beitrag von 1,53 % zu leisten (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG); für Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind keine BVK-Beiträge zu leisten (nicht SV-pflichtig).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Abschlussprovisionen bei/nach Beendigung nicht wirksam ausschließbar (Sittenwidrigkeit); Zahlung zu den Fälligkeitsstichtagen
Folgeprovisionen echte Folgeprovisionen ausschließbar, außer zwingende KV-Regeln (zB Versicherungswirtschaft)
Abfertigung alt regelmäßig gewährte Provisionen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen
SV-Zuordnung („Rollung") Provision für im Austrittsjahr erbrachte Leistungen → Zuordnung zum Austrittsjahr; Storno + Neuabrechnung mit HBGL/Beitragssätzen des Austrittsjahres
mBGM im Selbstabrechnungsverfahren stornieren + neu übermitteln; Vorschreibebetriebe: mBGM bei vorschreibungsrelevanter Änderung
Folgeprovision mit Betreuungspflicht beitragspflichtig; nach Beendigung meist freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs 4 ASVG)
Folgeprovision ohne Betreuungspflicht beitragsfrei; im Pflichtversicherungs-Verlängerungszeitraum (UEL, KE) erhöht sie die Beitragsgrundlage
Getrennte Betrachtung bei § 4 Abs 4 ASVG-Versicherungspflicht sind Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht desselben Auftraggebers nicht hinzuzurechnen
Abschlussprovision-Zuordnung Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses; Abschlüsse nach Beendigung ggf. Versicherungspflicht als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG)
Lohnsteuer laufend (zB % des Monatsumsatzes) → Monatstarif; sonstiger Charakter (Jahresumsatz-Provision) → 6 % im Jahressechstel; Freibetrag € 620,, Freigrenze € 2.615, (Stand 2026-07) identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md
Stockablöse sonstige Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG
Nachgelagerte Provisionen Vorteil aus früherem DV → laufender Bezug (LStR 2002 Rz 665); keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG, solange zum vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlt
Freier DN kein Lohnsteuer-Einbehalt durch den Auftraggeber; eigene Einkommensteuererklärung
LNK DB, DZ, KommSt grundsätzlich auch nach Beendigung; LNK-freie Gründe (zB altersbedingt) bleiben frei
BVK-Beitrag 1,53 % von SV-pflichtigen Provisionen, ohne HBGL/GFG (§ 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG) identisch mit RECHTSQUELLEN-Privat.md; Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht: kein BVK-Beitrag

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs 4 ASVG (Versicherungspflicht freier Dienstnehmer bei Folgeprovisionen/Abschlussprovisionen) — ausdrücklich zitiert
  • § 67 Abs 1 und 2 EStG (sonstige Bezüge; Stockablöse) — zitiert
  • § 67 Abs 8 lit c EStG (Nachzahlungs-/Fünftelregelung, Abgrenzung) — zitiert
  • § 6 Abs 1 iVm Abs 5 BMSVG (BVK-Beitrag 1,53 % ohne HBGL/GFG) — zitiert
  • LStR 2002 Rz 665 (Vorteil aus früherem DV) und E-MVB 044-01-00-006 (Folgeprovisionen) — von der Quelle zitierte Verwaltungsregelungen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Provisions-Zuordnung: Abschlussprovisionen auf den Abschluss-Beitragszeitraum mappen (Datum des Vertragsabschlusses als Leistungsdatum), nicht auf den Zahlungsmonat.
  • Rollung: gleiche Storno-/Neuberechnungs-Mechanik wie bei Prämien im Austrittsjahr (→ lb-end-18): mBGM-Storno, HBGL/Beitragssätze des Austrittsjahres.
  • Kategorien: laufender vs. sonstiger Provisionsbezug steuert Monatstarif vs. Jahressechstel (6 %, Freibetrag/Freigrenze als hr.rule.parameter-Jahreswerte 620/2.615).
  • § 4 Abs 4 ASVG-Konstellationen (freie Dienstnehmer) liegen außerhalb der AN-Lohnzahlungen: eigene Verarbeitungslogik/kein hr.payslip; Zahlungen ohne Lohnsteuer-Einbehalt.
  • BVK-Kopplung: 1,53 % nur für SV-pflichtige Provisionen (Betreuungspflicht differenziert) — Bedingung in der BMSVG-Beitragsregel.
  • Kein Automatismus beim Ausschluss: arbeitsrechtliche Unabdingbarkeits-Prüfung (Abschlussprovisionen) vor Verfallsklauseln in KV-/Vertragsregeln — Rechtsrisiko-Hinweis.

Verweise

  • KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt - Arbeitsrecht, Bemessungsgrundlage Provisionen) · lb-end-18 (Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses — parallele Rollungs-/Sechstelmechanik) · lb-prm-05 (Provisionen - Arbeitsrecht) · lb-prm-06 (Provisionen - Lohnabgaben) · lb-son-04 (Sonderzahlungen - Steuer, Freibetrag/Freigrenze)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68 EStG-Regime, BMSVG 1,53 % — dort verbindlich verifiziert; Quellenwerte ohne Abweichung) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Abgabenmechanik gilt auch für GemBG-Dienstgeber; Provisionen im Gemeindekontext dort kein Regelfall)
  • Hinweis: Quelltext enthält die Tippfehler „Nachzahlungbzw" und „nachträgliche Zahlung iSd" — Export-Artefakte ohne Rechtsgehalts- Verlust; Verweis „1 E-MVB 044-01-00-006" vollständig übernommen.