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lb-sac-18 2 Sachbezug Parkplatz am Dienstort Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung sachbezuge Kronberger 2026-08
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Sachbezugswerteverordnung § 4a
LStR 2002 Rz 195
LStR 2002 Rz 196
VO BGBl 1996/303 § 3
sachbezuge
parkplatz
parkraumbewirtschaftung
sachbezugswerte-vo
dienstwagen
lb-sac-03
lb-sac-04
lb-sac-12

Sachbezug Parkplatz am Dienstort

Lexis Briefings Personalrecht, Kronberger, Stand August 2026 (lb-sac-18).

Zusammenfassung

  • Amtlicher Sachbezugswert: Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das für Fahrten WohnungArbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in einer Parkraumbewirtschaftung unterliegenden Gegend auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist gem § 4a Sachbezugswerteverordnung ein monatlicher Sachbezug von € 14,53 anzusetzen (Stand 2026-08). Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.
  • Anwendbarkeit: gleich, ob arbeitnehmereigenes Kfz oder sachbezugspflichtiges Firmenfahrzeug; auch bei bloß vom Arbeitgeber angemieteten Parkplätzen; auch wenn der Arbeitnehmer das Kfz beruflich benötigt oder den Parkplatz (zB Außendienst) nur gelegentlich nutzt. Nur mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi) — nicht Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor.
  • Keine individuelle Zuordnung erforderlich: Bereits die eingeräumte Berechtigung („Möglichkeit") genügt, zB durch Schlüssel für den Einfahrtsschranken, Parkkarte oder Berechtigungs-Pickerl.
  • Parkraumbewirtschaftung: Gebührenpflichtiges Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum, wobei der Arbeitgeberplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt; flächendeckende Bewirtschaftung ist nicht erforderlich (mehrere zusammenhängende Straßenzüge genügen; einzelne kostenlose Parkplätze innerhalb der Zone ändern nichts).
  • Randlagen: Für einen Abstellplatz am Rande der Zone ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die angrenzenden Straßenzüge (Straßenseite der Liegenschaft) insgesamt nicht bewirtschaftet sind und dort Parken zulässig und möglich ist; unterliegen sie der Bewirtschaftung, ist der Wert anzusetzen.
  • Kostenersätze des Arbeitnehmers mindern den Wert — anzusetzen ist die effektive Kostenbelastung brutto inkl. USt; über € 14,53 hinausgehende Ersätze führen nicht zu Werbungskosten.
  • Kein Sachbezug: Nachtdienst, wenn während dieser Zeit keine Kostenpflicht besteht; körperbehinderte Arbeitnehmer, die ein eigenes Kfz benützen und den Pauschbetrag von € 190 gem § 3 der BMF-Verordnung BGBl 1996/303 haben; nicht Parkberechtigte bzw. ausdrücklich Verzichtende, wenn tatsächlich nicht geparkt wird (Kontrollpflicht des Arbeitgebers).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Sachbezugswert € 14,53/Monat (§ 4a Sachbezugswerteverordnung)
Umfang mehrspurige Kfz; arbeitnehmer- wie arbeitgebereigene Fahrzeuge; eigene und angemietete Plätze; bloße Parkberechtigung genügt (Schlüssel, Parkkarte, Pickerl)
Parkraumbewirtschaftung gebührenpflichtiges Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen + Arbeitgeberplatz innerhalb des bewirtschafteten Bereichs; keine Flächendeckung nötig
Kostenersatz des AN mindert den Wert (brutto inkl. USt); darüber hinaus keine Werbungskosten
Pauschbetrag Behinderte € 190 jährlich gem § 3 VO BGBl 1996/303 → kein Sachbezug
Kein Sachbezug Nachtdienst ohne Gebührenpflicht · behinderte AN mit Pauschbetrag · ohne Berechtigung/ausdrücklichen Verzicht und tatsächlichem Nichtparken (Kontrolle AG)

Rechtsgrundlagen

  • § 4a Sachbezugswerteverordnung ausdrücklich zitiert; Bewertungsgrundlage des € 14,53-Monatswerts.
  • § 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idgF) — Pauschbetrag € 190 für körperbehinderte Arbeitnehmer zitiert.
  • LStR 2002 Rz 195 (Kostenersatz), Rz 196 (Fahrzeugarten) — Verwaltungsmeinung.
  • Die abgabenrechtliche Kategorie des Werts (SV-/Lohnsteuer-Behandlung, laufender Bezug) nennt der Quelltext nicht ausdrücklich — ⚠ vor Implementierung gegen LStR/RIS klären.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fixer Monatswert je parkberechtigtem Arbeitnehmer — ausgelöst durch die bloße Möglichkeit, nicht durch Anwesenheit → wiederkehrende Bezugsposition ohne Work-Entry-Abhängigkeit.
  • Ausnahme-Flags je Arbeitnehmer (Nachtdienst ohne Kostenpflicht, Behinderung mit Pauschbetrag, ausdrücklicher Verzicht/Nichtparken); die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber — als Pflege-/Prüffeld denken.
  • Kostenersatz als Minderungsgröße: monatlicher Eingabewert (brutto inkl. USt) gegen den fixen Wert rechnen.
  • Verordnungsstand versionieren: der § 4a-Wert ist ein amtlicher Sachbezugswert — bei Verordnungsänderungen als neue Jahresversion führen (hr.rule.parameter), aktuell € 14,53 (Stand 2026-08).
  • Bei sachbezugspflichtigen Firmenfahrzeugen läuft der Parkplatz-Wert zusätzlich zum Dienstwagen-Sachbezug (lb-sac-03/lb-sac-04) — getrennte Positionen, kein Zusammenzug.

Verweise

  • KB-intern: lb-sac-03 / lb-sac-04 (Privatnutzung des Dienstwagens — der Parkplatz-Sachbezug gilt auch für sachbezugspflichtige Firmenfahrzeuge) · lb-sac-12 (Einrichtungen und Anlagen — Garagen-/Autoabstellplätze dort ausdrücklich ausgeklammert, weil sachbezugswerteverordnungsgeregelt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Sachbezugswerte-Regime General-AT)
  • Hinweis: Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; keine weiteren Briefing-Verweise im Quelltext.