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lb-lsd-08 4 Unterentlohnung - Straffreiheit durch Nachzahlung nach der Lohnkontrolle Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 13 Abs 6
LSD-BG § 14 Abs 1
LSD-BG § 15 Abs 1
LSD-BG § 29 Abs 2
LSD-BG § 29 Abs 3
VStG § 33a
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lb-naz-01
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Unterentlohnung Straffreiheit durch Nachzahlung nach der Lohnkontrolle

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-08).

Zusammenfassung

  • Ist die strafbare Unterentlohnung durch eine Kontrollbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, ÖGK/BVAEB, BUAK) bereits aufgedeckt und amtsbekannt, ist tätige Reue nach § 29 Abs 2 LSD-BG (→ lb-lsd-09) nicht mehr möglich. Dann kann Nachzahlung nur noch unter zwei alternativen Bedingungen Straffreiheit herbeiführen: die Unterschreitung des geschützten Mindestentgelts ist nur gering oder das Verschulden übersteigt leichte Fahrlässigkeit nicht.
  • „1. Warnschuss" — Absehen von der Anzeige: Die Kontrollbehörde (ÖGK/BVAEB, BUAK bzw. das Kompetenzzentrum LSDB, an das das Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt) hat dem Arbeitgeber eine Frist zur Nachzahlung zu setzen (§ 13 Abs 6 iVm § 14 Abs 1 bzw. § 15 Abs 1 LSD-BG). Rechtzeitige Nachzahlung innerhalb der Frist hinterlässt keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Spuren.
  • „2. Warnschuss" — Absehen von der Strafverhängung: Auch die Strafbehörde hat bei Geringfügigkeit/leichter Fahrlässigkeit den Arbeitgeber gemäß § 29 Abs 3 LSD-BG zur Nachzahlung innerhalb einer Frist aufzufordern. Bei rechtzeitiger Zahlung wird ein Strafbescheid mit Schuldausspruch, aber ohne Strafe erlassen — dieser wird in Evidenz genommen (Vorbelastung, etwa für Vergabeverfahren einschlägig). Eine bloße Verfahrenseinstellung wäre rechtsgrundlos; ein dritter Warnschuss (Beratung nach § 33a VStG) scheidet aus.
  • Bei Geringfügigkeit/leichter Fahrlässigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf die Aufforderung: Strafbescheid ohne vorherige Nachzahlungsaufforderung ist rechtswidrig; das LVwG hat die Nachfristsetzung ggf. selbst vorzunehmen.
  • Geringfügigkeit: Grenzwert des Arbeitsministeriums 10 % (LSDB-Richtlinien 2015); allgemein gekennzeichnet durch kurze Dauer und niedrige absolute Beträge. Rsp-Beispiele: keine Geringfügigkeit bei 14,0833,86 %, bei 75,3 % (obwohl nur € 81,27 und kurze Dauer, dafür geringes Verschulden), bei 1,14,2 % über 17 Monate oder bei 41,7250,13 % einer Sonderzahlung; geringfügig: 4,33 % (€ 44,59).
  • Leichte Fahrlässigkeit: wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (Komplexität der Entgeltabrechnung ist zu berücksichtigen); wiederholte Unterentlohnung verschärft das Verschulden.
  • Zeitabhängige Folgen der Nachzahlung: vor Fälligkeit → gar keine Strafbarkeit; vor behördlicher Erhebung → tätige Reue (lb-lsd-09); nach Erhebung, innerhalb der Frist der Kontrollbehörde → Absehen von der Anzeige; innerhalb der Frist der Strafbehörde → Strafbescheid ohne Strafe; danach bleiben Verjährung (1 Jahr Verfolgung ab Nachzahlung, 3 Jahre Strafbarkeit — → lb-lsd-06) und allenfalls Strafmilderung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Geringfügigkeitsgrenze 10 % der Mindestentgeltunterschreitung laut LSDB-Richtlinien 2015 des BMASK (Stand 2026-07)
Rsp-Bandbreiten nicht geringfügig: u. a. 14,0833,86 %, 75,3 % (bei nur € 81,27), 1,14,2 % über 17 Monate, 41,7250,13 % einer Sonderzahlung; geringfügig: 4,33 % (€ 44,59) — Einzelfallabwägung (Stand 2026-07)
1. Warnschuss Fristsetzung durch Kontrollbehörde/Kompetenzzentrum LSDB; rechtzeitige Nachzahlung → keine Anzeige, keine „Spuren"
2. Warnschuss Fristsetzung durch die Strafbehörde (§ 29 Abs 3); rechtzeitige Nachzahlung → Strafbescheid mit Schuldausspruch ohne Strafe, Evidenz-Vorbelastung
Ermahnung bei Unterentlohnung ausgeschlossen (→ lb-lsd-06); dritter Warnschuss (§ 33a VStG) entfällt
Folgefristen ab Nachzahlung Verfolgungsverjährung 1 Jahr, Strafbarkeitsverjährung 3 Jahre (Stand 2026-07; → lb-lsd-06)

Rechtsgrundlagen

  • § 13 Abs 6 LSD-BG iVm § 14 Abs 1 bzw. § 15 Abs 1 LSD-BG (Fristsetzung durch die Kontrollbehörde), § 29 Abs 3 (Fristsetzung durch die Strafbehörde, Strafbescheid ohne Strafe), § 29 Abs 2 (tätige Reue, Abgrenzung → lb-lsd-09), § 33a VStG (Beratung als „dritter Warnschuss" ausgeschlossen).
  • LSDB-Richtlinien 2015 (BMASK) als Verwaltungsrichtlinie zur Geringfügigkeit — ⚠ keine Gesetzesnorm; vor Implementierung gegen die aktuelle Fassung prüfen. §-Zitate ausdrücklich im Quelltext; umfangreiche Judikatur mit Fundstellen im Original.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Nachzahlungslauf: Fristgebundene Nachzahlungen erzeugen eigene Abrechnungsläufe (Nachzahlungs-Payslips für betroffene Lohnzahlungszeiträume) — die abgabenrechtliche Nachverrechnung (Lohnsteuer, SV, Lohnnebenkosten) ist bei lb-naz-01 bis lb-naz-04 erschlossen.
  • Fristenmonitoring: Sowohl die behördlichen Nachzahlungsfristen als auch die Verjährungsfristen ab Nachzahlung (1/3 Jahre) sind Fristenobjekte mit Startdatum Nachzahlung — die Nachzahlung selbst dokumentiert den Beginn (Belegpflicht → lb-lsd-09).
  • Geringfügigkeits-/Verschuldensbeurteilung braucht je Lohnzahlungszeitraum die relative und absolute Differenz Soll-Ist (→ lb-lsd-13) — der Deckungsprüfungs-Report ist die Datengrundlage für die Warnschuss-Einschätzung.
  • Evidenz-Bewusstsein: Der 2. Warnschuss erzeugt eine strafrechtliche Vorbelastung ohne Strafe — für Compliance-Reports der Mandanten dokumentieren (Auswirkung zB auf Vergaben).

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Verschulden, Strafrahmen, Verjährung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-09 (tätige Reue vor der Kontrolle) · lb-lsd-11 (Mindestentgelt-Umfang der Nachzahlung) · lb-lsd-13 (Soll-Ist-Differenzen) · lb-naz-01 (Nachzahlungen abgabenrechtlich) · lb-naz-02 (Lohnnebenkosten) · lb-naz-03 (Lohnsteuer) · lb-naz-04 (Sozialversicherung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Nachzahlungs-Abgabenfolge im Detail im Cluster Nachzahlungen (lb-naz-*).