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| lb-lsd-09 | 4 | Unterentlohnung - Straffreiheit durch Nachzahlung vor der Lohnkontrolle | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Unterentlohnung – Straffreiheit durch Nachzahlung vor der Lohnkontrolle
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-09).
Zusammenfassung
- Tätige Reue (§ 29 Abs 2 LSD-BG): Der Arbeitgeber kann eine bereits eingetretene, strafbare Unterentlohnung durch rechtzeitige Nachzahlung rückwirkend straffrei machen — ohne Rücksicht auf die Schwere (auch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Unterentlohnung großen Stils) und ohne dass echte Reue oder eine bestimmte innere Einstellung nötig wäre.
- Nachzahlungsumfang: nachzuzahlen ist (1) das noch offene geschützte Mindestentgelt (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zuzüglich (2) jener noch offenen Entgeltbestandteile nach § 49 Abs 3 ASVG, die nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebühren — im Beispiel: kv-Mindestentgelt € 3.000, Schmutzzulage (eSt-frei, § 49 Abs 3 ASVG) € 70, gezahlt nur € 2.900 → Nachzahlung € 170 (nicht bloß € 100).
- Bei einer einzigen Verwaltungsübertretung aus Unterentlohnungen mehrerer Arbeitnehmer tritt Straffreiheit erst mit Befriedigung der Mindestentgeltansprüche aller Betroffenen ein; auch bereits verfallene oder verjährte Ansprüche sind nachzuzahlen. Nicht erforderlich ist die Befriedigung sämtlicher offener Ansprüche — der ungeschützte überkollektivvertragliche Teil bleibt bloß klagbar.
- Bezeichnung egal: Die Nachzahlung braucht keine Widmung. Jede Entgeltzahlung, die das geschützte Mindestentgelt übersteigt, kann als Nachzahlung für eine frühere Unterentlohnung herangezogen werden (Beispiel: Jänner-Unterentlohnung € 220,23 [Mindestentgelt inkl. Überstundenzuschlag € 3.520,23, gezahlt € 3.300] wird durch die Februar-Überzahlung von € 300 getilgt — ohne dass die Februarabrechnung dies ausweist).
- Ersatz der Nachzahlung: Ist die Zahlung nicht möglich (zB Arbeitnehmer unbekannt verzogen), steht die gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB der Nachzahlung gleich. Die erfolgte Nachzahlung muss der Arbeitgeber beweisen (zB Überweisungsbelege).
- Rechtzeitigkeit = vor der Erhebung: Solange keine Erhebung des Amts für Betrugsbekämpfung, der Krankenversicherungsträger (ÖGK, BVAEB) oder der BUAK (insb. Beitragskontrolle/GPLB-Prüfung) erfolgt ist, die sich auf den Zeitraum der Unterentlohnung bezieht, ist tätige Reue möglich — selbst Nachzahlung erst nach anwaltlichem Interventionsschreiben, nach rechtskräftigem Leistungsurteil oder selbst nach Zwangsexekution führt zur Straffreiheit. Erhebungen anderer Behörden/Gerichte schließen die tätige Reue nicht aus.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtszeitigkeit | Nachzahlung vor jeglicher Erhebung der Kontrollbehörden (Amt für Betrugsbekämpfung, ÖGK/BVAEB, BUAK), die den Unterentlohnungszeitraum betrifft (Stand 2026-07) |
| Nachzahlungsumfang | offenes geschütztes Mindestentgelt + offene § 49 Abs 3 ASVG-Bestandteile, die nach Gesetz/VO/KV gebühren (Beispiel: € 100 Differenz + € 70 Schmutzzulage = € 170) (Stand 2026-07) |
| Rechenbeispiel Überstunden | geschütztes Mindestentgelt Jänner € 3.520,23 (€ 3.000 + 20 ÜSt zu € 3.000/173 × 1,5); gezahlt € 3.300 → Unterentlohnung € 220,23, getilgt durch Februar-Überzahlung € 300 (Stand 2026-07) |
| Mehrere Arbeitnehmer | Straffreiheit erst bei Befriedigung aller betroffenen Mindestentgeltansprüche (eine Verwaltungsübertretung) |
| Verfallene/verjährte Ansprüche | für Straffreiheit ebenfalls nachzuzahlen |
| Hinterlegung | gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB ersetzt die Nachzahlung |
| Beweislast | Nachzahlung durch den Arbeitgeber zu beweisen (Überweisungsbelege) |
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 2 LSD-BG (tätige Reue), § 29 Abs 1 (geschütztes Mindestentgelt als Bezugsgröße), § 49 Abs 3 ASVG (sv-freie Entgeltbestandteile — vom Tatbestand ausgenommen, aber in die Nachzahlung einzubeziehen, wenn sie nach Gesetz/VO/KV gebühren), § 1425 ABGB (gerichtliche Hinterlegung).
- ⚠ Spannungsverhältnis: § 49-Abs-3-Bestandteile sind tatbestandlich nicht Teil des geschützten Mindestentgelts (→ lb-lsd-11), für die Nachzahlung aber miteinzubeziehen — im Briefing ausdrücklich so differenziert; vor Implementierung Detail gegen RIS verifizieren.
- Literaturstimme (Artner) zur abgabenrechtlichen Nachzahlung im Quelltext zitiert (für LSD-BG-Zwecke irrelevant). ✅ §-Zitate ausdrücklich genannt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Periodenübergreifende Verrechnung: Überzahlungen eines Folgemonats gelten als Nachzahlung für frühere Unterentlohnungen — der Soll-Ist-Abgleich muss Lohnzahlungszeiträume übergreifend saldieren können (Deckungsprüfung mit Vortrag offener Differenzen; → lb-lsd-12/13 für Kongruenzregeln).
- Nachzahlungsdatensatz: Für die tätige Reue sind Mindestentgelt plus sv-freie KV-Bestandteile (zB Schmutzzulage) nachzuzahlen — die Entgeltarten-Klassifizierung (§ 49 Abs 3 ASVG-Attribute) steuert die Zusammensetzung; verfallene/verjährte Ansprüche einschließen.
- Abgabenrechtliche Nachverrechnung der Nachzahlung (Lohnsteuer, SV, Lohnnebenkosten/Dienstgeberbeitrag) → lb-naz-01 bis lb-naz-04, lb-lnk-02 — hier nur der Verweis; die LSD-Logik selbst ist von der Abgabenverrechnung getrennt zu halten.
- Beweissicherung: Nachzahlungen über den Zahlungsverkehr dokumentieren (Belege), da die Straffreiheit beweisabhängig ist.
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Verjährung ab Nachzahlung) · lb-lsd-08 (Nachzahlung nach der Kontrolle — Geringfügigkeit/leichte Fahrlässigkeit) · lb-lsd-11 (geschütztes Mindestentgelt) · lb-lsd-12 (zeitliche/sachliche Kongruenz der Ist- Zahlung) · lb-naz-01 · lb-naz-02 · lb-naz-03 · lb-naz-04 (abgaben- rechtliche Folgen der Nachzahlung) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag als betroffene Lohnnebenkosten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Nachzahlungs-Grundsätze General-AT); Abgabenfolge im naz-Cluster.