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| lb-url-13 | 7 | Urlaub - Wechsel Teilzeit Vollzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger | 2026-07 |
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Urlaub – Wechsel Teilzeit Vollzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-url-13).
Zusammenfassung
- Zwei Urlaubsarten: Der OGH leitet aus § 2 UrlG einen „kalendarischen" Urlaubsanspruch ab (Werktagsanspruch, immer 5 bzw. 6 Wochen, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß — er umfasst auch Tage ohne Arbeitspflicht). Davon unterscheidet das Recht Urlaubssysteme, die auf die tatsächliche Arbeitszeit abstellen (Arbeitsstunden/ -tage; zB § 27a VBG, § 65 BDG, § 72 RStDG, § 48 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsG): hier umfasst der Urlaub nur Zeiten mit Arbeitspflicht.
- Teilzeit beim kalendarischen Anspruch: Umrechnung von Werktagen auf tatsächlich geleistete Arbeitstage im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit (3 Tage/Woche → 15 Urlaubstage p. a.); das Wochen-Ausmaß bleibt 5/6 (→ lb-url-05).
- Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (kalendarisch): künftiger Anspruch, laufender Jahrgang und unverbrauchter (unverjährter) Alturlaub sind proportional auf- bzw. abzuwerten (Wechsel Teilzeit→Vollzeit: Aufwertung; umgekehrt: Abwertung), sodass die Anzahl offener Urlaubswochen gleich bleibt („Restwertberechnung", zB 22 offene Teilzeit-Arbeitstage × 5/4 = 27,5 Vollzeit-Arbeitstage). Bei unregelmäßiger Arbeitsverteilung: Jahresdurchschnittsberechnung (zB jede zweite Woche 5 Tage → 2,5 Urlaubstage pro Urlaubswoche).
- Unionsrecht: Diese Auf-/Abwertungsmethode hält der OGH am Gesetz fest, obwohl sie angesichts der EuGH-Judikatur (C-486/08, C-415/12, C-219/14) unionsrechtswidrig erscheint; eine richtlinienkonforme Auslegung des UrlG sei nicht möglich. ⚠ Rechtslage als unsicher markiert.
- Arbeitszeitabstellende Systeme: Unionsrechtlich vorgeschrieben ist die Pro-rata-temporis-Berechnung: künftiger Anspruch im Verhältnis zur Ausmaßänderung; im Wechseljahr anteilige Ermittlung vor/nach der Änderung; Alturlaub bleibt im bisherigen Ausmaß bestehen. Der Gesetzgeber hat dies für die Dienstrechts-Gesetze ausdrücklich verankert (§ 27c Abs 2 VBG, § 66 Abs 2 BDG, § 72 Abs 4 RStDG, § 48 Abs 7 L-F-DienstrechtsG).
- Urlaubsentgelt: richtet sich nach dem Ausfallsprinzip (§ 6 UrlG) — maßgeblich ist das Entgelt, das zum Zeitpunkt des Konsums gebührt hätte, nicht das bei Entstehung des Anspruchs; nach einer Arbeitszeitreduktion kann der offene Resturlaub nicht zum früheren (höheren) Entgelt verlangt werden (→ lb-url-14).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kalendarischer Anspruch | § 2 UrlG: 30/36 Werktage = 5/6 Wochen für jedes Beschäftigungsausmaß; Teilzeit-Umrechnung auf Arbeitstage |
| Wechsel kalendarisch | proportionale Auf-/Abwertung — laufender Jahrgang, künftiger Anspruch und Alturlaub (Restwertberechnung, zB Faktor 5/4) |
| Unregelmäßige Verteilung | Jahresdurchschnitt (Urlaubstage p. a. ÷ 52 Wochen je Urlaubswoche) |
| Alturlaub | Auf-/Abwertung nur für unverbrauchte, unverjährte Ansprüche (→ lb-url-11) |
| Unionsrecht | EuGH-Entscheidungen sprechen gegen die OGH-Methode (C-486/08, C-415/12, C-219/14); OGH: keine richtlinienkonforme Auslegung des UrlG möglich ⚠ |
| Arbeitszeitabstellend | Pro-rata temporis: Vor-/Nach-Zeitraum anteilig, Alturlaub unverändert (Art 7 RL 2003/88/EG; RL 97/81/EG Anhang Rahmenvereinbarung § 4 Nr 2) |
| Urlaubsentgelt | Ausfallsprinzip: Entgelt zum Konsumzeitpunkt, nicht zum Entstehungszeitpunkt |
Rechtsgrundlagen
- § 2, § 6 UrlG — kalendarischer Anspruch, Ausfallsprinzip (→ lb-url-05, lb-url-14).
- § 27a, § 27c Abs 1 und 2 VBG · § 65, § 66 Abs 1 und 2 BDG · § 72 Abs 3 und 4 RStDG · § 48 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsG — arbeitszeitabstellende Urlaubssysteme samt gesetzlich verankerter Pro-rata-temporis-Berechnung.
- Art 7 RL 2003/88/EG, RL 97/81/EG (Rahmenvereinbarung Teilzeit § 4 Nr 2) — unionsrechtliche Vorgaben; ⚠ Konflikt zwischen EuGH und OGH-Methodik beim UrlG-Kalenderjahr-Anspruch dokumentiert.
- Kalendarische Systeme auch in BUAG §§ 4 ff, LAG § 67, HausbesorgerG § 15, HeimAG § 20, TAG § 15, Bundesforste-DO §§ 43 ff.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Änderungsereignis Beschäftigungsausmaß: Ein Wechsel der Arbeitstage/-stunden pro Woche (→ lb-tzb-06) muss die laufende Allocation pro futuro neu bewerten und den offenen Saldo (inkl. Alturlaubs-Jahrgänge) per Stichtag auf-/abwerten — Restwertberechnung als Automatik, da nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abbedingbar.
- Jahrgangsbasierte Salden (FIFO) sind Voraussetzung: Der Auf-/Abwertungssatz ergibt sich je Jahrgang aus dem Beschäftigungsausmaß vor/nach dem Wechsel; unverjährter Alturlaub nimmt an der Wertung teil (→ lb-url-11).
- Dienstrechts-Systeme: bei arbeitszeitabstellenden Anspruchstypen (Stunden-Urlaub) stattdessen Pro-rata-temporis splitten — zwei Berechnungsmodi als Typ-Merkmal des Urlaubsschemas.
- Urlaubsentgelt: bei reduziertem Ausmaß kein „Alter Entgeltstand" für Resturlaub — Berechnung mit aktuellem Arbeitsvertrag/Ausmaß (→ lb-url-14).
- ⚠ Konventionsentscheid GP2 nötig: Implementierung der OGH- Methode vs. EuGH-Linie für UrlG-Betriebe ist eine dokumentierte Rechtsrisiko-Entscheidung, keine reine Kodierungsfrage.
Verweise
- KB-intern: lb-url-05 (Anspruch & Ausmaß, Teilzeit-Tabelle) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt beim Wechsel) · lb-url-11 (unverjährter Alturlaub als Voraussetzung der Umwertung)
- Querbezüge: lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit — Vertragsseite)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG § 2 ✅ 30/36 Werktage; Umrechnungskonvention GP2 offen)