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| lb-url-16 | 8 | Urlaubsersatzleistung - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaubsersatzleistung - Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-16).
Zusammenfassung
- Anlassfall: Einziger Fall, in dem die Geldabgeltung des Urlaubs gesetzlich vorgesehen ist, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der offene Urlaub wird mit der Urlaubsersatzleistung (UEL) ausbezahlt — der laufende Urlaubsjahr- Anspruch aliquot vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum letzten Tag, Resturlaub aus früheren Urlaubsjahren zur Gänze (§ 10 Abs 1, § 10 Abs 3 UrlG). Eine Auszahlung nur bei tatsächlicher Beendigung: Übernahme Arbeiter↔Angestellte, Mutterschutz, Elternkarenz, Zivil- und Präsenzdienst sind keine Beendigung — entsprechende Auszahlungen wären rechtsunwirksame Urlaubsablösen (auch die Einbeziehung in ein All-in-Entgelt); der Anspruch kann durch erhöhtes Entgelt nicht ausgeschlossen werden.
- Wartezeit: Der während der sechsmonatigen Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) nur aliquot entstehende Anspruch darf nicht ein zweites Mal aliquotiert werden.
- Anspruchsverfeinerungen: Bei Anspruch auf Kündigungsentschädigung gebührt die UEL auch für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch (Schadenersatz; sechsmonatige Verfallsfrist nach § 1162b ABGB und § 29 AngG). Ab dem vierten Monat nach Beendigung ist der im selben Zeitraum gegen einen neuen Arbeitgeber entstandene Urlaubsanspruch anzurechnen (nicht: freie Tage eines Selbständigen). Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt gebührt keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Urlaubswoche des laufenden Urlaubsjahres (§ 10 Abs 2 UrlG; bis 31. 10. 2022: überhaupt keine UEL — unionsrechtswidrig laut EuGH C-233/20, seither neue Rechtslage). Im Todesfall gebührt die UEL direkt den Erben (§ 10 Abs 5 UrlG).
- Verjährung: drei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 1486 Z 5 ABGB); kollektivvertragliche Verkürzung oder Verfallsfristen sind grundsätzlich zulässig.
- Berechnung: UEL = offene Urlaubstage × Urlaubsentgelt pro Urlaubstag; offene Tage = offener Resturlaub + aliquoter Anspruch des laufenden Urlaubsjahres − verbrauchter Urlaub. Aliquotierung: Werktage 30 (bzw 36) × zurückgelegte Dienstzeit in Kalendertagen / 365 (bzw 366); Arbeitstage (Fünftageswoche) 25 (bzw 30) × Kalendertage / 365 (bzw 366). Keine Rundung — Berechnung auf Bruchteile von Tagen genau (hL entgegen der RV-Anordnung). Kündigung während eines Krankenstandes: UEL nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (OLG Wien).
- Urlaubsentgelt-Basis: Ausmaß nach dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung (Ausfallsprinzip) — Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien und Überstundenentgelte werden einbezogen; Sonderzahlungen auch dann, wenn sie für das laufende Jahr bereits (überaliquot) bezahlt wurden. Schließt der KV den SZ-Anspruch aus (zB bei unberechtigtem Austritt, verschuldeter Entlassung), entfällt auch bei der UEL der Sonderzahlungsanteil. Sachbezüge sind einzubeziehen (grundsätzlich Werte der Sachbezugswerteverordnung; bei erheblicher Abweichung der tatsächliche Wert; Beispiel E-Dienstwagen: amtliches Kilometergeld × durchschnittlich privat gefahrene Kilometer des letzten Jahres, umgerechnet auf die offenen Urlaubstage). Tagewert-Divisoren: monatliches Entgelt / 26 (Werktage) bzw. / 22 (Arbeitstage bei Fünftageswoche).
- Sonderfälle der Berechnungsgrundlage: Endet das AV während einer Teilzeitbeschäftigung nach VKG oder MSchG (Elternteilzeit) oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§§ 14a, 14b AVRAG Familienhospiz), ist bei Entlassung ohne Verschulden, begründetem vorzeitigem Austritt, Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung die im Urlaubsjahr überwiegend zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen (§ 10 Abs 4 UrlG). Während einer Karenz ist das vor der Karenz gebührte Entgelt anzusetzen (Bildungs- und Familienhospizkarenz ausdrücklich: § 11 Abs 4 bzw. § 14a Abs 7 AVRAG); sonst gilt das Entgelt zum Beendigungszeitpunkt (zB Altersteilzeit).
- Rückforderung von Urlaubsentgelt (§ 10 Abs 1 Satz 3 f UrlG): Bei überaliquot konsumiertem Urlaub ist das tatsächlich bezogene Urlaubsentgelt rückzuverrechnen — nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung. Vom Urlaubsvorgriff strikt zu unterscheiden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anlass | UEL nur bei tatsächlicher Beendigung des AV; laufendes Urlaubsjahr aliquot, Resturlaub zur Gänze (§ 10 Abs 1, 3 UrlG) ✅ |
| Unzulässige Ablöse | Übernahme Arbeiter↔Angestellte, Mutterschutz, Karenz, Zivil-/Präsenzdienst, All-in-Einbeziehung → rechtsunwirksame Urlaubsablöse ✅ |
| Wartezeit | § 2 Abs 2 UrlG: während der 6-Monats-Wartezeit aliquot entstandener Anspruch nicht neuerlich aliquotieren ✅ |
| Unberechtigter Austritt | keine UEL für die 5. und 6. Urlaubswoche des laufenden Urlaubsjahres (§ 10 Abs 2 UrlG; bis 31. 10. 2022 gar keine UEL — unionsrechtswidrig, EuGH C-233/20) (Stand 2026-07) ✅ |
| Kündigungsentschädigung | UEL auch für Urlaubsanspruch der fiktiven Kündigungsfrist; Verfallsfrist 6 Monate (§ 1162b ABGB, § 29 AngG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Anrechnung | ab dem 4. Monat nach Beendigung Urlaubsanspruch ggü neuem AG anrechenbar ✅ |
| Verjährung | 3 Jahre ab Ende des AV (§ 1486 Z 5 ABGB); KV-Verkürzung/Verfallsfristen zulässig (Stand 2026-07) ✅ |
| Formel | UEL = offene Urlaubstage × Urlaubsentgelt/Urlaubstag; offene Tage = Resturlaub + aliquoter Anspruch − verbrauchter Urlaub ✅ |
| Aliquotierung | Werktage: 30 (bzw 36) × zurückgelegte Kalendertage / 365 (bzw 366); Arbeitstage (Fünftageswoche): 25 (bzw 30) × Kalendertage / 365 (bzw 366); keine Rundung (Stand 2026-07) ✅ |
| Tagewert-Divisoren | Urlaubsentgelt pro Monat / 26 (Werktage) bzw. / 22 (Arbeitstage bei Fünftageswoche) (Stand 2026-07) ✅ |
| Krankenstandskündigung | UEL nur bis zum AV-Ende, nicht bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (OLG Wien) ✅ |
| Bemessung | Urlaubsentgelt bei Beendigung (Ausfallsprinzip); SZ, Provisionen, Prämien, Überstundenentgelte einbezogen; Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung, erhebliche Abweichung → tatsächlicher Wert; E-Dienstwagen: amtliches Kilometergeld × private km) ✅ |
| Sonderfälle Grundlage | Teilzeit VKG/MSchG, Familienhospiz (§§ 14a, 14b AVRAG) → überwiegend geleistete Arbeitszeit des Urlaubsjahres (§ 10 Abs 4 UrlG); Karenz → Entgelt vor der Karenz (§ 11 Abs 4, § 14a Abs 7 AVRAG); sonst Entgelt bei Beendigung ✅ |
| Rückverrechnung | nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung; nach tatsächlich bezogenem Urlaubsentgelt; Beispiel: 16 verbrauchte Tage, aliquot 13,76 (25 × 201/365) → Rückverrechnung 2,24 Tage (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1–5 UrlG (Abgeltung bei Beendigung, Sanktion beim unberechtigten Austritt, Resturlaub, Berechnungsgrundlage bei Teilzeit, Erbenanpruch) — zitiert ✅
- § 2 Abs 2 UrlG (Wartezeit, keine Doppelaliquotierung) — zitiert ✅
- § 1162b ABGB und § 29 AngG (Verfallsfrist des Schadenersatzanspruchs) — zitiert ✅
- § 1486 Z 5 ABGB (dreijährige Verjährung) — zitiert ✅
- § 11 Abs 4 AVRAG (Bildungskarenz) und § 14a Abs 7 AVRAG (Familienhospizkarenz) — zitiert ✅
- §§ 14a, 14b AVRAG (Herabsetzung der Normalarbeitszeit) — zitiert ✅
- Judikatur im Quelltext zitiert: OGH 8 ObA 32/13h, 8 ObA 2318/96g, 8 ObS 5/13p, 9 ObA 63/05p, 8 ObS 2/18d, EuGH C-233/20 (unionsrechtswidrige Rechtslage bis 31. 10. 2022), 9 ObA 186/95, 8 ObS 4/05d, 9 ObA 75/97p, 9 ObA 25/16s, 9 ObA 172/90, ASG Wien 13 Cga 105/02h (keine Rundung), OLG Wien 10 Ra 171/04x ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Endabrechnungs-Posten: UEL als once-off payment in der Odoo-19-hr_payroll-Engine: offene Urlaubstage aus dem Urlaubsdatenbestand (Resturlaub + aliquoter Anteil − verbrauchte Tage), aliquotierte Berechnung ohne Rundung auf Bruchteile von Tagen; abgabenrechtliche Aufteilung laufender Bezug/Sonderzahlung → lb-url-15.
- Aliquotierungsparameter: 30/36 (Werktage) bzw. 25/30 (Arbeitstage) ×
Kalendertage/365(366) als
hr.rule.parameter-Kandidaten; Tagewert-Divisoren 26/22. - Beendigungsart-abhängige Logik: unberechtigter vorzeitiger Austritt → keine UEL für die 5./6. Urlaubswoche des laufenden Jahres; Rückverrechnung überaliquot bezogenen Urlaubsentgelts nur bei unberechtigtem Austritt/verschuldeter Entlassung (nach tatsächlich bezogenem Urlaubsentgelt) — Beendigungsart im Workflow als Schalter führen.
- Bemessungsgrundlage: Urlaubsentgelt bei Beendigung inkl. SZ/Provisionen/Prämien/ Überstundenentgelte und Sachbezügen (Sachbezugswerte, ggf. tatsächlicher Wert); Sonderfälle Teilzeit VKG/MSchG, Familienhospiz, Karenz (Entgelt vor der Karenz) als abweichende Basen (→ lb-url-14).
- Kündigungsentschädigungsszenario: UEL auch für die fiktive Kündigungsfrist; 6-Monats-Verfallsfrist und 3-Jahres-Verjährung als Fristenlogik im Endabrechnungs-/Forderungsmanagement (→ lb-url-11).
- Ausschluss-Fälle: kein UEL-Posten ohne tatsächliche Beendigung (Übernahme, Karenz, Präsenzdienst) — Systemvalidierung gegen Urlaubsablöse-Fälle (→ lb-url-07).
Verweise
- KB-intern: lb-url-07 (Urlaubsablöse — unzulässige Auszahlung ohne Beendigung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung — Überblick) · lb-url-11 (Urlaubsverjährung) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff — Abgrenzung zur Rückforderung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Berechnungsregeln) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG-/ABGB-Regime) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(UEL in der Endabrechnung auch der Gemeinde-Personalverrechnung)