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| lb-url-11 | 7 | Urlaubsverjährung | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaubsverjährung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-11).
Zusammenfassung
- Frist: Urlaubsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb von
zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres konsumiert wird, in dem
er entstanden ist (§ 4 Abs 5 S 1 UrlG) — praktisch: ab dem zweiten
Arbeitsjahr drei Jahre ab Entstehung. ✅ Deckungsgleich mit
RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 4 Abs 5 UrlG: 2-Jahres-Frist, Report-/Hinweisthema). - FIFO-Verbrauch: Konsumierter Urlaub ist vorrangig auf den ältesten bestehenden Urlaubsanspruch anzurechnen; verjährt ist ein Anspruch erst, wenn drei volle Jahresurlaube offen sind und ein neuer entsteht. Faustregel: bis zum 25. Dienstjahr max. 15 Wochen (90 Werktage), danach max. 18 Wochen (108 Werktage) offen.
- Zwingend: § 4 Abs 5 UrlG ist zwingend (§ 12 UrlG) — weder Verkürzung noch Verfallsfristen sind beim Urlaubsanspruch zulässig; anders bei der Urlaubsersatzleistung (dort 3-Jahres-Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB, KV/Vertrag können Verfallfristen vorsehen → lb-url-09).
- Hinweispflicht des Arbeitgebers: Er muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die drohende Verjährung hinweisen und zum Verbrauch auffordern. Unterbleibt das, tritt hinsichtlich der unionsrechtlich gesicherten 4 Wochen Jahresurlaub keine Verjährung ein (EuGH C-619/16 Kreuziger, C-120/21 LB). Obliegenheit entfällt nur in Ausnahmefällen (zB Geschäftsführer, Personalverantwortliche).
- Kündigungsanfechtung: Der Urlaubsanspruch entsteht erst mit Aufhebung der Kündigung — die 2-Jahres-Frist beginnt erst mit dem Ende des Urlaubsjahres der Aufhebung.
- Unterbrechung (§ 1497 ABGB): durch Anerkennung des Urlaubsanspruchs (auch schlüssig, zB Abdruck am Gehaltszettel) oder durch gehörig fortgesetzte gerichtliche Geltendmachung.
- Hemmung: bei unverschuldeter Verhinderung am Verbrauch (Krankenstand, Beschäftigungsverbot, andauernde Vergleichsverhandlungen). Karenz nach MSchG/Väterkarenzgesetz verlängert die Frist um die Karenzdauer (§ 4 Abs 5 S 2 UrlG — seit der Novelle 2012 um die gesamte Karenzzeit, nicht mehr nur um die 10 Monate übersteigende Dauer); keine Hemmung bei freiwilliger (vereinbarter) Karenz (→ lb-url-03) und nicht während eines Entlassungsanfechtungsverfahrens.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Verjährungsfrist | 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres der Entstehung (§ 4 Abs 5 S 1 UrlG) ✅ RECHTSQUELLEN Abschnitt 3; ohne Urlaubsjahresbezug (ab 2. Jahr): 3 Jahre ab Entstehung |
| Verbrauchsreihenfolge | FIFO — Verbrauch zuerst auf den ältesten offenen Anspruch |
| Maximaler Offenstand | < 25. DJ: 15 Wochen/90 Werktage; ab 25. DJ: 18 Wochen/108 Werktage |
| Zwingend | § 4 Abs 5 iVm § 12 UrlG: keine Fristverkürzung, keine Verfallsfristen beim Urlaubsanspruch |
| Ersatzleistung | 3-Jahres-Verjährung § 1486 Z 5 ABGB; Verfallsfristen KV/vertraglich möglich (→ lb-url-09, lb-ent-05) |
| Hinweispflicht AG | ohne rechtzeitigen Hinweis + Aufforderung keine Verjährung der unionsrechtlichen 4 Wochen (EuGH Kreuziger/LB) |
| Unterbrechung | § 1497 ABGB: Anerkennung (auch schlüssig, Gehaltszettel) oder Klage |
| Hemmung | Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Vergleichsverhandlungen |
| Karenzverlängerung | § 4 Abs 5 S 2 UrlG: MSchG/VKG-Karenz verlängert die Frist um die Karenzdauer; freiwillige Karenz hemmt nicht |
| Kündigungsanfechtung | Fristbeginn erst mit Ende des Urlaubsjahres der Aufhebung |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 5 UrlG — zweijährige Verjährungsfrist, Karenz-Verlängerung (S 2); zwingend kraft § 12 UrlG.
- §§ 1486 Z 5, 1497 ABGB — dreijährige Entgeltverjährung (nur für die Ersatzleistung) und Unterbrechungsgründe.
- MSchG/Väterkarenzgesetz — karenzbedingte Fristverlängerung (→ lb-kar-04); Rechtslage seit UrlG-Novelle BGBl I 2012/19 (davor: Verlängerung nur um die 10 Monate übersteigende Karenzdauer).
- EuGH C-619/16, C-120/21 — Hinweispflicht als Voraussetzung der Verjährung der 4 EU-Wochen (Mindesturlaub Art 7 RL 2003/88/EG).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Verfallwarnung/Report statt Abrechnungsregel: RECHTSQUELLEN stuft § 4 Abs 5 als Report-/Hinweisthema — Umsetzung als Fristenmonitor (Urlaubsjahre + 2 Jahre) mit Hinweiserinnerung an HR/Arbeitgeber; unterbliebener Hinweis = keine Verjährung der 4 Wochen.
- FIFO-Saldoführung im Urlaubskonto (Verbrauch auf ältesten Jahrgang zuerst) ist Kernlogik der Saldoermittlung und Grundlage der Ersatzleistungsauszahlung (→ lb-url-09).
- Karenz-/Hemmungs-Ereignisse (Elternkarenz, Krankenstand, Beschäftigungsverbot) verlängern/beinflussen die Fristrechnung — als Datenpunkte am Urlaubskonto je Jahrgang führen.
- Aufbewahrung: Aufzeichnungen bis Ende des Arbeitsverhältnisses + 3 Jahre halten (§ 8 UrlG-Kontext, → lb-url-08).
Verweise
- KB-intern: lb-url-09 (Verjährung der Urlaubsersatzleistung, 3 Jahre) · lb-url-05 (Entstehung/Urlaubsjahr) · lb-url-03 (keine Hemmung bei freiwilliger Karenz) · lb-url-12 (Vorgriff wirkt verjährungsbeschleunigend) · lb-url-08 (Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsfristen)
- Querbezüge: lb-ent-05 (Verjährung und Verfall von Entgeltforderungen) · lb-kar-04 (Elternkarenz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 4 Abs 5 UrlG ✅; Abschnitt 3/9)