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| lb-bnd-04 | 8 | Austritt Angestellte - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Angestellte – Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-04).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 26 Z 4 AngG): Vorzeitiger Austritt, wenn der
Arbeitgeber
- sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten oder dessen Angehörigen zuschulden kommen lässt, oder
- es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des AG zu schützen.
- Geschützter Personenkreis: AN und dessen Angehörige (weit ausgelegt — es zählt das Naheverhältnis, nicht zwingend Verwandtschaft).
- Täter-Kreis: grundsätzlich nur der eigentliche AG (Geschäftsinhaber bzw vertretungsbefugte Organe — Filialleiter, bloße Vorgesetzte oder gewerberechtliche Geschäftsführer genügen i.d.R. nicht); ferner Angehörige des AG (mit Naheverhältnis zum Unternehmen) und Mitbedienstete. Bei Angehörigen/Mitbediensteten wird der Austrittsgrund erst verwirklicht, wenn der AN Abhilfe verlangt hat und der AG dazu nicht willens oder fähig ist; ein passives Verhalten des AG genügt.
- Tätlichkeit: jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht, Strafbarkeit, Erfolg (Verletzung) und Erheblichkeit sind unerheblich — auch geringfügige Tätlichkeiten können genügen.
- Sittlichkeitsverletzung: unzüchtige (sexuell sittlichkeitsverletzende) Handlungen — insb sexuelle Belästigungen iSd GlBG; auch ordinäre eindeutige Worte und objektiv+subjektiv unerwünschte unsittliche Anträge genügen. Nach einer Belästigung kann eine psychische Ausnahmesituation die Rechtzeitigkeit eines späteren Austritts tragen.
- Erhebliche Ehrverletzung: strafbare Ehrenbeleidigung (§§ 111 ff StGB) oder auch nicht strafbare Handlungen; maßgeblich ist die objektive Erheblichkeit (Abbruch der Beziehungen als einzige zumutbare Reaktion eines Menschen mit normalem Ehrgefühl); Bewertungsmaßstäbe: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten. Öffentlichkeit/Strafbarkeit nicht erforderlich, aber gewichtige Indizien. Sachliche Kritik an Leistung/Eignung ist niemals Ehrverletzung, selbst wenn unrichtig. Verletzungsabsicht ist erforderlich; Wahrnehmung durch Dritte egal.
- Konsequenzen: Bereinigungsgelegenheit des AN verwirkt das Austrittsrecht nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 32 AngG. Spiegelbildlich ist der Entlassungsgrund § 27 Z 6 AngG; Arbeiter-Analog ist § 82a lit b GewO 1859.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, erhebliche Ehrverletzung durch AG oder ungenügender Schutz dagegen (§ 26 Z 4 AngG) ✅ |
| Tätlichkeit | jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Verletzungserfolg/Erheblichkeit egal; auch geringfügige genügen |
| Sittlichkeitsverletzung | unzüchtige Handlungen (inkl sexuelle Belästigung GlBG); ordinäre Worte/unsittliche Anträge genügen, wenn objektiv+subjektiv unerwünscht |
| Rechtzeitigkeit bei Belästigung | psychische Ausnahmesituation kann einen später erklärten Austritt rechtfertigen |
| Ehrverletzung | erheblich, wenn objektiv ehrverletzend wirkend; Maßstab: normales Ehrgefühl, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; objektive Kriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass) |
| Keine Ehrverletzung | sachliche (auch unrichtige) Kritik an Leistung/fachlicher Eignung |
| Verletzungsabsicht | Voraussetzung des Austrittsgrundes; Dritte-Wahrnehmung irrelevant |
| Abhilfe-Erfordernis | bei Verfehlungen von AG-Angehörigen/Mitbediensteten: erst Abhilfe verlangen; passives AG-Verhalten genügt für Schutzverweigerung |
| Angehörigenbegriff | weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft |
| Mitverschulden | Ermessensausgleich der Ersatzansprüche, § 32 AngG |
| Irrtum über AG-Eigenschaft | geht zulasten des austretenden AN (Praxistipp: Abhilfe bei Geschäftsinhaber/organvertretungsbefugten Stellen verlangen) |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 4 AngG (Austrittsgrund Tätlichkeit/Sittlichkeit/Ehrverletzung/ Schutzverweigerung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 6 AngG (spiegelbildlicher Entlassungsgrund, Rsp heranziehbar) — zitiert ✅
- § 32 AngG (Mitverschuldensausgleich) — zitiert ✅
- § 82a lit b GewO 1859 (Arbeiter-Analog) — zitiert ✅
- GlBG (sexuelle Belästigung) und §§ 111 ff StGB (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnormen genannt ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren)
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Anspruchsfolgen bei Beendigung: Der § 26 Z 4-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; Kündigungs-/Ersatzansprüche können über den § 32-AngG-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-09).
- Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; der spätere, durch Ausnahmesituation gerechtfertigte Austritt kann das Abrechnungs-Enddatum über den Belästigungszeitpunkt hinaus schieben.
- Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; Belästigungs- Fälle sind primär HR-/Verfahrensthema (GlBG).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-07 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)