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| lb-bnd-06 | 8 | Austritt Arbeiter - Gesundheitliche Gründe | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Arbeiter – Gesundheitliche Gründe
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-06).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 82a lit a GewO 1859): Der Arbeiter kann vorzeitig austreten, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Zwei Fälle: Dienstunfähigkeit und Gesundheitsgefährdung; die Grundsätze zum analogen Angestellten-Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG) gelten sinngemäß — auch psychische Ursachen können berechtigen.
- Dienstunfähigkeit: Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität, dass der Arbeiter die vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllen kann. Maßstab ist nicht Berufsunfähigkeit/Invalidität iSd ASVG; Arbeiten außerhalb der geschuldeten Leistungen hindern den Austritt nicht. Die Ursache (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
- Gesundheitsgefährdung: genügt bereits bei befürchtetem Schaden; nur eine gegenwärtige Bedrohung (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) genügt. Kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nötig, aber keine Alleinursächlichkeit (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). Berufstypische Gefahren (Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) rechtfertigen keinen Austritt.
- Ersatzbeschäftigung: Austritt unzulässig, wenn der AG binnen angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Tätigkeit im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit anbietet und der Arbeiter sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Zusatz (Arbeiter-Rsp): Ein Anbot, für eine andere juristische Person zu arbeiten, ist grundsätzlich keine taugliche Alternative. Anbot nach Austritt: irrelevant. Vertragsändernde Entgeltminderung muss nicht hingenommen werden.
- Aufklärungspflicht (konkret; Ausnahmen wie beim Angestellten), aber keine Nachweispflicht zum Austrittszeitpunkt. Beweislast: AN für Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel, AG für sein Anbot.
- Geltendmachung: Dauerzustand → solange berufbar. Kündigt der Arbeiter anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die Abfertigung alt erhalten, sofern der § 82a lit a-Austrittsgrund vorliegt. Bei rechtswidrig und schuldhaft durch den AG verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein Kündigungsentschädigungsanspruch.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Arbeitsfortsetzung ohne erweislichen Gesundheitsschaden nicht möglich (Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung), § 82a lit a GewO 1859 ✅ |
| Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 26 Wochen andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Richtlinie, keine starre Grenze |
| Gesundheitsgefährdung | befürchteter Schaden genügt; gegenwärtige Bedrohung zum Austrittszeitpunkt; kausaler Bezug zur Dienstleistung (bei fehlendem/geringem Bezug: kein Austritt) |
| Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund |
| Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig bei rechtmäßigem Anbot binnen angemessener Frist im vertraglichen Rahmen; AG muss von sich aus anbieten |
| Fremdfirma-Anbot | Anbot einer anderen juristischen Person ist grundsätzlich keine taugliche Alternative |
| Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung muss der Arbeiter nicht hinnehmen |
| Aufklärungspflicht | konkreter Hinweis an AG vor Austritt; keine Nachweispflicht |
| Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot |
| Kündigungsentschädigung | bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung durch den AG |
| Abfertigung alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 82a lit a-Grund vorliegt |
Rechtsgrundlagen
- § 82a lit a GewO 1859 (Austrittsgrund gesundheitliche Gründe Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 26 Z 1 AngG — als analoge Regelung der Angestellten referenziert ✅
- § 139 Abs 1 ASVG — Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie (Fußnote) ✅
- § 1162 ABGB (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abrechnungsmodus Beendigung: § 82a lit a-Austritt ist grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt); Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem Grund" erhält den Abfertigungsanspruch → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
- Kündigungsentschädigung bei schuldhafter Verursachung als eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung.
- Ersatzbeschäftigungs-Anbot ist prä-Austritts-Workflow-Schritt (HR-Dokumentation), ohne unmittelbare Payroll-Folge.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-02 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/GewO-Kernregime)