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lb-bnd-06 8 Austritt Arbeiter - Gesundheitliche Gründe Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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GewO 1859 § 82a lit a
ABGB § 1162
ASVG § 139 Abs 1
AngG § 26 Z 1
dienstunfaehigkeit
gesundheitsgefaehrdung
ersatzbeschaeftigung
kuendigungsentschaedigung
arbeiter
lb-bnd-02
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Arbeiter Gesundheitliche Gründe

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-06).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 82a lit a GewO 1859): Der Arbeiter kann vorzeitig austreten, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Zwei Fälle: Dienstunfähigkeit und Gesundheitsgefährdung; die Grundsätze zum analogen Angestellten-Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG) gelten sinngemäß — auch psychische Ursachen können berechtigen.
  • Dienstunfähigkeit: Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität, dass der Arbeiter die vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllen kann. Maßstab ist nicht Berufsunfähigkeit/Invalidität iSd ASVG; Arbeiten außerhalb der geschuldeten Leistungen hindern den Austritt nicht. Die Ursache (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
  • Gesundheitsgefährdung: genügt bereits bei befürchtetem Schaden; nur eine gegenwärtige Bedrohung (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) genügt. Kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nötig, aber keine Alleinursächlichkeit (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). Berufstypische Gefahren (Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) rechtfertigen keinen Austritt.
  • Ersatzbeschäftigung: Austritt unzulässig, wenn der AG binnen angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Tätigkeit im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit anbietet und der Arbeiter sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Zusatz (Arbeiter-Rsp): Ein Anbot, für eine andere juristische Person zu arbeiten, ist grundsätzlich keine taugliche Alternative. Anbot nach Austritt: irrelevant. Vertragsändernde Entgeltminderung muss nicht hingenommen werden.
  • Aufklärungspflicht (konkret; Ausnahmen wie beim Angestellten), aber keine Nachweispflicht zum Austrittszeitpunkt. Beweislast: AN für Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel, AG für sein Anbot.
  • Geltendmachung: Dauerzustand → solange berufbar. Kündigt der Arbeiter anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die Abfertigung alt erhalten, sofern der § 82a lit a-Austrittsgrund vorliegt. Bei rechtswidrig und schuldhaft durch den AG verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein Kündigungsentschädigungsanspruch.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund Arbeitsfortsetzung ohne erweislichen Gesundheitsschaden nicht möglich (Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung), § 82a lit a GewO 1859
Dauer-Richtlinie Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 26 Wochen andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Richtlinie, keine starre Grenze
Gesundheitsgefährdung befürchteter Schaden genügt; gegenwärtige Bedrohung zum Austrittszeitpunkt; kausaler Bezug zur Dienstleistung (bei fehlendem/geringem Bezug: kein Austritt)
Berufstypische Gefahr kein Austrittsgrund
Ersatzbeschäftigung Austritt unzulässig bei rechtmäßigem Anbot binnen angemessener Frist im vertraglichen Rahmen; AG muss von sich aus anbieten
Fremdfirma-Anbot Anbot einer anderen juristischen Person ist grundsätzlich keine taugliche Alternative
Entgeltminderung vertragsändernde Entgeltminderung muss der Arbeiter nicht hinnehmen
Aufklärungspflicht konkreter Hinweis an AG vor Austritt; keine Nachweispflicht
Beweislast AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot
Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung durch den AG
Abfertigung alt bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 82a lit a-Grund vorliegt

Rechtsgrundlagen

  • § 82a lit a GewO 1859 (Austrittsgrund gesundheitliche Gründe Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 26 Z 1 AngG — als analoge Regelung der Angestellten referenziert
  • § 139 Abs 1 ASVG — Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie (Fußnote)
  • § 1162 ABGB (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abrechnungsmodus Beendigung: § 82a lit a-Austritt ist grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt); Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem Grund" erhält den Abfertigungsanspruch → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
  • Kündigungsentschädigung bei schuldhafter Verursachung als eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung.
  • Ersatzbeschäftigungs-Anbot ist prä-Austritts-Workflow-Schritt (HR-Dokumentation), ohne unmittelbare Payroll-Folge.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-02 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/GewO-Kernregime)