Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/austritt_arbeiter_tatlichkeiten_und_ehrverletzunge.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

5.9 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-bnd-07 8 Austritt Arbeiter - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_austritt_arbeiter_tatlichkeiten_und_ehrverletzunge.pdf .lexis360/md/austritt_arbeiter_tatlichkeiten_und_ehrverletzunge.md
GewO 1859 § 82a lit b
GewO 1859 § 82 lit g
ABGB § 1162
ABGB § 1162c
AngG § 26 Z 4
StGB § 111 ff
taetlichkeit
ehrenbeleidigung
sexualbelaestigung
gewerbebetrieb
arbeiter
lb-bnd-04
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Arbeiter Tätlichkeiten und Ehrverletzungen

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-07).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 82a lit b GewO 1859): Vorzeitiger Austritt, wenn der Arbeitgeber sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige schuldig macht. Trotz Gesetzswortlaut „Hilfsarbeiter" erfasst die Norm alle Arbeiter in gewerblichen Betrieben; Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe fallen unter § 1162 ABGB (der auf die Austrittsgründe der Sondergesetze zurückverweist).
  • Wichtig — abgeschlossene Aufzählung: Die Arbeiter-Austrittsgründe sind abschließend; eine Erweiterung per Analogie ist ausgeschlossen. Deshalb ist bei Arbeitern — anders als bei Angestellten — eine Sittlichkeitsverletzung kein Austrittsgrund des § 82a lit b GewO 1859; sexuelle Belästigung kommt jedoch einer Ehrenbeleidigung gleich. Die AngG-Rsp ist grundsätzlich nutzbar, die (feinen) Unterschiede sind zu achten.
  • Tätlichkeit: jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Verletzungserfolg egal — auch geringfügige Tätlichkeiten genügen.
  • Grobe Ehrenbeleidigung: strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB, aber auch straffreie und nicht öffentlich geäußerte Ehrverletzungen; Erheblichkeit objektiv (Wirkung auf ein normales Ehrgefühl — Abbruch der Beziehungen); raue Umgangsformen sind zu berücksichtigen. Kritik (auch scharf oder unrichtig/irrtümlich) ist keine grobe Ehrenbeleidigung. Verletzungsabsicht erforderlich.
  • Personenkreis: Arbeiter + Angehörige (weit: Naheverhältnis); beim Gruppenarbeitsverhältnis wird auch das AG-Verhalten gegenüber anderen Gruppenmitgliedern herangezogen. Täter: grundsätzlich der AG (Geschäftsinhaber/vertretungsbefugte Organe) und sog „Repräsentanten" (zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); gewerberechtlicher Geschäftsführer, Filialleiter, bloße Vorgesetzte genügen per se nicht.
  • Dritte (zB Arbeitskollegen): Verfehlungen Dritter berechtigen für sich allein nicht — aber der AG ist abhilfepflichtig; bei Unterlassen ist der Austritt berechtigt.
  • Konsequenzen: Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 1162c ABGB. Spiegelbildlicher Entlassungsgrund: § 82 lit g GewO 1859.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund tätliche Misshandlung oder grobe Ehrenbeleidigung durch AG, § 82a lit b GewO 1859
Erfasster Kreis alle Arbeiter in gewerblichen Betrieben (trotz Wortlaut „Hilfsarbeiter"); außerhalb: § 1162 ABGB
Keine Analogie Arbeiter-Austrittsgründe abschließend aufgezählt; Sittlichkeitsverletzung ist kein eigener Austrittsgrund
Sexuelle Belästigung kommt einer groben Ehrenbeleidigung gleich
Tätlichkeit jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Erfolg egal
Ehrenbeleidigung „grob": objektiv erheblich ehrverletzend wirkend, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; strafbar oder straffrei, öffentlich oder nicht
Raue Umgangsformen entsprechend zu berücksichtigen (Kontext-Bewertung)
Keine Ehrenbeleidigung Kritik an Leistung/Eignung, auch scharf/unrichtig/irrtümlich formuliert
Verletzungsabsicht Voraussetzung
Täter AG (Geschäftsinhaber/Organe) oder „Repräsentanten" (zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); GF/Filialleiter/Vorgesetzte per se nicht
Dritte kein unmittelbarer Austrittsgrund, aber Abhilfeunterlassen des AG → berechtigter Austritt
Abhilfeverzicht Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht
Mitverschulden Ermessensausgleich, § 1162c ABGB
Angehörigenbegriff weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft

Rechtsgrundlagen

  • § 82a lit b GewO 1859 (Austrittsgrund Tätlichkeit/Ehrenbeleidigung Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit g GewO 1859 (spiegelbildlicher Entlassungsgrund) — zitiert
  • § 1162 ABGB (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) und § 1162c ABGB (Mitverschuldensausgleich) — zitiert
  • § 26 Z 4 AngG — als analoge Angestellten-Regelung referenziert
  • §§ 111 ff StGB (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnorm genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Anspruchsfolgen bei Beendigung: § 82a lit b-Austritt ist grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt); Ersatzansprüche können über den § 1162c-ABGB-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
  • Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; keine Besonderheit.
  • Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; die Abhilfe-Konstellation (Dritter als Täter) ist HR-Verfahrensthema.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-04 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/GewO-Kernregime)