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lb-vor-02 3 Betriebliche Vorsorgekasse - Auswahl und Wechsel Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung vorsorgeleistungen Ghahramani-Hofer/David 2026-08
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BMSVG § 9
BMSVG § 10
BMSVG § 11
BMSVG § 12
BMSVG § 27a
ArbVG § 97 Abs 1 Z 1b
BVergG
betriebliche-vorsorge
bv-kasse
beitrittsvertrag
zuweisungsverfahren
schlichtungsstelle
wechsel
lb-vor-03
lb-vor-06
lb-vor-10

Betriebliche Vorsorgekasse Auswahl und Wechsel

Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-02).

Zusammenfassung

  • Auswahlpflicht: Jeder Arbeitgeber, der Mitarbeiter beschäftigt, die dem System Abfertigung Neu unterliegen, muss eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) auswählen. In betriebsratlosen Betrieben wählt der Arbeitgeber (§ 9 BMSVG); in Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG.
  • Betriebsratloser Betrieb: Alle Arbeitnehmer werden schriftlich über die Auswahl informiert; bei schriftlichen Einwänden von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen hat der Arbeitgeber eine andere BV-Kasse vorzuschlagen; auf Verlangen ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft) zur Beratung beizuziehen. Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die Schlichtungsstelle; danach kommt der Beitrittsvertrag zustande (§ 11 BMSVG).
  • Vergaberecht: Der Beitrittsvertrag zu einer BV-Kasse fällt unter die Vorgaben des Vergaberechts (BVergG) und nicht unter die Ausnahme für Arbeitsverträge (EuGH 4. 4. 2019, C-699/17).
  • Zuweisungsverfahren (§ 10 iVm § 27a BMSVG): Wählt der Arbeitgeber binnen 6 Monaten ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses keine Kasse, fordert ihn die zuständige ÖGK-Landesstelle (binnen 3 Monaten ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses) zur Auswahl auf; ab Zugang dieses Schreibens bleiben weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag — sonst wird eine BV-Kasse zugewiesen (Dachverband informiert die Kasse, diese legt ein Anbot). Der Beitrittsvertrag kommt bereits mit Zugang des Anbots zustande; die zugewiesene Kasse kann nur zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag (31. 12.) mit 3 Monaten Frist gekündigt werden.
  • Beendigung/Wechsel (§ 12 BMSVG): Kündigung durch Arbeitgeber oder Kasse oder einvernehmliche Auflösung — nur zum Bilanzstichtag, Kündigungsfrist 6 Monate; einvernehmliche Auflösung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag. Der Beitrittsvertrag kann nur für alle erfassten Arbeitnehmer gemeinsam beendet werden und nur, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist (Übertragung binnen 5 Werktagen nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag).
  • Wechsel auf Verlangen können anstoßen: der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder — wenn kein Betriebsrat gewählt ist — ein Drittel der Arbeitnehmer.
  • In Österreich bestehen (Stand 2026-08) acht Vorsorgekassen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Frist Detail
2 Wochen Einwandsfrist (≥ 1/3 der Arbeitnehmer) gegen die Kassenwahl im betriebsratlosen Betrieb
6 Monate Auswahlfrist ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses, sonst Zuweisung (§ 10 BMSVG)
3 Monate Aufforderung der ÖGK-Landesstelle ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses; ab Zugang weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag
3 Monate Kündigungsfrist (statt 6) für die zugewiesene BV-Kasse, wirksam zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag
6 Monate ordentliche Kündigungsfrist des Beitrittsvertrags zum Bilanzstichtag
3 Monate Mindestvorlauf der einvernehmlichen Auflösung vor dem Bilanzstichtag
5 Werktage Übertragung der Anwartschaften nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag
Bilanzstichtag 31. 12. eines jeden Jahres — einziger zulässiger Wechselstichtag
8 Vorsorgekassen in Österreich (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 9 BMSVG (Auswahlverfahren betriebsratlose Betriebe), § 10 iVm § 27a BMSVG (Zuweisungsverfahren), § 11 BMSVG (Beitrittsvertrag), § 12 BMSVG (Beendigung und Wechsel) — ausdrücklich zitiert.
  • § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG: erzwingbare Betriebsvereinbarung über die Auswahl der BV-Kasse bei bestehendem Betriebsrat.
  • BVergG: Anwendbarkeit des Vergaberechts auf den Beitrittsvertrag (EuGH C-699/17) — vom Quelltext ausdrücklich betont.
  • Kompetenz und Besetzung der Schlichtungsstelle ohne §-Angabe im Quelltext — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kasse = Mandanten-Stammdatum: Auswahlverfahren, Beitrittsvertrag, Zuweisungs- und Wechselstatus sind je Arbeitgeber zu führen; die Fristen sind compliance-relevante Prozessfristen, keine Abrechnungsparameter.
  • Wechsel nur gesamt (alle erfassten AN) zu einem Stichtag → Massendatenänderung zum 31. 12.; die Anwartschaftsübertragung selbst ist Kassenprozess außerhalb der Odoo-Abrechnung.
  • Keine Auswirkung auf die Beitragslogik (→ lb-vor-03): Abfuhradresat bleibt der KV-Träger (bzw. BUAK im Baubereich), unabhängig von Anzahl und Wechsel der BV-Kassen.

Verweise

  • KB-intern: lb-vor-03 (Beitragszahlung an die BV-Kasse) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG — wann die Auswahlpflicht entsteht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu — erst Kasse, dann laufende Beiträge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 (BMSVG-Kernregime, verifiziert; dort auch die Verfügungs- und Auszahlungslogik des § 15/§ 17 BMSVG).
  • Hinweis: Querverweise des Briefings auf Lexis360-Muster (Informationsschreiben, Betriebsvereinbarung) und auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG sind externe Arbeitshilfen, keine KB-Einträge; Export-Footer ignoriert.