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| lb-vor-02 | 3 | Betriebliche Vorsorgekasse - Auswahl und Wechsel | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Ghahramani-Hofer/David | 2026-08 |
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Betriebliche Vorsorgekasse – Auswahl und Wechsel
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-02).
Zusammenfassung
- Auswahlpflicht: Jeder Arbeitgeber, der Mitarbeiter beschäftigt, die dem System Abfertigung Neu unterliegen, muss eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) auswählen. In betriebsratlosen Betrieben wählt der Arbeitgeber (§ 9 BMSVG); in Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG.
- Betriebsratloser Betrieb: Alle Arbeitnehmer werden schriftlich über die Auswahl informiert; bei schriftlichen Einwänden von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen hat der Arbeitgeber eine andere BV-Kasse vorzuschlagen; auf Verlangen ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft) zur Beratung beizuziehen. Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die Schlichtungsstelle; danach kommt der Beitrittsvertrag zustande (§ 11 BMSVG).
- Vergaberecht: Der Beitrittsvertrag zu einer BV-Kasse fällt unter die Vorgaben des Vergaberechts (BVergG) und nicht unter die Ausnahme für Arbeitsverträge (EuGH 4. 4. 2019, C-699/17).
- Zuweisungsverfahren (§ 10 iVm § 27a BMSVG): Wählt der Arbeitgeber binnen 6 Monaten ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses keine Kasse, fordert ihn die zuständige ÖGK-Landesstelle (binnen 3 Monaten ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses) zur Auswahl auf; ab Zugang dieses Schreibens bleiben weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag — sonst wird eine BV-Kasse zugewiesen (Dachverband informiert die Kasse, diese legt ein Anbot). Der Beitrittsvertrag kommt bereits mit Zugang des Anbots zustande; die zugewiesene Kasse kann nur zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag (31. 12.) mit 3 Monaten Frist gekündigt werden.
- Beendigung/Wechsel (§ 12 BMSVG): Kündigung durch Arbeitgeber oder Kasse oder einvernehmliche Auflösung — nur zum Bilanzstichtag, Kündigungsfrist 6 Monate; einvernehmliche Auflösung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag. Der Beitrittsvertrag kann nur für alle erfassten Arbeitnehmer gemeinsam beendet werden und nur, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist (Übertragung binnen 5 Werktagen nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag).
- Wechsel auf Verlangen können anstoßen: der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder — wenn kein Betriebsrat gewählt ist — ein Drittel der Arbeitnehmer.
- In Österreich bestehen (Stand 2026-08) acht Vorsorgekassen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| 2 Wochen | Einwandsfrist (≥ 1/3 der Arbeitnehmer) gegen die Kassenwahl im betriebsratlosen Betrieb |
| 6 Monate | Auswahlfrist ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses, sonst Zuweisung (§ 10 BMSVG) |
| 3 Monate | Aufforderung der ÖGK-Landesstelle ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses; ab Zugang weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag |
| 3 Monate | Kündigungsfrist (statt 6) für die zugewiesene BV-Kasse, wirksam zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag |
| 6 Monate | ordentliche Kündigungsfrist des Beitrittsvertrags zum Bilanzstichtag |
| 3 Monate | Mindestvorlauf der einvernehmlichen Auflösung vor dem Bilanzstichtag |
| 5 Werktage | Übertragung der Anwartschaften nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag |
| Bilanzstichtag | 31. 12. eines jeden Jahres — einziger zulässiger Wechselstichtag |
| 8 | Vorsorgekassen in Österreich (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- § 9 BMSVG (Auswahlverfahren betriebsratlose Betriebe), § 10 iVm § 27a BMSVG (Zuweisungsverfahren), § 11 BMSVG (Beitrittsvertrag), § 12 BMSVG (Beendigung und Wechsel) — ausdrücklich zitiert.
- § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG: erzwingbare Betriebsvereinbarung über die Auswahl der BV-Kasse bei bestehendem Betriebsrat.
- BVergG: Anwendbarkeit des Vergaberechts auf den Beitrittsvertrag (EuGH C-699/17) — vom Quelltext ausdrücklich betont.
- Kompetenz und Besetzung der Schlichtungsstelle ohne §-Angabe im Quelltext — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kasse = Mandanten-Stammdatum: Auswahlverfahren, Beitrittsvertrag, Zuweisungs- und Wechselstatus sind je Arbeitgeber zu führen; die Fristen sind compliance-relevante Prozessfristen, keine Abrechnungsparameter.
- Wechsel nur gesamt (alle erfassten AN) zu einem Stichtag → Massendatenänderung zum 31. 12.; die Anwartschaftsübertragung selbst ist Kassenprozess außerhalb der Odoo-Abrechnung.
- Keine Auswirkung auf die Beitragslogik (→ lb-vor-03): Abfuhradresat bleibt der KV-Träger (bzw. BUAK im Baubereich), unabhängig von Anzahl und Wechsel der BV-Kassen.
Verweise
- KB-intern: lb-vor-03 (Beitragszahlung an die BV-Kasse) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG — wann die Auswahlpflicht entsteht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu — erst Kasse, dann laufende Beiträge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 (BMSVG-Kernregime, ✅ verifiziert; dort auch die Verfügungs- und Auszahlungslogik des § 15/§ 17 BMSVG). - Hinweis: Querverweise des Briefings auf Lexis360-Muster (Informationsschreiben, Betriebsvereinbarung) und auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG sind externe Arbeitshilfen, keine KB-Einträge; Export-Footer ignoriert.