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lb-brt-17 8 Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 118
ArbVG § 118 Abs 3
ArbVG § 118 Abs 6
ArbVG § 119
BRGO § 33
bildungsfreistellung
betriebsratsmitglied
schulungsveranstaltungen
entgeltfortzahlung
ausfallsprinzip
funktionsperiode
betriebsrat
lb-brt-12
lb-brt-21
lb-brt-23

Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-17).

Zusammenfassung

  • Anspruch (§ 118 ArbVG): Jedes Betriebsratsmitglied hat — unabhängig von den Bildungsfreistellungen der anderen Mitglieder — innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis drei Wochen und drei Arbeitstage; für Betriebsräte mit Konstituierung vor dem 31. 12. 2016 galt nur ein Anspruch von drei Wochen (Funktionsperiode davor: vier Jahre).
  • Kleinbetriebe: In Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht die Freistellung nur gegen Entfall des Entgelts — wohl aber besteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen und Remunerationen.
  • Ausnahme: Bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung kann die Freistellung ausnahmsweise bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden — erforderlich sind Kurse, die unmittelbar für die Betriebsratstätigkeit von Bedeutung sind (zB umfassende Ausbildung im Unfallschutz oder in betrieblich genutzten Informations-/Kommunikationstechnologien).
  • Entgelt: Fortzahlung nach dem Ausfallsprinzip (mutmaßlicher Verdienst, → lb-brt-21); während der Freistellung ruht die Arbeitspflicht, die übrigen Pflichten (insb Treuepflicht) bestehen fort.
  • Geeignete Veranstaltungen (§ 118 ArbVG, § 33 BRGO): veranstaltet von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer (ÖGB, AK) oder der Arbeitgeber (WKO) — oder von beiden übereinstimmend als geeignet anerkannt — und mit Kenntnissen für die Betriebsratsfunktion als vornehmlichem Gegenstand; auch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, Gesetzeshandhabung, Rhetorik ua (Zweckbestimmung nicht eng auszulegen, OLG Wien 31 Ra 150/94).
  • Verfahren (§ 33 BRGO): schriftlicher Antrag des Mitglieds an den Betriebsrat mindestens vier Wochen vor Beginn mit Art, Gegenstand, Beginn, Dauer und Teilnahmemöglichkeit; Kopie an den Betriebsinhaber; Eignungsnachweis durch Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften; Verständigung des Betriebsinhabers spätestens vier Wochen vor Beginn; dieser hat binnen zehn Tagen ab Erhalt über den Zeitpunkt zu beraten, der im Einvernehmen festzusetzen ist; im Streitfall entscheidet das Gericht. Nicht eingehaltene Formvorschriften gefährden den Anspruch auf die konkrete Veranstaltung.
  • Ersatzmitglieder (§ 118 Abs 6 ArbVG): Bei dauerndem Nachrücken Anspruch nur insoweit, als das ausgeschiedene Mitglied keine Bildungsfreistellung verbraucht hat; bei vorübergehender Verhinderung kein Anspruch. Scheidet ein Mitglied im Zuge einer Betriebsänderung aus, steht dem Ersatzmitglied ein aliquoter Anspruch nach dem Verhältnis der offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer zu; hat das ausgeschiedene Mitglied weniger als die Hälfte oder keine Freistellung genutzt, ein entsprechend größerer bzw der gesamte Anspruch.
  • Zusätzliche Freistellung (§ 119 ArbVG): In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrats ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts freizustellen — typisch etwa die Sozialakademie der AK Wien oder länger dauernde Ausbildungslehrgänge von Gewerkschaften/Arbeiterkammern, auch externe Kurse, wenn die Inhalte der Betriebsratsfunktion förderlich sind.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Regelausmaß 3 Wochen + 3 Arbeitstage je Funktionsperiode, bezahlt (Stand 2026-07)
Alt-Fälle Konstituierung vor 31. 12. 2016: Anspruch nur 3 Wochen; Funktionsperiode davor 4 Jahre (Stand 2026-07)
Ausnahmeausmaß bis 5 Wochen bei Interesse an besonderer Ausbildung (Stand 2026-07)
Kleinbetriebe dauernd < 20 AN: Freistellung gegen Entfall des Entgelts, aber Anspruch auf Sonderzahlungen/Remunerationen (Stand 2026-07)
Antragstellung schriftlich an den Betriebsrat mind. 4 Wochen vor Beginn; Kopie an Betriebsinhaber; Bestätigung der KV-fähigen Körperschaften beizulegen (§ 33 BRGO)
Beratungsfrist AG Verständigung des Betriebsinhabers spätestens 4 Wochen vor Beginn; Beratung über den Zeitpunkt binnen 10 Tagen ab Erhalt; Einvernehmen, im Streitfall Gericht (§ 33 Abs 57 BRGO)
Ersatzmitglieder dauerndes Nachrücken: Restanspruch des Vorgängers; Betriebsänderungs-Ausscheiden: aliquoter Anspruch, bei < ½ Verbrauch mehr/ganzer Anspruch; vorübergehende Vertretung: kein Anspruch (§ 118 Abs 6 ArbVG)
Zusatzfreistellung Betriebe > 200 AN: 1 weiteres Mitglied bis zu 1 Jahr unbezahlt (§ 119 ArbVG) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 118 ArbVG (Bildungsfreistellung; Abs 3 Veranstaltungen, Abs 6 Ersatzmitglieder) — ausdrücklich zitiert
  • § 119 ArbVG (zusätzliche Freistellung in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern, gegen Entfall des Entgelts) — zitiert
  • § 33 BRGO (Antrags-, Nachweis- und Einvernehmensverfahren; vom Export teils als „BR-GO" abgekürzt) — zitiert
  • OLG Wien 31 Ra 150/94 (weite Auslegung der Zweckbestimmung) — als Beleg genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abwesenheits-/Work-Entry-Typen: Zwei getrennte Typen modellieren — Bildungsfreistellung bezahlter Art (Standard, Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip) und Bildungsfreistellung gegen Entfall des Entgelts (Kleinbetrieb < 20 AN, § 119-Jahresfreistellung); letztere nur SZ/Remunerationen fortführen, kein laufendes Entgelt.
  • Verbrauchskonto: Pro Mandat ein Kontingent 3 Wochen + 3 Arbeitstage je Funktionsperiode führen; bei dauerndem Nachrücken das Restkontingent des Vorgängers, bei Betriebsänderungs-Ausscheiden aliquote Berechnung — Fristbeginn der Funktionsperiode am Mandatsobjekt speichern (→ lb-brt-02).
  • Fristen-Workflows: 4-Wochen-Antragsfrist, 10-Tage-Beratungspflicht und Einvernehmen als Activities/Statusfelder; ohne Dokumentation ist der Entgeltfortzahlungsanspruch gefährdet.
  • SV-Beitragsgrundlagen: Unbezahlte Freistellung erzeugt keine Beitragsgrundlage aus laufendem Entgelt — SV-Meldewesen und Beitragsnachweis berücksichtigen den Entgeltentfall; bezahlte Freistellung ist regulärer Arbeitszeit (Work Entry) gleichgestellt.

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung) · lb-brt-21 (Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Ausfallsprinzip und Entgeltfortzahlung) · lb-brt-23 (Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder; Abgrenzung § 116/117/118 ArbVG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)