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lb-glb-03 6 Diskriminierung - Belästigung Lexis Briefings Personalrecht Verhaltenspflichten gleichbehandlung Vinzenz 2026-08
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.lexis360/Lexis360_diskriminierung_belastigung.pdf .lexis360/md/diskriminierung_belastigung.md
GlBG §§ 6, 7, 21
BEinstG § 7d
StGB § 218 Abs 1
gleichbehandlung
belaestigung
diskriminierung
glbg
sexuelle-belaestigung
mobbing-abgrenzung
lb-glb-02
lb-glb-05
lb-glb-06
lb-glb-07
lb-mob-01
lb-beh-04

Diskriminierung Belästigung

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-03).

Zusammenfassung

  • Belästigung ist ein Diskriminierungstatbestand nach GlBG bzw BEinstG: geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) und sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG), Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§ 21 GlBG) sowie Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (§ 7d BEinstG, → lb-glb-06).
  • Geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) erfordert kumulativ: (1) geschlechtsbezogenes Verhalten („Frau-/Mannsein", Rollenzuweisungen/Stereotype; auch E-Mails, Bilder, Witze), (2) Beeinträchtigung der Würde (Mindestintensität; kleinere, wiederholte Übergriffe genügen), (3) Unerwünschtheit (keine „Ablehnungsobliegenheit" — 9 ObA 38/17d), (4) einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld bzw bezweckte/bewirkte Karrierebehinderung. Entscheidend ist das Motiv der belästigenden Person (OGH); geschützt ist schon, wer sich in der Bewerbungsphase befindet (9 ObA 18/08z).
  • Sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG): Verhalten aus der sexuellen Sphäre, das die Würde beeinträchtigt und unerwünscht/unangebracht/ anstößig ist. „Offensives Verhalten" der betroffenen Person kann ein einschüchterndes Umfeld ausschließen (9 ObA 38/17d). Sexuelle Belästigung ist zusätzlich ein Straftatbestand (§ 218 Abs 1 StGB, Ermächtigungsdelikt).
  • Person des Belästigers: sehr weit gefasst — Arbeitgeber, Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Kollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner) und Dritte außerhalb (zB Kursleiter, Schulungskollegen, Funktionäre von Interessenvertretungen). Die Haftung des unmittelbaren Belästigers ist verschuldensunabhängig; juristische Personen haften für ihr Vertretungsorgan; auch die Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand.
  • Pflichten des Arbeitgebers: Bei Belästigung durch Dritte ist unverzüglich geeignete Abhilfe zu schaffen (Ermahnung, vorübergehende Dienstfreistellung, Versetzung, Kündigung; Entlassung als ultima ratio). Nachweisbare sexuelle Belästigung berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Belästigers. Bei Kenntnis (oder Müssen-Kennen) und unterlassener Abhilfe wird der Arbeitgeber dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig; auch vorzeitiger Austritt des Opfers kommt in Betracht (Rechtzeitigkeit wurde noch rund 2,5 Wochen nach dem letzten Vorfall bejaht; die psychische Ausnahmesituation ist zu berücksichtigen).
  • Abgrenzung Mobbing: Mobbing verlangt in der Regel ein prozesshaftes Geschehen; eine geschlechtsbezogene Belästigung kann schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden (OGH 8 ObA 59/08x; → lb-mob-01).
  • Lückenschluss: Dieses Briefing schließt die in lb-beh-04 (Stand 2026-08) als Beschaffungslücke vermerkte Folgebriefing-Referenz „Belästigung" — dort sind die Mindestbeträge (Belästigung € 1.000, / Nichtberücksichtigung € 500, / 2 Monatsentgelte) dokumentiert.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Strafrahmen § 218 Abs 1 StGB sexuelle Belästigung: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagssätze; Ermächtigungsdelikt (Stand 2026-08)
Belästigerkreis Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner, Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses
Haftung des Belästigers verschuldensunabhängig; jP haftet für ihr Vertretungsorgan; auch Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand
Abhilfepflicht Arbeitgeber unverzüglich, geeignet (Ermahnung bis Entlassung); bei schuldhaft unterlassener Abhilfe Schadenersatz gegenüber dem Opfer
Mindestersatz Belästigung € 1.000, (lb-beh-04, Stand 2026-08 — dort BEinstG-Kontext behinderter Arbeitnehmer, ohne §-Zitat, ⚠ RIS-Verifikation); ob derselbe Mindestsatz für GlBG-Belästigung gilt, sagen die Batch-6-Briefings nicht ausdrücklich ( offen)
Fristen geschlechtsbezogene Belästigung 1 Jahr, sexuelle Belästigung 3 Jahre (lb-glb-07, Stand 2026-08)
Abgrenzung Mobbing Belästigung: einmalige schwerwiegende Verhaltensweise genügt; Mobbing idR prozesshaft (→ lb-mob-01)

Rechtsgrundlagen

  • GlBG: § 6 (sexuelle Belästigung), § 7 (geschlechtsbezogene Belästigung), § 21 (Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung).
  • BEinstG § 7d: Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (Vertiefung → lb-beh-04).
  • StGB § 218 Abs 1: strafbare sexuelle Belästigung (Ermächtigungsdelikt); ⚋ Tatbestand und Strafrahmen vor Verwendung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entschädigungs-/Schadenersatzzahlungen bei Belästigung sind einzelfallbezogene Bezüge: lohnsteuerliche Einordnung nach lb-glb-07 (Ersatz eines Vermögensschadens steuerpflichtig; Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung nicht steuerbar; pauschale Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig). Abbildung als manuelle Bezüge/Inputzeilen mit Einzelfalldokumentation — keine regelbasierte Automatik; die SV-seitige Behandlung äußert das Briefing nicht ( offen).
  • Abhilfe-Maßnahmen berühren Kalender-/Work-Entries (Dienstfreistellung, Versetzung = neue Position/Zeitmodell); Beendigungsfälle des Belästigers laufen über die üblichen Beendigungsprozesse.
  • Austritts-/Rechtzeitigkeitsprüfung benötigt belastbare Entgelt-/Fristendaten (Datum letzter Vorfall, Austrittserklärung).
  • Präventionsinstrumente (Beschwerdewesen, Betriebsvereinbarung) sind Organisations-/Prozessthemen, kein Abrechnungsmodul (→ lb-mob-01).

Verweise

  • KB-intern: lb-glb-02 (Diskriminierungsbegriff, Tatbestände) · lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Belästigung behinderter Menschen, § 7d BEinstG) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen, Fristen, Steuer) · lb-mob-01 (Abgrenzung Mobbing) · lb-beh-04 (Schutz vor Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer — dort war dieses Briefing als Beschaffungslücke „Belästigung" vermerkt; jetzt geschlossen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Rechtsfolgen verweist das Briefing selbst auf „Verletzung Gleichbehandlungsgebot Rechtsfolgen" (= lb-glb-07); Belästigung Behinderter auf „Behinderte Arbeitnehmer Schutz vor Diskriminierung" (= lb-beh-04). Export-Artefakte (Footer) ignoriert.