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| lb-glb-03 | 6 | Diskriminierung - Belästigung | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | gleichbehandlung | Vinzenz | 2026-08 |
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Diskriminierung – Belästigung
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-03).
Zusammenfassung
- Belästigung ist ein Diskriminierungstatbestand nach GlBG bzw BEinstG: geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) und sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG), Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§ 21 GlBG) sowie Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (§ 7d BEinstG, → lb-glb-06).
- Geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) erfordert kumulativ: (1) geschlechtsbezogenes Verhalten („Frau-/Mannsein", Rollenzuweisungen/Stereotype; auch E-Mails, Bilder, Witze), (2) Beeinträchtigung der Würde (Mindestintensität; kleinere, wiederholte Übergriffe genügen), (3) Unerwünschtheit (keine „Ablehnungsobliegenheit" — 9 ObA 38/17d), (4) einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld bzw bezweckte/bewirkte Karrierebehinderung. Entscheidend ist das Motiv der belästigenden Person (OGH); geschützt ist schon, wer sich in der Bewerbungsphase befindet (9 ObA 18/08z).
- Sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG): Verhalten aus der sexuellen Sphäre, das die Würde beeinträchtigt und unerwünscht/unangebracht/ anstößig ist. „Offensives Verhalten" der betroffenen Person kann ein einschüchterndes Umfeld ausschließen (9 ObA 38/17d). Sexuelle Belästigung ist zusätzlich ein Straftatbestand (§ 218 Abs 1 StGB, Ermächtigungsdelikt).
- Person des Belästigers: sehr weit gefasst — Arbeitgeber, Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Kollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner) und Dritte außerhalb (zB Kursleiter, Schulungskollegen, Funktionäre von Interessenvertretungen). Die Haftung des unmittelbaren Belästigers ist verschuldensunabhängig; juristische Personen haften für ihr Vertretungsorgan; auch die Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand.
- Pflichten des Arbeitgebers: Bei Belästigung durch Dritte ist unverzüglich geeignete Abhilfe zu schaffen (Ermahnung, vorübergehende Dienstfreistellung, Versetzung, Kündigung; Entlassung als ultima ratio). Nachweisbare sexuelle Belästigung berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Belästigers. Bei Kenntnis (oder Müssen-Kennen) und unterlassener Abhilfe wird der Arbeitgeber dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig; auch vorzeitiger Austritt des Opfers kommt in Betracht (Rechtzeitigkeit wurde noch rund 2,5 Wochen nach dem letzten Vorfall bejaht; die psychische Ausnahmesituation ist zu berücksichtigen).
- Abgrenzung Mobbing: Mobbing verlangt in der Regel ein prozesshaftes Geschehen; eine geschlechtsbezogene Belästigung kann schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden (OGH 8 ObA 59/08x; → lb-mob-01).
- Lückenschluss: Dieses Briefing schließt die in lb-beh-04 (Stand 2026-08) als Beschaffungslücke vermerkte Folgebriefing-Referenz „Belästigung" — dort sind die Mindestbeträge (Belästigung € 1.000,– / Nichtberücksichtigung € 500,– / 2 Monatsentgelte) dokumentiert.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Strafrahmen § 218 Abs 1 StGB | sexuelle Belästigung: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagssätze; Ermächtigungsdelikt (Stand 2026-08) |
| Belästigerkreis | Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner, Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses |
| Haftung des Belästigers | verschuldensunabhängig; jP haftet für ihr Vertretungsorgan; auch Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand |
| Abhilfepflicht Arbeitgeber | unverzüglich, geeignet (Ermahnung bis Entlassung); bei schuldhaft unterlassener Abhilfe Schadenersatz gegenüber dem Opfer |
| Mindestersatz Belästigung | € 1.000,– (lb-beh-04, Stand 2026-08 — dort BEinstG-Kontext behinderter Arbeitnehmer, ohne §-Zitat, ⚠ RIS-Verifikation); ob derselbe Mindestsatz für GlBG-Belästigung gilt, sagen die Batch-6-Briefings nicht ausdrücklich (❓ offen) |
| Fristen | geschlechtsbezogene Belästigung 1 Jahr, sexuelle Belästigung 3 Jahre (lb-glb-07, Stand 2026-08) |
| Abgrenzung Mobbing | Belästigung: einmalige schwerwiegende Verhaltensweise genügt; Mobbing idR prozesshaft (→ lb-mob-01) |
Rechtsgrundlagen
- GlBG: § 6 (sexuelle Belästigung), § 7 (geschlechtsbezogene Belästigung), § 21 (Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung).
- BEinstG § 7d: Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung (Vertiefung → lb-beh-04).
- StGB § 218 Abs 1: strafbare sexuelle Belästigung (Ermächtigungsdelikt); ⚋ Tatbestand und Strafrahmen vor Verwendung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entschädigungs-/Schadenersatzzahlungen bei Belästigung sind einzelfallbezogene Bezüge: lohnsteuerliche Einordnung nach lb-glb-07 (Ersatz eines Vermögensschadens steuerpflichtig; Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung nicht steuerbar; pauschale Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig). Abbildung als manuelle Bezüge/Inputzeilen mit Einzelfalldokumentation — keine regelbasierte Automatik; die SV-seitige Behandlung äußert das Briefing nicht (❓ offen).
- Abhilfe-Maßnahmen berühren Kalender-/Work-Entries (Dienstfreistellung, Versetzung = neue Position/Zeitmodell); Beendigungsfälle des Belästigers laufen über die üblichen Beendigungsprozesse.
- Austritts-/Rechtzeitigkeitsprüfung benötigt belastbare Entgelt-/Fristendaten (Datum letzter Vorfall, Austrittserklärung).
- Präventionsinstrumente (Beschwerdewesen, Betriebsvereinbarung) sind Organisations-/Prozessthemen, kein Abrechnungsmodul (→ lb-mob-01).
Verweise
- KB-intern: lb-glb-02 (Diskriminierungsbegriff, Tatbestände) · lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Belästigung behinderter Menschen, § 7d BEinstG) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen, Fristen, Steuer) · lb-mob-01 (Abgrenzung Mobbing) · lb-beh-04 (Schutz vor Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer — dort war dieses Briefing als Beschaffungslücke „Belästigung" vermerkt; jetzt geschlossen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Rechtsfolgen verweist das Briefing selbst auf „Verletzung Gleichbehandlungsgebot – Rechtsfolgen" (= lb-glb-07); Belästigung Behinderter auf „Behinderte Arbeitnehmer – Schutz vor Diskriminierung" (= lb-beh-04). Export-Artefakte (Footer) ignoriert.