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lb-end-09 8 Endabrechnung - Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Posch/Haas 2026-07
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AZG § 10
AZG § 19d
AZG § 19d Abs 3a
AZG § 19e
AZG § 19f
EStG § 67 Abs 8 lit c
EStG § 68 Abs 1
EStG § 68 Abs 2
uberstunden
mehrarbeit
zeitguthaben
endabrechnung
uberstundenzuschlage
nachzahlung
zeitausgleich
lb-end-05
lb-end-10
lb-lvr-07
lb-ues-03
lb-zus-07

Endabrechnung - Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-09).

Zusammenfassung

  • Begriffliche Einteilung: Bei der Abgeltung von Zeitguthaben ist zu unterscheiden: (1) Guthaben an Normalarbeitszeit, (2) Mehrarbeit aufgrund kollektivvertraglicher Verkürzung der gesetzlichen Normalarbeitszeit (= 40 Stunden), (3) Teilzeit-Mehrarbeit (Differenz zwischen individuell vereinbarter und gesetzlicher Normalarbeitszeit), (4) Überstunden. Vergütungen für Mehrleistungen sind grundsätzlich abgabenpflichtig; für Mehr-/Überstundenzuschläge gibt es in der Lohnsteuer eine Begünstigung.
  • Zuschlagsrecht: Das Gesetz kennt nur den Überstundenzuschlag von 50 % (§ 10 AZG); höhere Zuschläge aus KV; ob für kv-Mehrarbeit ein Zuschlag gebührt, steht im jeweiligen KV. Teilzeit: bei Beendigung gebührt für Teilzeit-Mehrarbeit grundsätzlich der Normalarbeitszeitzuschlag 50 % nach § 19e AZG (nicht der 25 %-Zuschlag § 19d AZG); nur bei Wegfall des § 19e-Zuschlags (unberechtigter vorzeitiger Austritt oder abweichende KV-Regel) lebt der 25 %-Zuschlag nach § 19d AZG wieder auf. Über Vollzeit-Grenzen hinaus: echte Überstunden (OLG Wien 7 Ra 32/16a).
  • Austrittsmonat: einfachster Fall — Stunden mit Zuschlag dem Auszahlungsmonat zuordnen; LSt und SV als laufender Bezug (Steuerfreiheit der ÜStd-Zuschläge nach § 68 Abs 1 und 2 EStG beachten).
  • Laufendes Kalenderjahr mit (verbindlich) vereinbartem Zeitausgleich: LSt-Zuordnung zum Entstehungszeitraum durch Rollung (§ 67 Abs 8 lit c letzter Satz), gemeinsam mit den laufenden Bezügen des Auszahlungsmonats; die Zuschläge der (bis 31. 12. 2025 18, davor/nach lt Quelle 10) ersten 50%igen ÜStd sowie für Sonn-/Feiertags- und Nachtüberstunden bleiben steuerfrei — spätere Auszahlung schadet nicht. Bereits ein Teil als Zeitausgleich verbraucht: Zuschläge für die ersten zehn 50%igen ÜStd bleiben steuerfrei, da die Finanz annimmt, dass zuerst die nicht begünstigten Überstunden abgebaut werden (LStR 2002 Rz 1151).
  • § 68-Abs-2-Freibetrag: lt Quelle befristet 1. 1. 2024 bis 31. 12. 2025: Anhebung von 10 auf 18 Überstunden und von € 86, auf € 200,; ab 1. 1. 2026 wieder maximal 10 Überstunden, Freibetrag € 120,Korpus-Konflikt zur verbindlichen Rechtslage: RECHTSQUELLEN-Privat.md — 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 (RIS-textverifiziert 11.09.2026): für 1. 1.31. 12. 2026 erste 15 Überstunden, max € 170,/Monat (Aufrollung bis 31. 5. 2026) — derselbe Konflikt ist bereits bei lb-zus-07 dokumentiert.
  • Nicht steuerfrei: der 25 %-Mehrarbeitszeitzuschlag (§ 19d Abs 3a AZG, Teilzeit) und der § 19e-Zuschlag — auch bei Sonn-/Feiertags-/Nachtmehrarbeit; Zuschläge für kv-Mehrarbeit (Differenz zB 38,5 zu 40 Stunden) gelten dagegen steuerrechtlich als Überstundenzuschläge.
  • Vorjahres-Zeitguthaben: begünstigte Besteuerung als Nachzahlung nach § 67 Abs 8 lit c EStG (1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig), wenn die verspätete Auszahlung nicht willkürlich verschoben wurde (LStR Rz 1106): bei vereinbartem Zeitausgleich ist die Geldabgeltung durch § 19e AZG gesetzlich vorgesehen → nicht willkürlich. Anders beim freiwilligen Abgeltungswahlrecht (Geld oder Freizeit): jederzeitige Auszahlbarkeit = willkürliche Verschiebung → laut Autorenmeinung (mE) laufender Bezug im Auszahlungsmonat (angelehnt an LStR 2002 Rz 1150a; die LStR behandeln den Fall nicht) ⚠.
  • FIFO: teilweise verbrauchte Zeitguthaben gelten in der LSt als in der Reihenfolge First IN/First OUT konsumiert.
  • Sozialversicherung — Anspruchsprinzip: Vergütung als laufender Bezug im Auszahlungsmonat; die Zeitguthaben werden nicht in die Leistungsmonate aufgerollt, weil der Anspruch auf Geldabgeltung erst mit der Beendigung entsteht (§§ 19e, 19f AZG; 9 ObA 44/14g).
  • Lohnnebenkosten/BVK: Mehrleistungsvergütungen sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig; für AN im System Abfertigung Neu sind BVK-Beiträge zu entrichten.
  • Rechtsmissbräuchlicher Zeitausgleich (nur zum Schein vereinbart, nie konsumiert, zur Beitrags-/Abgabenvermeidung): LSt als laufender Bezug im Auszahlungsmonat; SV durch Zuordnung zu den Entstehungszeiträumen (auch bei abgeschlossenem Kalenderjahr) mit den dort gültigen Beitragssätzen und Höchstbeitragsgrundlagen; Korrektur bis 31. 12. 2018 über die Beitragsnachweise (übermitteltes L16 stornieren und neu übermitteln), danach mBGM stornieren und neu übermitteln.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Überstundenzuschlag 50 % (§ 10 AZG); höhere Zuschläge aus KV möglich (Stand 2026-07)
Teilzeit-Mehrarbeit bei Beendigung Normalarbeitszeitzuschlag 50 % nach § 19e AZG statt 25 % (§ 19d AZG); Rückfall auf 25 % nur bei Wegfall des § 19e-Zuschlags (Stand 2026-07)
Steuerfreiheit ÜStd-Zuschläge § 68 Abs 1/2 EStG: 50%ige Zuschläge der ersten ÜStd/Monat, Sonn-/Feiertags- und Nachtüberstunden; Rollungsvorbehalt § 67 Abs 8 lit c letzter Satz (Stand 2026-07)
§ 68 Abs 2 — 2024/2025 lt Quelle: 18 Überstunden, max € 200, (1. 1. 202431. 12. 2025; davor 10 ÜStd/€ 86,) (Stand 2026-07)
§ 68 Abs 2 — ab 2026 lt Quelle: wieder max 10 Überstunden, Freibetrag € 120, (Stand 2026-07) ⚠ Konflikt: RECHTSQUELLEN-Privat.md (verbindlich, RIS-korrigiert 11.09.2026): 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 = 15 Überstunden/max € 170, (Aufrollung bis 31. 5. 2026); derselbe Konflikt bei lb-zus-07 dokumentiert
Vorjahres-Zeitguthaben § 67 Abs 8 lit c EStG: 1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig bei nicht willkürlicher Verschiebung (Stand 2026-07)
SV laufender Bezug Auszahlungsmonat (Anspruchsprinzip; §§ 19e, 19f AZG) — außer bei Rechtsmissbrauch (Stand 2026-07)
Rechtsmissbrauch SV Zuordnung zu den Entstehungszeiträumen; Beitragssätze/HBG des betreffenden Kalenderjahres (Stand 2026-07)
Korrekturverfahren bis 31. 12. 2018: Beitragsnachweise/L16 stornieren und korrigiert neu übermitteln; danach mBGM-Storno und Neumeldung (Stand 2026-07)
Nicht steuerfrei 25 %-Zuschlag (§ 19d Abs 3a AZG) und § 19e-Zuschlag, auch bei Sonn-/Feiertags-/Nachtleistung; kv-Mehrarbeitszuschläge gelten als ÜStd-Zuschläge (Stand 2026-07)
LNK/BVK DB, DZ, KommSt pflichtig; AbfN: BVK-Beitrag (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 10 AZG (Überstundenzuschlag 50 %) — ausdrücklich zitiert
  • § 19d AZG und § 19d Abs 3a AZG (Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag 25 %) — zitiert
  • § 19e AZG (Normalarbeitszeitzuschlag, gesetzliche Geldabgeltung bei Beendigung) und § 19f AZG — zitiert
  • § 67 Abs 8 lit c EStG (Nachzahlung 1/5 steuerfrei; letzter Satz Rollung) — zitiert
  • § 68 Abs 1 und 2 EStG (Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge) — zitiert ⚠ zum Freibetragswert ab 2026 besteht ein Korpus-Konflikt (Kernwerte-Tabelle): Quelle 10 ÜStd/ € 120, vs verbindliche 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 (15 ÜStd/€ 170,; RIS-textverifiziert 11.09.2026) — vor Implementierung am RIS bzw gegen RECHTSQUELLEN-Privat.md klären; identischer Konflikt bereits bei lb-zus-07
  • LStR 2002 Rz 1151, 1106, 1150a — als Belegstellen zitiert (Rz 1150a: Ansicht der Autoren „mE", kein ausdrücklicher Richtlinien-Ausspruch) ⚠
  • Judikatur zitiert: OLG Wien 7 Ra 32/16a, 9 ObA 44/14g

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kategorie der Mehrleistung (Normalarbeitszeit/kv-Mehrarbeit/ Teilzeit-Mehrarbeit/ÜStd) steuert Zuschlagssatz (50 %/25 %) und Steuerfreiheit — als Zuschlagstyp am Work-Entry/once-off input klassifizieren; Teilzeit-Endabrechnung mit § 19e-Vorrang und § 19d-Rückfalllogik.
  • § 68-Abs-2-Freibetrag als hr.rule.parameter mit Jahresversionierung (2024/2025: 18 ÜStd/€ 200 lt Quelle; 2026: lt Quelle 10/€ 120 — vor Implementierung gegen die verbindliche 2026-Sondermaßnahme 15 ÜStd/€ 170 klären; RECHTSQUELLEN-Privat.md: „Kern-Parameter für 2026; Jahresparameter-Pflege GP8").
  • LSt-Fallmatrix: laufender Bezug vs Rollung (§ 67 Abs 8 lit c letzter Satz) vs 1/5-Begünstigung (Vorjahr) — Entstehungsjahr und Zeitausgleichs-Vereinbarung pro Stundenguthaben mitführen; FIFO-Annahme bei Teilverbrauch.
  • SV-Anspruchsprinzip: einmalige Zuordnung zum Auszahlungsmonat; nur bei festgestelltem Rechtsmissbrauch Rollung auf Entstehungszeiträume mit historischen Beitragssätzen und HBG (Parameterhistorie).
  • Meldewesen-Korrekturpfade: L16- bzw mBGM-Storno und Neumeldung (Stichtag 31. 12. 2018) als Korrektur-Workflow am Meldewesen-Modul (→ lb-lvr-07).
  • LNK/BVK: volle Bemessungsgrundlage für DB/DZ/KommSt; im System AbfN zusätzlich BVK-Beitragsregel auslösen.

Verweise

  • KB-intern: lb-end-05 (Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung Überblick) · lb-end-10 (Endabrechnung Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung) · lb-ues-03 (Überstundenvergütung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge Abgabenrechtliches; dort ist derselbe § 68-2026-Konflikt dokumentiert)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68 EStG-Regime — dort verbindlich verifiziert; die 2026-Abweichung der Quelle ist als ⚠ dokumentiert und mit lb-zus-07 RUNBOOK-erfasst).