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lb-bnd-14 8 Entlassung Angestellte - Beharrliche Pflichtenvernachlässigung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Egger 2026-08
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AngG § 27 Z 4
GewO 1859 § 82 lit f
ABGB § 1153
AngG § 8 Abs 8
pflichtenvernachlaessigung
dienstverweigerung
weisungsbefolgung
ermahnung
entlassung
lb-bnd-12
lb-bnd-15
lb-bnd-16
lb-bnd-17
lb-bnd-18

Entlassung Angestellte Beharrliche Pflichtenvernachlässigung

Lexis Briefings Personalrecht, Egger, Stand August 2026 (lb-bnd-14).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 27 Z 4 2. Fall AngG): Beharrliche Weigerung des Angestellten, (1) seine Dienste zu leisten (Dienstverweigerung) oder (2) den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des AG zu folgen. Beides ist als Pflichtenvernachlässigung zusammenfassbar (Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen, kollektiven oder gesetzlichen, zumutbaren Arbeitspflichten). Arbeiter-Analog: § 82 lit f 2. Fall GewO 1859.
  • Umfang der Arbeitspflicht: ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (unregelte Pflichten: angemessene Dienste gem § 1153 ABGB; Arbeitertätigkeiten sind vom Angestellten i.d.R. nicht geschuldet — außer Notfällen; private Arbeiten ohne Vereinbarung nicht erfasst). Arbeitsort: Auch bei vereinbartem konkreten Arbeitsort besteht eine „Folgepflicht" an einen anderen Ort, wenn dies zumutbar ist (Verkehrsverbindungen, etwaige Entgelterhöhung).
  • Weisungen: Nichtbefolgung begründet den Entlassungsgrund, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigt, eindeutig und verständlich, dienstlich (weit verstanden — zB Goldkette im Bankbereich, social-media-Auftritt einer Lehrerin) und durchführbar ist; Weisungen können alle im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit üblichen Arbeitsverrichtungen und auch die Art der Durchführung umfassen; wenn der Zweck auch anders erreichbar ist und die Art nicht wesentlich ist, setzt Nichtbefolgung keinen Entlassungsgrund (Grenzfälle: Interessenabwägung).
  • Keine Pflichtverletzung: Weisungen, die Gesundheit/Sicherheit gefährden (zB Winterreifen-Anordnung); Anordnung von Überstunden bei bestehender Überstundenfreiheit; grundsätzlich auch die unterlassene Krankmeldung (§ 8 Abs 8 AngG) — diese führt nur zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, ausnahmsweise Pflichtverletzung bei leicht möglicher Meldung und drohendem beträchtlichem Schaden. Weltanschauliche Bedenken gegen AG-Gesundheitsregeln (zB Covid-Tests) rechtfertigen keine Dienstverweigerung.
  • Verschulden: Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit indiziert das Verschulden (AN muss Nichtverschulden beweisen); entschuldbarer Irrtum (auch durch Fehlinformation der Interessenvertretung) schließt die Entlassung aus; Einwilligung/begründete Einwilligungsvermutung des AG ebenfalls.
  • Beharrlichkeit: Nachhaltigkeit/Unnachgiebigkeit/Hartnäckigkeit des Verweigerungswillens; grundsätzlich muss der AG vor der Entlassung ermahnt bzw wiederholt zur Erfüllung aufgefordert haben (keine bestimmten Worte/Androhung nötig; ausgesprochene Missbilligung genügt; bei bisher geduldetem Verhalten erst Ermahnung des Endes der Duldung). Auch dann muss der Anlassfall eine Mindestintensität haben (wenige Minuten Verspätung reichen nie). Ermahnung entbehrlich bei schwerwiegender Dienstverletzung: eindeutig/endgültige Weigerung; bekanntes Gewicht des Verstoßes mit Zumutbarkeitsausschluss; offensichtlich pflichtwidriges Verhalten; Gefahr für Betriebssicherheit/Menschenleben. Bloße Ankündigung mangels Beharrlichkeit genügt nicht.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund beharrliche Dienstverweigerung oder Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen, § 27 Z 4 2. Fall AngG
Pflichtenumfang Arbeitsvertrag; sonst „angemessene Dienste" (§ 1153 ABGB); Arbeitertätigkeiten unangemessen (außer Notfällen); private Arbeiten ohne Vereinbarung nicht geschuldet
Arbeitsort Folgepflicht an anderen Ort bei Zumutbarkeit (Verkehrsverbindungen, Entgelterhöhung als Kriterien)
Weisungsanforderungen durch Arbeitsgegenstand gerechtfertigt · eindeutig/verständlich · dienstlicher Bereich (weit) · durchführbar
Überstunden ohne Überstundenpflicht keine Pflichtverletzung bei Verweigerung
Krankmeldung Unterlassen (§ 8 Abs 8 AngG) i.d.R. nur Entgeltfortzahlungsverlust, kein Entlassungsgrund (Ausnahme: leicht mögliche Meldung + drohender beträchtlicher Schaden)
Gefährdende Weisungen nicht zu befolgen (zB Sommerreifen im Winter); weltanschauliche Einwände gegen AG-Gesundheitsregeln rechtfertigen keine Verweigerung
Verschulden Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit indiziert Verschulden (Beweislastumkehr zum AN); entschuldbarer Irrtum/Einwilligung schließen aus
Ermahnung grundsätzlich erforderlich (möglichst unmittelbar vor Entlassung); Missbilligung ohne Formworte genügt; Duldungsende muss angezeigt werden
Ermahnung entbehrlich eindeutig/endgültige Weigerung · bekanntes, gewichtiges Verhalten mit Unzumutbarkeit · offensichtlicher Verstoß · Gefahr für Sicherheit/Menschenleben
Mindestintensität Anlassfall muss gewisse Intensität haben; Verspätung von wenigen Minuten genügt auch bei Vorunpünktlichkeit nicht
Keine Beharrlichkeit bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung erfüllt den Tatbestand nicht

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 4 2. Fall AngG (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert
  • § 1153 ABGB (angemessene Dienste bei unregelter Vertragslage) und § 8 Abs 8 AngG (Melde-/Nachweispflichten im Krankheitsfall) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungsart „berechtigte Entlassung": Die Entlassung beendet das DV zum Ausspruch — Abrechnungslogik „berechtigte Entlassung" in der hr_payroll-Engine mit Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt entfällt, Urlaubs- Ersatzbesonderheiten) wie in der Entlassungs-Folgen-Matrix; Einordnung ist Beweisfrage im Verfahren.
  • Entgeltfortzahlungs-Verlust bei unterlassener Krankmeldung (§ 8 Abs 8 AngG) ist ein Abrechnungsschritt am Krankenstandsfall, kein Entlassungskriterium — im KV-Durchlauf separat abbilden.
  • Kein Beharrlichkeits-Timer: Die Ermahnungs-/Aufforderungspflicht ist HR-Verfahrensdokumentation; für die Abrechnung zählt nur der Entlassungsausspruch (Ausspruchstag = letzter Entgelttag).
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)